Wollen U25 Hartz IV-Empfänger bei ihren Eltern ausziehen, ging das bisher nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Jobcenter. Der kommunale Träger erteilt seine Zustimmung in der Regel auch nur dann, wenn der junge Leistungsberechtigte aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 5 SGB II). Der Experte für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel, weist nun auf eine Entscheidung des Bundessozialagerichts (BSG) hin. Jobcenter dürfen die Unterkunftskosten nur noch ablehnen, wenn der junge Leistungsberechtigte einen eigenen Mietvertrag abschließen will. Zieht der junge Mensch hingegen in die Wohnung von Freunden, Bekannten oder etwa – wie in dem dem BSG zur Entscheidung vorliegenden Fall – zur Familie der Freundin, ohne einen Mietvertrag abzuschließen, hat der unter 25Jährige Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des auf ihn entfallenden sog. Kopfteils der Gesamtmiete.
Quelle: HEMPELS Sozialdienst; Harald Thomé