Beispiel Rheinland-Pfalz: Jugend in Arbeit und Ausbildung bringen – Arbeitsmarktpolitische Schnittstellen-Konferenz U 25 Dokumentation der Fachtagung vom 04.05.2005 in der Sparkassenakademie Schloß Waldhausen bei Mainz erschienen. Auszüge aus der Dokumentation: Aus dem Vorwort von Malu Dreyer, Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz: … “ Das Engagement aller ist gefragt Mit der Einführung von Hartz IV und dem verbindlichen Grundsatz von „Fördern und Fordern“ ergeben sich für alle Akteure, die Jugendliche beim Übergang in das Berufsleben begleiten und unterstützen, neue Anforderungen an Kooperation. Dies betrifft die Fallmanager in den Argen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Jugendämtern und bei den Freien Trägern der Jugendhilfe ebenso wie die Beraterinnen und Berater bei der Agentur für Arbeit. Mit der arbeitsmarktpolitischen Schnittstellenkonferenz „Jugend in Arbeit und Ausbildung bringen“, die am 4. Mai 2005 in Budenheim stattfand, wollten wir Impulse geben für das neue Zusammenspiel der Akteure, die sich an den Schnittstellen von SGB II, SGB III und SGB VIII mit der Zielgruppe U25 beschäftigen. Wie enorm der Bedarf an Information und Erfahrungsaustausch ist, zeigen die große Resonanz und die positiven Rückmeldungen der rund 230 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter viele Jugend-Scouts, Job-Füxe, Fachkräfte aus Arbeitsmarkt- und Jugendhilfeprojekten, JobCentern und den Agenturen. In seinem Eingangsbeitrag wies Paul Fülbier von der BAG Jugendsozialarbeit auf die unterschiedlichen Handlungslogiken hin, welche sich bei der Jugendhilfe aus dem SGB VIII einerseits und für die Arbeitsweise der JobCenter aus dem SGB II und SGB III andererseits ergeben. Wir werden die Herausforderungen, die vor uns liegen, nur bewältigen können, wenn die unterschiedlichen Akteure im Feld ihre Verantwortung wahrnehmen und handeln, statt sich in formalen Zuständigkeitsdebatten zu ergehen. Wie Kooperation pragmatisch und effektiv gelingen kann, verdeutlichten unterschiedliche Praxisbeispiele wie der Job-Fux in Mainz, das Jugendstrategieprogramm der Arge Koblenz, die Konzertierte Aktion des Landkreises Rhein-Hunsrück und das Engagement der IHK Rheinhessen bei der Erfüllung des Ausbildungspaktes. Auf reges Interesse und engagierte Beteiligung stießen auch die fünf parallelen Workshops, bei denen die Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gefragt waren. Sie lieferten uns nicht nur einen guten Überblick über die zentralen Schnittstellenprobleme, sondern auch wertvolle Hinweise und Lösungsansätze, die wir gerne aufgreifen. Bei der abschließenden Diskussion zur Verbesserung der beruflichen Integration von jungen Menschen konnten wir zusammen mit Staatssekretär Hofmann-Göttig und den Vertreterinnen und Vertretern des Landkreistages und der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland diese Fragestellungen vertiefen und zentrale Herausforderungen für die kommenden Monate formulieren. Eine wesentliche Aufgabe wurde in der weiteren Verbesserung der Kooperationsstrukturen zwischen Arge, Agentur und Jugendhilfe gesehen. Das gegenseitige kennen lernen der Aufgabenbereiche, der regelmäßige Informationsaustausch und eine Verstetigung der gemeinsamen Arbeitsbeziehungen auf allen Ebenen sind Aufgaben, die die Akteure vor Ort nun in die Hand nehmen müssen. Die geplanten Jugendkonferenzen sind ein wichtiges und gutes Instrument, um die Kooperation in Gang zu bringen und unnötiges Kompetenzgerangel zu beenden. Eine Verbesserung der Kooperationsstrukturen hilft auch frühzeitig jene Jugendliche zu identifizieren, die durch die Lücken der Fördersysteme zu fallen drohen, seien sie nicht leistungsberechtigt oder von Sanktionen betroffen. Hier wollen wir passgenaue und rechtzeitige Angebote machen, damit das „Fordern“ im Sinne von Sanktionen die Ausnahme bleibt. Ein weiteres wichtiges Thema ist das Fallmanagement. Ich kann eine Forderung aus dem Workshop 2 nur unterstützen, für eine angemessene personelle und fachliche Ausstattung der U 25 Teams zu sorgen, damit der Schlüssel von 1:75 realisiert wird und das Personal die notwendige Qualifizierung erhält. Die Argen müssen die nötigen Freiräume bekommen, damit die Fallmanager und persönlichen Ansprechpartner das Fördern