Auszüge aus der Stellungnahme Unbegleitete (minderjährige) Flüchtlinge – Jugendwohnen bietet Chancen und hat Grenzen der LAG Jugendsozialarbeit Bayern:
„Die mit „Jugendwohnen“ bezeichnete Leistung der Kinder- und Jugendhilfe – verankert im § 13 Abs. 3 SGB VIII (…) ist ein Unterstützungsangebot für junge Menschen im Alter von 14 bis 27 Jahren, die ausbildungsbedingt oder aus sonstigen sozialen Gründen an einem fremden Ort auf sich allein gestellt sind. Zwangsläufig sind in Ableitung dieser Definition auch diejenigen jungen Menschen, die aus den unterschiedlichsten Gründen ihre Familien und ihr Heimatland verlassen und nach Deutschland fliehen (…) Zielgruppe dieses Leistungsangebots.
Für alle Jugendlichen ist es dabei vorrangiges Ziel, Teilhabemöglichkeiten an allen gesellschaftlichen Bereichen zu gewährleisten und eine berufliche wie soziale Integration zu erreichen. Dem im SGB VIII verankerten Recht junger Menschen auf Erziehung und Förderung der Entwicklung wird somit Folge geleistet. Das Jugendwohnen antwortet auf den Bedarf der Jugendlichen als spezielles Angebot im Dreiklang von Wohnen außerhalb des Elternhauses, Integration in Bildung, Beruf und Gesellschaft und sozialpädagogischer Begleitung.
Junge Menschen, die vor Hunger, Krieg, Verfolgung oder Naturkatastrophen fliehen, sind in mehrfacher Hinsicht und in besonderer Weise benachteiligt und auch gefährdet. Unbegleitete Flüchtlinge brauchen adäquate Hilfe, die über die sozialpädagogische Begleitung im Jugendwohnen hinaus geht, ja im Rahmen dieses Leistungsangebotes teilweise nicht gewährleistet werden kann.
Eine fachliche Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs ist daher unerlässlich. Dabei kann Jugendwohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII durchaus ein begleitendes oder auch konsekutives Hilfeangebot sein. Sozialpädagogische Begleitung ist aber hier mehr im Kontext von beruflicher und sozialer Integration zu sehen, nicht als betreutes Unterstützungsangebot zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen (…)
Die Organisation und Bewältigung des Alltags in fremder Umgebung erfordert den Einsatz von qualifizierten Fachkräften, die auch dazu beitragen, dass die zum Teil traumatisierten Jugendlichen das Erlebte verarbeiten und sich Schritt für Schritt eine Zukunftsperspektive aufbauen können. (…)
Das Leistungsangebot „Jugendwohnen“ von vornherein denjenigen jugendlichen Flüchtlingen anzubieten, die sich in Ausbildung befinden oder bereits die Volljährigkeit erreicht haben, ist in keinster Weise zielführend und bringt aufgrund des Personalschlüssels im Jugendwohnen in Bayern (1:40) die pädagogischen Fachkräfte an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit; insbesondere dann, wenn zusätzlicher Betreuungsbedarf z. B. durch Fachleistungsstunden nicht angeboten oder auch nicht finanziert werden kann. Qualifizierte pädagogische Arbeit muss bedarfsgerecht ermittelt, individuell geplant und durchgeführt werden.
Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe kann Jugendwohnen eines dieser Angebote sein, es darf dabei aber nicht zu einer „Hilfe zur Erziehung light“ werden.
Wenn Jugendwohnen als Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund erreichter Selbständigkeit und Eigenverantwortung für einen jugendlichen Flüchtling das adäquate oder ein konsekutives Hilfeangebot darstellt, muss auch gewährleistet sein, dass nach Beendi-gung der Jugendhilfe (…) der junge Mensch diese sozialpädagogisch begleitete Wohnform finanzieren kann, so lange er sie benötigt. Die Voraussetzungen für Fördermöglichkeiten wie beispielsweise Be-rufsausbildungsbeihilfe (BAB), BAföG, Wohngeld etc. müssen dabei so beschaffen sein, dass das Ziel eines erfolgreichen Bildungs- bzw. Ausbildungsabschlusses als großer Schritt zu einer gelingenden Integration nicht durch bürokratische Hürden in weite Ferne rückt.“
Die Stellungnahme in vollem Textumfang entnehmen Sie dem Anhang.
Link: www.lagjsa-bayern.de
Quelle: LAG Jugendsozialarbeit Bayern
Dokumente: 2015_05_27_Jugendwohnen_junge_Fluechtlinge_Ergaenzung_zur_Standortbestimmung-1.pdf