Die Sanktionen für Hartz IV-Empfänger*innen werden für ein Jahr ausgesetzt. Der Bundesrat billigte das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz. Ausnahmen sind wiederholte Meldeversäumnisse oder das Nichterscheinen zu Terminen. In solchen Fällen darf der Regelsatz immer noch um bis zu zehn Prozent gekürzt werden. Das Moratorium soll zum 1. Juli in Kraft treten.
Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Sanktionspraxis verboten
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss der Gesetzgeber die Sanktionspraxis im SGB II-Leistungsbezug überarbeiten. Das BVerfG hatte 2019 entschieden, dass eine Kürzung der Grundsicherung um mehr als 30 Prozent das Existenzminimum gefährdet und damit nicht zulässig ist. Die Pflicht zur Mitwirkung beurteilten die Richter generell aber als verfassungsgemäß.
Die damals getroffene Entscheidung sei ein Schritt in die richtige Richtung, greife aber zu kurz, befand die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V., denn mit dem Urteil wurden die verschärften Sanktions-Regeln für Jugendliche nicht außer Kraft gesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit hatte mit einer Weisung zwar die Grundlagelage geschaffen, junge Menschen unter 25 Jahren nicht härter als über 25-Jährige zu bestrafen. Eine Verpflichtung im Sinne einer gesetzlichen Klarstellung steht jedoch noch aus.
Bürgergeld soll Hartz IV ablösen
Die Bundesregierung will ein Bürgergeld anstelle der bisherigen Hartz-IV-Leistungen einführen. Mit der Reform sollen auch die Sanktionen sowie die sogenannten Mitwirkungspflichten von Arbeitslosen neu geregelt werden. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat einen Gesetzentwurf zur Einführung des Bürgergelds für den Sommer angekündigt.
Quelle: epd; Bundesrat