Ein internettauglicher PC/Laptop, nebst notwendigem Zubehör und Serviceleistungen in Höhe von 600 EUR ist vom Jobcenter auf Zuschussbasis zu übernehmen. So lautet ein Gerichtsurteil des SG Gotha vom 17. Aug. 2018 – S 26 AS 3971/17. Das Gericht hatte diese Kosten als Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Der Laptop würde benötigt damit die Kinder/Jugendlichen die schulischen Belange wie Anfertigungen von Hausarbeiten und Referaten erfüllen könnten. Das SG Gotha hat entschieden, dass ein PC/Laptop zur soziokulturellen und schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern gehört und somit Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins sei.
Nicht von vorneherein „abgehängt“
Das SG führte zu seinem Urteil aus: „jeder, der Kinder in einem schulfähigen Alter hat (…) müsste eigentlich wissen, dass ohne internetfähigen PC/Laptop die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen nicht mehr möglich ist. (…)“. Das Gericht vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Anschaffung eines PC/Laptops zur Erfüllung schulischer Belange auch um einen laufenden Bedarf i.S. von § 21 Abs. 6 SGB II. Auch wenn der Computer/Laptop zwar nur einmal bezahlt würde, erfülle er jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vorneherein „abgehängt“ zu sein.“
Quelle: Harald Thomé