Infrastrukturleistungen stärken

Auszüge aus dem AGJ-Positionspapier „Die Förderung von Infrastrukturleistungen stärken“:

“ … Was ist Infrastruktur in der Kinder- und Jugendhilfe?
… In der Kinder- und Jugendhilfe wird der Begriff für verlässlich angelegte Einrichtungen und Dienste verwendet, auf die Kinder, Jugendliche und/oder Familien zugreifen können. In der Regel handelt es sich um Angebote, die den Adressaten und Adressatinnen im Sozialraum zur Verfügung stehen und niedrigschwellig, also ohne vorherige Einbeziehung des Jugendamts und dessen Entscheidung über die Leistungsgewährung, direkt in Anspruch genommen werden können. Es kann sich dabei bspw. um Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes handeln.

Auch Regelstrukturen können solche Infrastrukturangebote darstellen, wie bspw. die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege. Ähnliches gilt für die Schule als Ort, an dem sich Kinder und Jugendliche regelhaft für einen Teil des Tages aufhalten. Diese vorhandene Infrastruktur kann angereichert werden mit Angeboten, die daran anknüpfen.

Auf einer solchen Grundlage wenden sich sozialräumliche Ansätze tendenziell gegen Versäulung, indem sie an ungleiche Lebensumstände der Menschen in einem Sozialraum anknüpfen und nicht nur spezifische Angebote unterbreiten, die von Bürgerinnen und Bürgern nur im Einzelfall beim Sozialleistungsträger „abgerufen“ werden können. …

Warum entsteht in der Kinder- und Jugendhilfe Infrastruktur (nicht)?
Infrastrukturelle Angebote werden auf örtlicher Ebene geplant und umgesetzt und umfassen (auch) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Das Gesetz enthält eine Reihe von Regelungen, die eine bedarfsgerechte Bereitstellung entsprechender Angebotsstrukturen vorschreiben. Gleichwohl werden diese Vorgaben aus verschiedenen politischen und haushalterischen Gründen mitunter nicht erfüllt. Die Wirkungen einiger Infrastrukturleistungen sind nur schwer messbar und belegbar. Sie sind für eine politische Erfolgsbilanz nur schwer zu nutzen. Zudem binden Infrastukturangebote die Mittel längerfristig und schränken so den situativen Gestaltungsraum für die Politik ein. … In Zeiten prekärer kommunaler Haushalte geraten Infrastrukturangebote der Kinder- und Jugendhilfe unter Druck und drohen, als erste Kürzungen zu erfahren oder eingestellt zu werden. …

Chancen für Veränderung ## Kein gegenseitiges Ausspielen von Infrastruktur und Einzelfallleistung … Bei der Diskussion kann es also nicht um eine Konkurrenz oder gar um ein Ausspielen von Infrastruktur gegen Leistungsgewährung qua Jugendamtsentscheidung im Einzelfall gehen. Beide Steuerungslogiken beim Entstehen von Hilfe werden auch zukünftig im Nebeneinander und Miteinander ihre Berechtigung haben. Vor dem Hintergrund, dass Infrastruktur nicht das Bestehen von Rechtsansprüchen auf individuelle Leistungen ersetzt und ersetzen kann, müssen Adressatinnen und Adressaten weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche auf Hilfe gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen, wenn ihre Bedarfe in den infrastrukturellen Angeboten nicht gedeckt werden können.
## Regelsysteme nicht ersetzen, sondern stärken und ergänzen Baut die Kinder- und Jugendhilfe ihre infrastrukturellen Angebote aus, kann nicht Ziel sein, die bereits vorhandenen Regelsysteme im Sozialraum aus ihrer Verantwortung zu entlassen. Vielmehr sollten sie gestärkt und in ihrer Verantwortungsübernahme befördert werden. …
## „Rechtsanspruch auf Infrastruktur“? Da Rechtsansprüche auf individuelle Leistungen allein die Schaffung von Infrastruktur nicht sichern, könnte an die Figur eines „Rechtsanspruches auf Infrastruktur“ gedacht werden. Das Begriffspaar beinhaltet aus juristischer Sicht jedoch einen Widerspruch in sich. Rechtsansprüche sind individuell und richten sich auf konkrete Leistungen für den Einzelnen, etwa auf einen Ganztagesplatz in einer Tageseinrichtung. Infrastruktur hingegen adressiert die Gemeinschaft allgemein, bspw. in einem Sozialraum. Mit einem „Rechtsanspruch auf Infrastruktur“ würde der Einzelne also nicht nur etwas für sich selbst einfordern können, sondern für eine – mehr oder weniger näher
bestimmbare – Gemeinschaft. Wenn das Gesetz Personen oder Organisationen das Recht zugesteht, für andere etwas verlangen zu können, ist nicht die Figur des Rechtsanspruchs gebräuchlich, sondern das Instrument der Verbandsklage. … Die Einführung verbindlicher Beschwerdemöglichkeiten von Verbänden in der Kinder- und Jugendhilfe, wenn die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre Aufgaben, etwa zur Schaffung von Infrastruktur, nicht erfüllen, wäre daher ein Novum und eine zumindest bislang ungewohnte Konstruktion. Es müssten vor Ort zusätzliche Strukturen aufgebaut werden, um eine Interessenvertretung für die Gemeinschaft auch personell-institutionell zu verorten. … Zur Verwirklichung des Ziels, Infrastruktur im Sozialraum verlässlicher entstehen zu lassen, dürften daher eher andere Steuerungsinstrumente naheliegen.
Mögliche Anreize für eine stärkere Förderung infrastruktureller Angebote

Würden Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in einer sozialräumlichen Infrastruktur gezielt von Bund oder Land gefördert, könnte dies den Kommunen einen starken Anreiz bieten, diese Mittel abzurufen und ihre Praxis entsprechend darauf einzustellen, ohne dass damit die dauerhafte Finanzierung gewährleistet wäre. …

Träger der freien Jugendhilfe haben ein berechtigtes Interesse an Planungssicherheit. Konsekutive Projektförderung, wie sie in einigen Leistungsbereichen üblich ist, schwächt die Angebote. Mittel- und langfristige Planung sowie Verträge unterstützen, dass sich Träger der freien Jugendhilfe verstärkt dem Angebot von Infrastrukturleistungen zuwenden und nicht
vorrangig auf die gesicherte Vollfinanzierung von Leistungen angewiesen bleiben, die auf Basis von Einzelfallentscheidung des Jugendamts gewährt wird. …

Gedacht werden kann an eine Verbindlichkeit zur Schaffung direkt zugänglicher Angebote über die in § 36a Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich hervorgehobene Erziehungsberatung hinaus. Andere Bereiche kennen auch das gesetzliche Festschreiben eines Mindestangebots, wie bspw. im Schwangerschaftskonfliktgesetz, Adoptionsvermittlungsgesetz oder bei den Amtsvormundschaften.

Eine stärkere Förderung von infrastrukturellen Angeboten erfordert auch die Bereitschaft zur Veränderung der jugendamtlichen Steuerungslogiken. Die Hilfesteuerung durch Einzelfallsteuerung in den Sozialen Diensten müsste bei einem vermehrten Zulassen direkter Inanspruchnahme von Leistungen in einer sozialräumlichen Infrastruktur stärker ergänzt werden durch die konzeptionell-planerische Steuerung der Angebote in qualifizierter partnerschaftlicher Jugendhilfeplanung. “

Quelle: AGJ

Dokumente: Foerderung_Infrastrukturleistungen__2_.pdf

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