und Fordern bei den Jugendlichen auch fachgerecht umsetzen können. Hier ist die Jugendhilfe mit ihrem fachlichen Know How gefragt, hier sind die kommunalen Strukturen gefragt, sich einzubringen. Der Rechtsanspruch, allen jugendlichen Hilfeempfängern ein Angebot zu machen, ist eine weitere zentrale Herausforderung, bei der es durchaus noch Nachholbedarf gibt und an der wir gemeinsam mit Hochdruck arbeiten müssen. Für die Umsetzung sind die Empfehlungen aus dem Workshop 4 hilfreich, die der Qualifizierung vor Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten den Vorrang einräumen und auf eine Modularisierung der Angebote insbesondere für schwache Jugendliche setzen. Mein Appell geht an alle, die Integrationsmaßnahmen für Jugendliche planen und umsetzen, keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen und so schnell wie möglich zu handeln, damit uns möglichst niemand verloren geht. Die Schnittstellenkonferenz vom 4. Mai hat uns gezeigt, dass wir schon einiges für die Jugendlichen in Bewegung gesetzt haben, dennoch bleibt noch viel zu tun. Die vorliegende Dokumentation ist als Gedächtnisstütze gedacht. Sie soll uns daran erinnern, welche Aufgaben noch vor uns liegen und bietet vor allem durch die qualifizierte Arbeit der Workshops eine gute Basis zur Umsetzung von Lösungs-ansätzen auf lokaler, regionaler und Landesebene. Dafür möchte ich mich an dieser Stelle bei allen Beteiligten herzlich bedanken. Sie können sicher sein, dass die rheinland-pfälzische Arbeitsmarktpolitik ihren Beitrag zur beruflichen Integration benachteiligter Jugendlicher nach Kräften leisten wird.“ Aus der Begrüßung und Einführung: Doris Bartelmes, Leiterin der Abteilung Arbeit im Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz “ … Jugend und Hartz Mit Blick auf die Jugendlichen besonders wichtig ist die im Gesetz verankerte besondere Betreuung der unter 25-Jährigen. Wie wichtig dies ist, wird deutlich, wenn man sich die Gruppe der unter 25-jährigen Arbeitslosen noch einmal vor Augen hält. Es sind Jugendliche mit und ohne Schulabschluss, Ausbildung, Berufserfahrung Jugendliche mit und ohne spezifische Problemlagen, wie z.B. sozialer Benachteiligung, Langzeitarbeitslosigkeit, Sprachproblemen, Verhaltensauffälligkeiten Jugendliche in unterschiedlichen Lebenssituationen, wie z.B. alleinerziehende Mütter, Jugendliche in Bedarfsgemeinschaften, zusammen-lebende junge Erwachsene mit und ohne Kinder usw. Eine wie auch immer ausgestaltete Integrationsstrategie muss die individuelle Biographie, die persönlichen Voraussetzungen und die persönliche Bereitschaft angemessen berücksichtigen. Gerade junge Menschen können daher vom Fallmanagement nur profitieren. Auch wenn der vom Gesetzgeber geforderte Betreuungsschlüssel von 1:75 zum Start der Arbeitsgemeinschaften nicht sofort zu realisieren ist. Die Intention des Gesetzgebers ist klar: es geht um eine bessere Betreuung, eine höhere Kontaktdichte zur Umsetzung von „Fördern und Fordern“ und um mehr Zeit für den Einzelfall. Eines der zentralen Instrumente hierbei ist die Eingliederungsvereinbarung. Sie legt für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten z.B. die Eigenaktivitäten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen fest und vereinbart Fördermaßnahmen, enthält aber auch eine Belehrung über die Folgen bei Nichteinhaltung. Wird bei der Zusammenarbeit mit dem Jugendlichen klar, dass mehrere Vermittlungshemmnisse vorhanden sind, greift das Fallmanagement – ein aus meiner Sicht besonderes wichtiges Element, wenn es um die Betreuung junger Menschen geht. … Denn für die Beratung und Unterstützung gerade der jungen Menschen braucht es in einem hohen Maß persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Wir wissen, dass gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen rasches Handeln erforderlich ist. Sie brauchen das Gefühl gebraucht zu werden, etwas Sinnvolles zu tun. Sie benötigen Angebote, die auf ihre spezifische Situation zugeschnitten sind, die sie motivieren, auch weitere Anstrengungen zu unternehmen. Sie müssen aber auch die Chance haben zu erkennen, dass eine gesellschaftliche Unterstützung auch die Gegenleistung erfordert, an der erfolgreichen Umsetzung der vereinbarten Ziele mitzuarbeiten. Zu den Maßnahmen im Rahmen