Nachdem sich gezeigt hat, dass die Leistungen des 2011 eingeführten Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) unzureichend und nur zu einem Bruchteil bei den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen angekommen sind (im Bundesdurchschnitt zu weniger als 30 %), hat die Bundesregierung mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ zum August 2019 versucht nachzubessern. Die Umsetzung des BuT erfolgt allerdings auf kommunaler Ebene, die Sozialverwaltungen der Städte und Kreise müssen dafür neue Vergabe-Richtlinien erarbeiten. Dies kommt aber nur schleppend voran. Wenn die zwei zentralen Änderungen bei der Erbringung von BuT-Leistungen vor Ort nicht umgesetzt werden, drohen die Nachbesserungen zu versanden. Das Bündnis „AufRecht bestehen“ fordert, Leistungen aus dem BuT unbürokratisch und ohne Diskriminierung auszuzahlen.
Städte und Gemeinden sollen Gelegenheit zum Abbau stigmatisierender und bürokratischer Hürden nutzen
Die Entscheidung darüber, in welcher Form die BuT-Leistungen zukünftig erbracht werden, liegt bei den Städten und Gemeinden. Hier sieht „AufRecht bestehen“ für die Kommunalpolitiker/-innen in den Sozialausschüssen die Chance, darauf hinzuwirken, dass die bisherigen stigmatisierenden und bürokratischen Hürden beim BuT abgeschafft werden. „AufRecht bestehen“ sieht in Geldleistungen die einzige Möglichkeit, den Berechtigten BuT-Leistungen diskriminierungsfrei und unbürokratisch zukommen zu lassen. „Wenn die vielfachen Äußerungen der Sozialpolitiker/-innen ernst gemeint sind, dass die Kinderarmut bekämpft und die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei den Kindern und Jugendlichen ankommen sollen, dann muss ihnen das Geld – ebenso wie alle anderen Sozialleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt – einfach direkt gezahlt werden“, schreibt das Bündnis in seinem Forderungspapier.
Neues Gesetz erlaubt Geldleistungen und befreit von der Notwendigkeit, jede BuT-Leistung gesondert zu beantragen
Bei den beiden Änderungen, die mit Inkrafttreten des „Starke-Familien-Gesetzes“ im August 2019 nun Raum für die geforderten Verbesserungen geben, geht es um Folgendes:
- Für die einzelne BuT-Leistung (ausgenommen Lernförderung) ist kein besonderer Antrag mehr erforderlich – es reicht der allgemeine Antrag auf Hartz IV nach dem SGB II. Bei Bewilligung können die einzelnen BuT-Leistungen beim zuständigen Amt einfach abgerufen werden, wenn sie benötigt werden.
- Der Gesetzgeber schreibt nun nicht mehr vor, dass (fast) alle BuT-Leistungen in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen zu erbringen sind. Jetzt können BuT-Leistungen direkt als Geldleistung an die Leistungsberechtigten gezahlt werden.
Bündnis „AufRecht bestehen“ sieht sich in seinem Vorstoß durch Überlegungen des Sozialministeriums bestätigt. Im Forderungspapier wird dieses so zitiert: „Das BMAS strebt an, die Inanspruchnahme der Teilhabeleistungen weiter zu vereinfachen, und prüft eine pauschalierte und antragslose Auszahlung ergänzend zu den Lebensunterhaltsleistungen für Kinder nach dem SGB II und dem SGB XII.“
Quelle: Bündnis „AufRecht bestehen“