UNZULÄSSIGE WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDE ABREDE? „Die 3. Vergabekammer hat in einem Nachprüfungsverfahren wegen der Ausschreibung von Leistunen der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung entschieden. Insbesonder ging es um Bietergemeinschaften. – Der Nachprüfungsantrag wurde folgendermaßen begründet: Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Angebote der Beigeladene zu den Losen … bis … wegen Vorliegens zwingender Ausschlussgründe nicht für den Zuschlag in Betracht kommen: So seien in einigen Angeboten nicht alle Angebotsblätter abgestempelt. Außerdem sei die laufende Nummer aus dem Los- und Preisblatt in der ersten Spalte des Vordrucks D.3.2 teilweise nicht mit angegeben und in einem Fall seien in der dritten Spalte des Vordrucks D.3.2 auch keine Angaben zu den in den angegebenen Räumlichkeiten stattfindenden Tätigkeitsschwerpunkten gemacht. Auch seien die Angebote teilweise nicht von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft unterschrieben gewesen, denn der Geschäftsführer … sei erst am 16. April 2007, also zwei Wochen nach Angebotsabgabe als solcher im Handelsregister eingetragen gewesen. Des weiteren seien die Beigeladenen wegen einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abrede vom Vergabeverfahren auszuschließen. Es hätten sich hier Träger zu einer Bietergemeinschaft zusammengeschlossen, die ohne weiteres in der Lage seien, die geforderte Leistung auch alleine zu erbringen. Die Antragstellerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Angebote der Beigeladene wegen fehlender Eignung der Beigeladene, insbesondere des Bietergemeinschaftsmitglieds … , auszuschließen seien. – Begründung der Vergabekammer: Die Antragstellerin verkenne, dass zwar jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft seine Eignung mit den geforderten Vordrucken nachweisen müsse, die Bietergemeinschaft bei der Aufteilung der Leistung auf die einzelnen Mitglieder jedoch frei sei. Die Frage, ob der Bieter das erforderliche Personal rechtzeitig bereitstellen könne, müsse daher jeweils für die Bietergemeinschaft gesamt und nicht für einzelne Mitglieder dieser Bietergemeinschaft bewertet werden. Dass die Beigeladenen in der Lage seien, das jeweils geforderte Personal rechtzeitig bereitzustellen, könne die Antragstellerin nicht ernsthaft bestreiten, da sie selbst vortrage, dass bereits einzelne Mitglieder der beigeladenen Bietergemeinschaften allein in der Lage seien, die geforderten Leistungen zu erbringen. Voraussetzung für den Ausschluss der Angebote wegen einer wettbewerbswidrigen Abrede wäre aber, dass der konkrete Nachweis erbracht werden könnte, dass die Bildung der Bietergemeinschaft zum Zwecke der Beschränkung des Wettbewerbs erfolgt ist (vgl. Kulartz in: Daub/Eberstein VOL/A § 25 Rn. 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beigeladenen haben nachvollziehbar vorgetragen, dass angesichts der Vielzahl der in einem Los ausgeschriebenen Berufe auch die größeren Träger nicht in der Lage seien, alle für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, z.B. wegen Fehlens von Ausbildungsberechtigungen für einzelne ausgeschriebenen Berufe. Wenn demnach die Bildung der hier beigeladenen Bietergemeinschaften die Abgabe von Angeboten zu den streitgegenständlichen Losen überhaupt erst ermöglicht hat, so ist die Zusammenarbeit kartellrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsgemeinschaft nach § 1 GWB unbedenklich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.März 2005, VII-Verg 68/04). Nach den Verdingungsunterlagen (Teil A, ‚Allgemeine Hinweise‘) ist ein Bieter fachkundig, wenn er umfassende und aktuelle Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu erbringende Leistung mitbringt. Die Fachkunde ist nachgewiesen, wenn die ausgeschriebenen oder vergleichbare Leistungen innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurden. Dies ist aber nur eine mögliche Form des Nachweises von Fachkunde. In den Vordrucken D.3. und D.3.1 ist für solche Bieter, die die entsprechenden Leistungen noch nicht erbracht haben, die Möglichkeit eröffnet, auf die aktuellen Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten ihrer Mitarbeiter Bezug zu nehmen und darzulegen bzw. zuzusichern, dass das befasste Personal die ausgeschriebene oder eine vergleichbare Maßnahme bereits ausgeführt hat. Auf diese Vordrucke wird auch in Teil A der Verdingungsunterlagen explizit verwiesen, so dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Antragsgegenerin ihre Nachweisanforderungen nicht allein auf die in den letzten drei Jahren durchgeführten Leistungen beschränken wollte. “ Den Beschluss des Bundeskartellamtes in voller Textlänge entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Quelle: Bundeskartellamt
Dokumente: VK3_64_07_Nachpruefungsverfahren.pdf