des Fallmanagements für U 25 gehören daher im Wesentlichen auch ein intensives Profiling, inklusive einer auch auf das soziale Umfeld bezogenen Einschätzung der Stärken und Schwächen, die Erarbeitung einer realistischen Integrationsplanung und Festlegung der gegenseitigen Verpflichtungen und die Bereitstellung, Steuerung und Dokumentation der vereinbarten Leistungen. Damit lassen sich individuell zugeschnittene Wege einschlagen, die sehr unterschiedlich aussehen können. Sie umfassen zum einen die Möglichkeit zur Vermittlung in reguläre betriebliche, schulische oder außer-betriebliche Ausbildung, die Unterstützung bei der Ausbildung z.B. durch begleitende Hilfen. Andererseits ist nicht für alle Jugendliche der direkte Einstieg in Ausbildung oder Arbeit möglich. Zu geringe Vorbildung, fehlende Arbeitstugenden, Berufswahlunsicherheiten und vor allem ein fehlendes Ausbildungsplatzangebot erschweren den erfolgreichen Einstieg in die Arbeitswelt. Berufsvorbereitende und schulische Maß-nahmen, EQJ, Qualifizierungsbausteine, Sprachförderung oder sozialpädagogische Begleitung sind hier wichtige Instrumente, um Jugendlichen den Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Darüber hinaus müssen erwerbsfähige junge Erwachsene, die gegenwärtig bildungsfern sind, die Chance zur eigenständigen Sicherung ihres Lebensunterhaltes erhalten. Erfahrungen zeigen, dass viele Jugend-liche positiv auf ein Arbeitsangebot reagieren, während Qualifizierung auf Ablehnung stößt. Allerdings wird es auch hier nicht immer der Arbeitsplatz nach Wunsch sein. Daher müssen wir auch hier Motivations-arbeit leisten und die Mitwirkungspflicht einfordern. Unterstützende Maßnahmen hierbei sind neben der Vermittlung in Arbeit (ggf. mit Einstellungs- und oder Mobilitätshilfen), vor allem auch Instrumente wie Trainings, Praktika, Bewerbungsbegleitung, die Personal- Service-Agenturen, usw. … ich habe die Arbeitsgelegenheiten bislang ausgespart. Dies deshalb, weil ich mich den sogenannten Zusatzjobs ausführlicher widmen möchte. Der Gesetzgeber hat in dem ab dem 1.1.2005 geltenden SGB II deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es auch in Zukunft öffentlich geförderte Beschäftigung geben soll. Zentral sind hier vor allem die Arbeitsgelegenheiten in Form der Mehraufwandsvariante. Danach werden für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten das Alg II sowie die Kosten der Unterkunft weiter-gezahlt, eine Mehraufwandspauschale von 1 bis 2 € pro geleisteter Arbeitsstunde erstattet und über das Alg II Beiträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung geleistet. Die Arbeitsgelegenheiten sollten – und dies gilt vor allem auch für Jugendliche – die Chance auf Integration ins Berufsleben nachhaltig erhöhen und dafür auch Qualifizierungsmodule enthalten. Dem Prinzip des Förderns steht im SGB II ganz bewusst das Fordern gegenüber und junge Menschen zu fordern kann meiner Ansicht nach durchaus auch als eine Form des Förderns betrachtet werden. Wir müssen dabei nur auch daran denken, dass auch sie Fehler machen dürfen. Ein Prinzip der 2. Chance wird viele junge Leute motivieren mitzumachen. Benachteiligte Jugendliche – Wer ist das? …Diese Jugendlichen gibt es meiner Ansicht nach so pauschal nicht. Wir subsumieren hier unter Überschriften, wo eigentlich individuelle Merkmale zählen. Meiner Ansicht nach sind es vor allem Jugendliche mit besonderen Belastungen, z.B. durch Krankheit, Schulden, Suchtprobleme, Ärger mit Polizei und Justiz, Stress in der Familie, fehlendem familiären Rückhalt und Unterstützungsmöglichkeiten usw. Die oft zitierten fehlenden Schulabschlüsse sind zwar ein wichtiges Benachteiligungskriterium, aber sicher nicht das einzige. Fehlende Schulabschlüsse oder Bildungsfernheit – die auch Jugendliche mit Schulabschlüssen betreffen kann – geht häufig mit anderen Problemen einher. Dies müssen wir auch im Blick haben, wenn wir erfolgreich die berufliche Integration fördern wollen. Wichtig erscheint mir auch noch einmal festzuhalten, was in unterschiedlichen Jugendstudien erarbeitet wurde: Die Kriterien, nach denen sog. „benachteiligte“ Jugendliche ihre Berufswahl treffen (oder zumindest treffen wollen), sind „ganz normal“. Es gibt zwischen den sog. benachteiligten und nicht benachteiligten