Beschränkung der Minderjährigenhaftung im SGB II

Das Bundessozialgericht hält diese Regelung zur Schuldenhaftung aus Zeiten der Minderjährigkeit ((§ 1629a BGB) für anwendbar. Damit haften Volljährige nur mit ihrem Vermögen zum Eintritt in die Volljährigkeit. Alle anderen Forderungen sind mit Eintritt in die Volljährigkeit erledigt. Es sollte eine Einrede formuliert werden. Diese Regelung gilt auch rückwirkend und auch für schon (rechtswidrig) gezahlte Forderungen des Jobcenters aus Zeiten der Minderjährigkeit“.

Quelle: Harald Thomé

Ähnliche Artikel

Offene Türen für alle jungen Menschen

Demokratie lebt von Beteiligung. Schulbezogene Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit tragen dazu bei, dass von Benachteiligung betroffene junge Menschen bessere Startchancen und Teilhabe-Möglichkeiten bekommen.

Zum Inhalt springen