Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu BAB im Jugendwohnen veröffentlicht

Die HEGA 2012/03 der Bundesagentur für Arbeit regelt die weiteren Ausführungsbestimmungen und ist Grundlage für die Bearbeitung der BAB-Anträge bei den örtlichen Agenturen. Für die Übernahme der Kosten im Jugendwohnheim ist der verhandelte Entgeltsatz nach §78a-g SGB VIII zu Grunde gelegt.

Für über 18-Jährige beinhalten die Heimkosten: ## Kosten für betreuende Kräfte, die der ordnungsgemäße Ablauf eines Wohnheimes erfordert
##Kostenanteile für die Aufsicht sind bei volljährigen Auszubildenden nicht abzusetzen

Für unter 18-Jährige beinhalten die Heimkosten: ## Zusätzlich zu den Volljährigen beinhaltet das maßgebliche Entgelt auch die sozialpädagogische Begleitung

Somit ist für über 18-jährige Bewohner im Jugendwohnen der Entgeltsatz um die verminderten Kosten der zusätzlichen sozialpädagogischen Betreuung für Minderjährige zu reduzieren. Diese Kosten sind individuell für jede Einrichtung zu ermitteln und in Abzug zu bringen.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Geschäftsstelle von AUSWÄRTS ZUHAUSE info@auswaerts-zuhause.de. Die Weisung in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.“

Quelle: BA; Newslwetter AUSWÄRTS ZU HAUSE

Dokumente: HEGA_03_2012_BAB_Anlage.pdf

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