Eingliederungsvereinbarungen sind im SGB III und SGB II gesetzlich
vorgeschrieben. In beiden Rechtskreisen sollen sie zur Umsetzung des
„Förderns und Forderns“ beitragen und eine größere Verbindlichkeit des
Integrationsprozesses erzeugen. Vor allem im Bereich der Grundsicherung
(SGB II) bewerten Vermittlungsfachkräfte solche Vereinbarungen mehrheitlich positiv.
Fördern und Fordern ist in den Eingliederungsvereinbarungen aber häufig nicht ausbalanciert, geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. „Die Kundenpflichten werden häufig konkret, die Leistungen der Einrichtungen eher vage benannt“, stellen die Arbeitsmarktforscher fest.
Häufig werde die Anzahl der Bewerbungen festgelegt, die der Arbeitsuchende zu erbringen hat. Zur Anzahl der Vermittlungsvorschläge gebe es jedoch meist keine konkreten Angaben. Insgesamt folgen die Inhalte der untersuchten Eingliederungsvereinbarungen standardisierten Mustern und lassen einen individuellen Zuschnitt auf die Kundinnen und Kunden vermissen. Mit der Betonung der Kundenpflichten und möglicher Sanktionen folge die Umsetzung der Eingliederungsvereinbarung eher einer bürokratischen Logik als der einer kundenorientierten Dienstleistung, so das IAB. Die Untersuchungsergebnisse offenbaren außerdem, dass viele Vermittlungsfachkräfte die Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarung nicht deutlich genug erklären. „
Die IAB-Studie in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang oder aufgeführtem Link.
http://doku.iab.de/kurzber/2011/kb1811.pdf
Quelle: IAB
Dokumente: iab_kb_eingliederungsvereinbarungen.pdf