Jugendlichen kaum Unterschiede. Für beide Gruppen gilt: Interesse an der Tätigkeit sowie die Zukunfts- und die Aufstiegschancen des Berufes sind entscheidend. Wichtig sind diese Feststellungen vor allem auch deshalb, weil sie die große Chance verdeutlichen, die offensichtlich vorhandene Leistungsbereitschaft auch der benachteiligten Jugendlichen zu mobilisieren. Und bei allem Fördern und Fordern dürfen wir eines nicht vergessen: gerade Jugendliche reagieren sehr unterschiedlich auf Druck und Sanktionen. Es wird Jugendliche geben, die sich „besinnen“ und die ihnen angebotenen Unterstützungen in Anspruch nehmen. Es wird aber ebenso diejenigen geben, die eigene Wege suchen oder die ausweichen, sich auf familiäre Unterstützung verlassen oder Gefahr laufen, gänzlich aus dem System herauszufallen. Je besser die individuelle Beratung, je passgenauer die Angebote, desto größer ist die Chance, dass auch die berufliche und soziale Integration von Jugendlichen mit schlechten Startchancen gelingt. Generell halte ich es für wichtig, die Jugendhilfe mit ihrer Kompetenz und ihren Erfahrungen in der Betreuung und Förderung von jungen Menschen – bevor über Sanktionen entschieden wird – aktiv einzubeziehen. Unerwünschte Effekte können somit vermieden werden. Wichtig ist, dass die Motivation der jungen Menschen zur Selbsthilfe und Selbständigkeit gestärkt wird. ….“ Chancen und Risiken der Integration benachteiligter Jugendlicher im Kontext der Hartzgesetzgebung – Schnittstellen und Anforderungen an Kooperation Paul Fülbier, BAG Jugendsozialarbeit “ Mit diesem Thema befasst sich zur Zeit die gesamte Fachwelt. Ideen werden gesammelt, aber vor allen Dingen viel Kritik geäußert – teilweise vorschnell, teilweise berechtigt. Auf dem Prüfstand kann aber die neue aktivierende Arbeitsmarktpolitik z.Zt. noch nicht stehen. Hierzu liegen noch zu wenige empirische Erfahrungen vor, vor allen Dingen, was die Arbeit der Jobcenter (U25), das Fallmanagement, die Umsetzung des Förderns und Forderns und vor allen Dingen die Umsetzung der unverzüglichen Angebote für junge Menschen, nicht zuletzt die Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung anbetrifft. Grundsätzlich sind aber „die Messen gesungen“. Fundamentale Kritik bringt uns nicht voran. Es gilt nun, die Handlungsmöglichkeiten mit Leben zu füllen. … 1. Jugendsozialarbeit – Prinzipien und Handlungsfelder Jugendsozialarbeit ist im Kern ein im §13 SGB VIII gesetzlich verankerter Teil der Jugendhilfe. Sie arbeitet jedoch im Schnittbereich von Jugend-, Bildungs-, Arbeitsmarkt- und Migrationspolitik. Entsprechend unterschiedlich sind auch ihre Rechtsgrundlagen und Finanzierungsquellen. Ihre Handlungsfelder sind: die Jugendberufshilfe (insbesondere Berufsvorbereitung, Berufsausbildung, Beschäftigung), die Migrationshilfen (hier insbesondere die Jugendmigrationsdienste und ihr beratendes Casemanagement), die aufsuchende Jugendsozialarbeit, die Schulsozialarbeit, das Jugendwohnen, und die geschlechtsspezifische Arbeit. Dies sage ich hier um deutlich zu machen, dass auch im vierten Teil meiner Ausführungen die Jugendsozialarbeit nicht eng geführt werden kann auf Ausbildung und Arbeit bzw. auf Jugendberufshilfe und deren entsprechende Integrationsleistungen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Jugendsozialarbeit nach SGB III und SGB VIII befasst sich immer mit Berufswege- und Lebenswegeplanung und entsprechenden Hilfen für junge Menschen. Nur so kann sie ganzheitliche und lebensweltorientierte individuelle Förderung ermöglichen. Konzeptionell für die Jugendsozialarbeit war in diesem Zusammenhang die größtmögliche Freiwilligkeit der Teilnahme an Maßnahmen, das Wahl- und Wunschrecht und die Partizipation bei Entscheidungen (z. B. bei der Hilfe- bzw. Förderplanung). Nahm ein Jugendlicher an einer Maßnahme teil, erhielt er Förderung brach er diese ab, erfolgte keine Förderung mehr, aber auch keine Sanktion. Hier unterschied sich die Jugendsozialarbeit auch von den Erziehungshilfen des SGB VIII und nahm konzeptionelle Anleihen bei der Jugendarbeit. 