Das Sozialgericht (SG) Stade verurteilt ein Jobcenter zur Übernahme von Anschaffungskosten für einen Laptop in Höhe von 399,- €. Das machte der Arbeits- und Sozialrechtler Harald Thomé bekannt. Damit hat das vierte SG ein Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme der Anschaffungskosten für einen PC/Laptop verurteilt. In allen Gerichtsentscheidungen wurde die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Anschaffung eines PC/Laptop/Tablet und von Schulbüchern zur Erfüllung schulischer Belange um einen laufenden Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II. Auch wenn der Computer/Laptop/Tablet zwar nur einmal bezahlt würde, erfülle er jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vorneherein „abgehängt“ zu sein.
Gesetzliche Regelung fehlt
Für größere, einmalige Bildungsbedarfe gibt es keine eigenständige Anspruchsgrundlage, es liegt somit eine planwidrige Regelungslücke vor. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits im Jahr 2014 die Bundesregierung aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken, passiert ist jedoch noch nichts Das BVerfG hatte gleichzeitig die Gerichte aufgefordert, bis zu einer gesetzlichen Änderung das Recht weit auszulegen. Dieser weiten Auslegung sind mittlerweile mehrere Gerichte gefolgt. Zusammengefasst führen die Gerichte aus, ein PC/Laptop gehöre zur soziokulturellen und schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und sei somit als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins auf Zuschussbasis zu erbringen.
Das Urteil des SG Stade lesen Sie hier. Zur Beantragung von Kosten für einen PC/Laptop hat der Erwerbslosenverein Tacheles Musteranträge veröffentlicht, ebsowie Muster für Widerspruchserklärgungen gegen Darlehensgewährung und Aufrechnungsverfügung.
Quelle: Harald Thomé