Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Empfängern von Grundsicherungsleistungen Wegstrecken von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zumutbar sind. Es sei auch nicht zutreffend, dass Grundsicherungsempfänger generell nur auf den ÖPNV verwiesen werden könnten. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen volljährigen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurückzulegen.
Auch „nicht auf einen PKW angewiesen“, wenn eine Fahrgemeinschaft genutzt werden kann
Der Entscheidung zugrunde liegt der Fall eines Auszubildenden, der angab, nach seiner Spätschicht den 5,5 km entfernten Bahnhof für die Weiterfahrt nach Hause nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können. Beim Jobcenter beantragte er Fördergeld für den Kauf eines Autos. Das Jobcenter lehnte eine Förderung ab, da der Mann nicht auf einen PKW angewiesen sei. Er könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrgemeinschaft erreichen. Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Es sei dem Mann durchaus möglich, die Strecke zum Bahnhof auf dem Radweg entlang der Bundesstraße mit dem Rad zu fahren. Die Strecke habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren.
Quelle: KNA, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen