KOPFTUCH, ORDENSTRACHT ODER KIPPA – WELCHE RELIGIÖSEN SYMBOLE DÜRFEN VON BEMATINNEN GETRAGEN WERDEN? “ Der hessische Staatsgerichtshof bestätigte das für alle Beamtinnen geltende Verbot, im Dienst ein muslimisches Kopftuch zu tragen, als verfassungsgemäß. Das Gericht verkündete seine Entscheidung letzten Montag in Wiesbaden. Fünf der elf Richter gaben allerdings Sondervoten ab, in denen sie die Regelung in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärten. Das „Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität“ war von der CDU im Landtag durchgesetzt worden und gilt seit 2004. Mit dem Gesetz verbietet Hessen nicht nur Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, sondern allen Beamtinnen in ihrer Dienstzeit, ein muslimisches Kopftuch zu tragen. Das Gesetz verpflichtet alle Lehrkräfte und Beamte dazu, sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere untersagt es ihnen, Kleidungsstücke, Symbole oder andere Erkennungsmerkmale zu tragen oder zu verwenden, die das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnten. Weiterhin zulässig sind laut Gesetzestext Erkennungsmerkmale, die der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition Hessens entsprächen. Das Normenkontrollverfahren gegen die Regelungen hatte die Landesanwältin beim Staatsgerichtshof, Ute Sacksofsky, eingeleitet. Sie sah das Recht auf Glaubensfreiheit, auf freie Religionsausübung, auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau verletzt. Unterschiedliche Regelungen 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einer muslimischen Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung des jeweiligen Bundeslands verboten werden kann. Bislang wurden diesbezügliche Regelungen in acht Bundesländern beschlossen. Unterschiede gibt es sowohl hinsichtlich des betroffenen Personenkreises als auch bei der Behandlung christlicher und jüdischer Symbole. Während etwa Berlin alle religiösen Symbole für die meisten Bereiche des öffentlichen Diensts untersagt, gibt es in Bayern und Baden-Württemberg nur ein Verbot des Kopftuchs bei Lehrerinnen, während christliche und jüdische Symbole weiter erlaubt werden. An dieser unterschiedlichen Behandlung islamischer und christlich-jüdischer Symbole entzündeten sich zuletzt mehrere Verfahren, so auch jetzt in Hessen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ließ eine unterschiedliche Behandlung von Kopftuch und Ordenstracht zu. In Baden-Württemberg erlaubte das Verwaltungsgericht Stuttgart einer muslimischen Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts mit der Begründung, dass auch Ordensschwestern in Tracht unbeanstandet an einer staatlichen Schule unterrichten dürften. In Nordrhein-Westfalen wies das Düsseldorfer Verwaltungsgericht im Sommer die Klage einer Kopftuch tragenden muslimischen Lehrerin auf Einstellung in den Schuldienst zurück. Andererseits äußerten die Richter unter Berufung auf das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes die Meinung, dass auch das Tragen katholischer Ordenstrachten oder der jüdischen Kippa an staatlichen Schulen nicht zulässig sei. “
Quelle: KNA aktueller Dienst Inland Nr. 237