2. Paradigmenwechsel in der Jugendsozialarbeit Dieses System wurde seit den 50iger Jahren immer weiter differenziert, ausgebaut und professionalisiert. Nun steht aber die Jugendsozialarbeit und vor allen Dingen die Jugendberufshilfe vor einem grundlegenden Paradigmenwechsel. Sie befindet sich in einem fundamentalen Strukturwandel. Mit der Agenda 2010 – vor allen Dingen mit dem SGB II – liegt ein neuer „Masterplan“ vor, wonach jungen Menschen mit neuen Konzepten der Einstieg in das Berufsleben und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden soll. Fördern und Fordern heißt die neue Formel, die an Konzepte des Work first, wie sie z. B. in Großbritannien entwickelt wurden, anknüpft. In unterschiedlichen Ausprägungen geht es hierbei immer um „Geben und Nehmen“ bis hin zu Sanktionierung. Hierbei sind zwei zentrale Fragen, für die Jugendsozialarbeit, in abgeschwächter Form auch für ihr Teilgebiet Jugendberufshilfe, entstanden: 1. Was wird aus der Grundüberzeugung, dass Motivation und Freiwilligkeit besser sind als Zwang und Sanktion? und 2. was wird aus der Erkenntnis, dass Ausbildung vor Arbeit stehen muss? Besser noch ausgedrückt: Ausbildung vor Arbeit, Arbeit vor qualifizierender Beschäftigung, qualifizierende Beschäftigung vor sozialversicherungspflichtigen Arbeitsgelegenheiten und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung „vor einem Leben am Bahnhof Zoo“. Vor allen Dingen für benachteiligte Jugendliche muss auch im Kontext der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik neben der Vermittlung beruflicher Fertigkeiten und der Vermittlung in den Arbeitsmarkt die Unterstützung beim Aufbau sozialer Handlungskompetenzen, so genannter Softskills im Mittelpunkt stehen. Hier liegen erfahrungsgemäß die meisten und intensivsten Probleme dieser Zielgruppen, neben schulischen Defiziten. Diese Fähigkeiten vorauszusetzen und darauf aufbauend den Beratungsprozess zu konzipieren, sie nicht als Ergebnis des Prozesses zu betrachten, ist nicht zielgruppenadäquat. Die pädagogische Qualifikation, die z. B. in der Benachteiligtenförderung, der ganzheitlichen Förderung junger Menschen entwickelt wurde, nicht zuletzt das Zusammenwirken von Sozial-, Berufs- und Schulpädagogik, muss auch in einer neuen Jugendberufshilfe und in den Strategien der Jobcenter bestehen bleiben. Hier muss auf die Erfahrungen der Benachteiligtenförderung und Jugendberufshilfe aufgebaut werden. Dies wird nicht zuletzt große Anforderungen an Jobcenter und Fallmanagement mit sich bringen, aber auch an die Jugendhilfe bzw. die Jugendsozialarbeit im Rahmen von Jugendhilfe, wenn sie sich nicht aus dem Handlungsfeld verabschieden will. 3. Handlungsauftrag und Handlungslogiken unterschiedlicher Rechtsgrundlagen In der Jugendsozialarbeit ist es nichts Neues, dass sie immer in einem Schnittbereich liegt. Der Schnittbereich, der hier zur Diskussion steht ist der zwischen SGB II, III und VIII. Fangen wir mit dem SGB VIII an: Das SGB VIII ist eine Rechtsfigur zur Begründung zur Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen. Das Ziel ist die eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit. Um dies zu erreichen, gilt es u.a. auch Benachteiligungen abzubauen (vgl. § 1). Es geht somit um Personalisations-, Sozialisations- und Erziehungshilfen (einschl. der Hilfen zur beruflichen Sozialisation). Das SGB VIII geht vom Wunsch- und Wahlrecht aus (§6) und stellt die Beteiligung/die Partizipation/die Mitentscheidung an eine zentrale Stelle im pädagogischen Prozess (§8). Nach §13 SGB VIII soll die Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen für individuell beeinträchtigte und/ oder sozial benachteiligte junge Menschen anbieten, wenn diese einen erhöhten Unterstützungsbedarf bei der beruflichen und sozialen Integration haben. Sie kann zudem Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten, wenn diese nicht von anderen angeboten werden. Auch sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen (z.B. im Rahmen von Mobilitätshilfen und zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit) ist eine Kann- Leistung der Jugendsozialarbeit nach §13 SGB VIII. Das SGB III ist jedoch mit seinem Leistungskatalog, insbesondere den berufsvorbereitenden und berufsbildenden Maßnahmen, aber auch den beschäftigungswirksamen Maßnahmen gegenüber dem SGB VIII, hier insbesondere dem §13 SGB VIII, vorrangig. Zur Aufgabenverteilung und zu den Zuständigkeitsregelungen liegen seit Jahren Kooperationsempfehlungen vor, z. B. der AGJ und der Bundesanstalt für Arbeit. Aber auch der Deutsche Städtetag und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter haben sich mit diesem Schnittbereich befasst und praktikable Verzahnungsmodelle entwickelt, die über viele Jahre erprobt wurden. Das SGB II ist hingegen gegenüber den Leistungen des SGB VIII nachrangig. Erziehung und Sozialisation wird hier vor das Fördern und Fordern des SGB II gestellt. Eine Ausnahme bilden jedoch die Hilfen nach §13 SGB VIII. Diese sind explizit nachrangig gegenüber den Leistungen des SGB II. Dies ist 18 rechtssystematisch sicherlich korrekt, schließt aber einen eigenständigen Handlungsauftrag neben der subsidiären Funktion des §13 SGB VIII nicht aus. Der generelle Sozialisationsauftrag im Bereich „Übergang Schule/Beruf“ des §13 SGB VIII bleibt auch nach Einführung des SGB II erhalten. Ein eigenständiger Auftrag besteht nach wie vor, der nicht durch das SGB II, auch nicht durch das SGB III aufgehoben ist. Die ergänzende Sozialisations- und Erziehungsfunktion des SGB VIII ist nach wie vor, und dies ist auch die Position der BAG Jugendsozialarbeit, parallel zu den Integrationsleistungen der vorrangigen Rechtsgrundlagen notwendig. Jedes System sollte die Dienstleistungen erbringen, für die es geschaffen ist. Aus diesem Grunde ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sich landauf/landab Kommunen von der Finanzierung der Angebote des §13 SGB VIII, mit dem Hinweis auf SGB II und SGB III, verabschieden. Der präventive und sozialisierende Auftrag muss eigenständige Aktivitäten der Jugendhilfe und Jugendsozialarbeit in diesem Arbeitsgebiet nach sich ziehen. Ansonsten würde Jugendhilfe im Kontext „Übergang Schule/Beruf“ nur noch als Auffangtatbestand gelten. Es ginge nur noch um die Letztverantwortlichkeit der Kommunen. Prävention und Vermeidung von negativen Sozialkarrieren wären nicht mehr Auftrag, sondern nur noch die Arbeit mit jungen Menschen, die trotz Fördern und Fordern nicht erreicht werden. Zusammengefasst hat §13 SGB VIII: eine präventive Aufgabe, einen Sozialisationsauftrag, den Auftrag der sozialpädagogischen Beratung und Begleitung ( incl., des Jugendwohnens und die letztverantwortliche Zuständigkeit auch im Bereich von Ausbildungs- und Beschäftigungsangeboten. Nun ganz kurz zum SGB III: Zielorientierung ist die Integration in den Arbeitsmarkt. Es handelt sich somit um eine beschäf-tigungspolitische Zielsetzung. Vorrang im SGB III hat die Vermittlung in Arbeit, und jede zumutbare Arbeit muss angenommen werden. Entsprechende Beratungs- und Vermittlungsangebote haben sich, kurz gefasst, dieser Leitorientierung unterzuordnen. Es handelt sich also um eine andere Förderphilosophie, als dem SGB VIII zugrunde liegt. Aber auch hier sind, wie schon erwähnt, praktische Kooperationsformen entwickelt worden, die eine relativ gute Verzahnung der Handlungsansätze ergaben. Vor allen Dingen sind hier die „klassischen Instrumente“ der Jugendberufshilfe gesetzlich verankert. Das SGB II- neu im Feld: Aufgabe und Ziel des SGB II ist die Unterstützung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Stärkung der Eigenverantwortung der betroffenen Menschen und dazu beizutragen, dass der Lebensunterhalt unabhängig von der Grundssicherung bestritten werden kann. Die Zusammenlegung der Sozial- und Arbeitslosenhilfe ist in diesem Zusammenhang eine längst fällige und notwendige Innovation. Die im Gesetz verankerte Grundsicherung umfasst Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts (§1 SGB II). Die Rangfolge lautet: Erst Dienstleistung, dann Geldleistung, dann gegebenenfalls Sachleistung. Für die Eingliederung gilt das Prinzip, dass der Hilfebedürftige alle Möglichkeiten, die zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen, ausschöpfen und aktiv an seiner Eingliederung mitwirken muss. Hierbei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, auch eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Jungen Menschen ist unverzüglich ein Angebot zur Vermittlung zu unterbreiten nach dem SGB II in der Reihenfolge: in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit. Das unverzügliche Anbieten ist, wenn es denn so eintrifft, eine aktive Form des Förderns und „unverzüglich“ etwas anbieten zu müssen, ist eine weit reichende Verpflichtung des Staates. Bei Nichtinanspruchnahme eines Angebotes bzw. bei Verweigerung soll aber auch durch Leistungsentzug bei jungen Menschen eine starke Form des Forderns greifen. Eine zweite Chance gibt es nicht. Überhaupt scheint das Fordern wesentlich konkreter formuliert und ausgeprägt zu sein, als das Fördern (§28 ff). Aus der Sicht der Jugendsozialarbeit ein letztlich nicht hinzunehmender Zustand. Ungeklärt ist der Status der freien Träger. Formal wird zwar in den §§17 und 18 SGBII auf deren Einbeziehung hingewiesen, die Form, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt mit welchen Aufgaben bleibt aber unklar. Dies zu regeln, bleibt im Wesentlichen den ARGEN und optierenden Kommunen über- lassen. Dies hat Vorteile, denn so können örtliche sozialräumliche Aspekte berücksichtigt werden. Nachteilig ist aber, dass unterschiedliche Angebotswirklichkeiten in den Regionen und Kommunen entstehen können und wahrscheinlich werden. 4. Mögliche Kooperation – trotz alledem oder gerade deswegen Die Jugendhilfe und vor allen Dingen die Jugendsozialarbeit hat sich immer schon in andere Politikbereiche „eingemischt“. Diese von Ingrid Mielenz in den 80iger Jahren entwickelte „Einmischungsstrategie“ gilt es nun unter neuen Vorzeichen weiter zu entwickeln den neuen politischen und rechtlichen Realitäten anzupassen. Hierzu einige teilweise noch vorläufige Überlegungen: Durch das zukünftige Fallmanagement der Job-Center müssen möglichst alle jungen Menschen erreicht werden. Die individuelle Förderung sollte zudem so intensiv und qualifiziert sein, dass Fordern im Sinne von Sanktionieren die Ausnahme bleibt. Ein Einbezug der Jugendsozialarbeit – nach Möglichkeit unter einem Dach, ist konsequenterweise anzustreben. Jobcenter müssen, um schwierige Jugendliche erreichen zu können, spezielle Formen der Kontaktaufnahme entwickeln, die auf Erfahrungen der aufsuchenden Jugendsozialarbeit aufbauen, bzw. müssen mit den Institutionen, insbesondere freien Trägern, die aufsuchende Jugendsozialarbeit/Streetwork anbieten, intensiv kooperieren. Jobcenter müssen neben der Vermittlungsarbeit flankierende Hilfen, wie Schuldnerberatung, Drogenberatung, Schulsozialarbeit usw. anbieten bzw. vermitteln. Dies sollte in enger Kooperation mit der Jugendhilfe, mit der Jugendsozialarbeit, mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Jugendsozialarbeit geschehen und entsprechend verbindlich geregelt werden. Jobcenter müssen Diagnoseverfahren, Eingliederungspläne/Förderpläne und Controllingverfahren entwickeln. Nur so ist ein an den individuellen Bedürfnissen ausgerichtetes Fallmanagement, das die ganze Persönlichkeit der zu Beratenden berücksichtigt, möglich. Die Konzepte des sozialpädagogischen Casemanagements müssen Einzug halten in das, was Fallmanagement zukünftig gerade für junge Menschen mit spezifischen Integrationsproblemen sein sollte. Hierzu haben die Jugendhilfe und Jugendsozialarbeit, aber auch die Jugendberufshilfe eine Fülle von Instrumenten entwickelt, die berücksichtigt werden müssen. Das entsprechende personelle Know-how ist bei den Trägern der Jugendhilfe, vor allen Dingen bei den freien Trägern der Jugend-hilfe als Träger von Jugendsozialarbeit und Jugendberufshilfe ebenfalls vorhanden und sollte zur Aufgabenerfüllung genutzt werden. Untervertragliche Regelungen mit freien Trägern böten eine gute Möglichkeit der Realisation. Insbesondere bei schwierigen Fällen kann es nicht sein, dass die Fallmanager der Jobcenter alleine entscheiden. Hier müsste zudem auch ein Beratungs- und Entscheidungsgremium, das aus unterschiedlichsten Fachkräften zusammengesetzt wird, eingerichtet werden. Fördern und Fordern muss darüber hinaus zu einer aufeinander abgestimmten Angebotskette entwickelt werden, wo auch Schulen, Betriebe und außerbetriebliche Einrichtungen einzubinden sind. Darüber hinaus müssen überall Jugendkonferenzen eingerichtet werden, an denen auch die Jugendhilfe/Jugendsozialarbeit beteiligt wird. Die Beteiligung der Jugendhilfe/Jugendsozialarbeit an den Trägerversammlungen ist zudem anzustreben und nicht zuletzt müssen die Arbeitsgemeinschaften nach §78 SGB VIII ein neues der aktuellen Aufgabenstellung angepasstes Profil erhalten. Insgesamt bietet das SGB II eine Reihe von „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“, die von den Jobcentern angeboten werden müssen und die von Dritten (also auch von freien Trägern der Jugendsozialarbeit) erbracht werden können. (s. Leistungen nach §16,1u.2 SGB II). Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Insbesondere im §16 Abs. 3 SGB II liegen große Möglichkeiten der Kooperation zwischen Jobcentern und freien Trägern der Jugendsozialarbeit. Denn Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung können nicht zuletzt von diesen Trägern angeboten werden. Die BAG Jugendsozialarbeit sieht aber die Gefahr, dass insbesondere für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtige junge Menschen mit besonderem Förderbedarf diese Arbeitsgelegenheiten den Einstieg in eine prekäre berufliche Laufbahn bedeuten. Die Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten ist daher grundsätzlich als nachrangig zu betrachten und an die Durchführung dieser Angebote sind klare Maßstäbe zu formulieren. Für Jugendliche ohne Berufsabschluss, die eine Ausbildung anstreben, aber bisher keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, sind Arbeitsgelegenheiten das falsche Instrumentarium. Geeignete Instrumente sind demgegenüber, neben der regulären Berufsausbildung, berufsvorbereitende und berufsorientierende Bildungsmaßnahmen sowie außerbetriebliche Ausbildung und die Einstiegsqualifizierung. Die Träger der Jugendsozialarbeit verfügen hier über ein umfangreiches Repertoire im Bereich der niedrigschwelligen und ausbildungsbereitenden Angebote, die neben den Leistungen des SGB III in Fragen kämen. Diese Leistungen werden häufig auch aus Landes- und kommunalen Mitteln, zumindest bislang, nach §13 SGB VIII finanziert. Für arbeitslose junge Menschen ohne Berufsabschluss, die sich (noch) nicht für eine Berufsausbildung entscheiden konnten oder wollten, sind Arbeitsgelegenheiten so zu gestalten, dass sie eine Hinführung zur Ausbildung darstellen und einen reibungslosen Übergang in Berufsvorbereitung oder Ausbildung ermöglichen. Für sie sollen insbesondere lernmotivierende oder berufsorientierende Angebote eingebunden werden. Zielsetzungen der Arbeitsgelegenheiten sind dann unter anderem persönliche Stabilisierung, finanzielle und soziale Absicherung, Herstellung bzw. Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sowie Förderung der Motivation zur Aufnahme einer Arbeit, einer Ausbildung oder Weiterbildung. Und für junge Erwachsene mit Berufsabschluss, die nach der Ausbildung keinen Arbeitsplatz gefunden haben, können Arbeitsgelegenheiten eine Brückenfunktion wahrnehmen, wenn die Tätigkeit selbstqualifizierenden Charakter hat. Dadurch soll die Beschäftigungsfähigkeit erhalten, bzw. soll einer Dequalifizierung entgegengewirkt und die Persönlichkeit stabilisiert werden. Zusammengefasst sei zur Kooperation zwischen Jobcentern und Trägern der Jugendsozialarbeit Folgendes gesagt: Die Träger der Jugendsozialarbeit können und sollen ihr methodisches Fachwissen in die Beratung und Betreuung von jungen Arbeitslosen einbringen. Die umfangreichen Leistungen, die die Träger der Jugendsozialarbeit in der Jugendberufshilfe entwickelt haben, können in Zukunft im Auftrag der Jobcenter erbracht werden. Insgesamt wird es für den Bereich der Jugendsozialarbeit darauf ankommen, in der zukünftigen Ausgestaltung Einfluss auf die Leistungsprozesse zu nehmen und zum anderen sich der neuen Formen als Dienstleister anzubieten. Damit wird sich zwar die Differenz, die der Doppelrolle zwischen Leistungsanbieter versus Anwalt von benachteiligten jungen Menschen inne wohnt, noch weiter verschärfen. Der Einmischungsauftrag der Jugendhilfe und der Jugendsozialarbeit erhält in diesem Sinne aber auch eine neue Dimension, insofern als es stärker noch als bisher darum geht, die besonderen Aspekte der Entwicklungsförderung (benachteiligter) junger Menschen gegenüber der vorherrschenden unmittelbaren Beschäftigungsorientierung zur Geltung zu bringen. Dies auszudifferenzieren ist arbeitsreich aber hoffentlich im Interesse der jungen Menschen, insbesondere jener, die Schwierigkeiten bei der Integration in Ausbildung und Arbeit haben, sinnvoll und lohnenswert. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. …“
Quelle: http://www.schneider-beratung.de/rat/Fachtagung.pdf