Individuelle Förderung und passende Hilfen für junge Geflüchtete

Auszüge aus der Stellungnahme In erster Linie junge Menschen des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit:
“ (…) Zur Vermeidung von Gefährdungen und zur Sicherung des Kindeswohls genießen (unbegleitete und begleitete) minderjährige Geflüchtete per se das Recht auf Schutz und auf Förderung durch die Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 SGB VIII). Im Zuge der Debatten zur Aufnahme und Umverteilung der vielen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten wurden die Regelungen und Verfahren für die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten bereits im November 2015 gesetzlich neu geregelt. Aufgrund des starken Zuzugs von Geflüchteten waren die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe vor die große Aufgabe gestellt, zeitnah und im notwendigen Umfang Clearingverfahren durchzuführen und viele neue Plätze und Gruppen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete einzurichten. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden im Rahmen der Inobhutnahme aufgenommen und in der Regel in Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe betreut. Die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII mit ihren Angeboten und hier besonders auch die Möglichkeit des Jugendwohnens nach § 13 Absatz 3 SGB VIII (sowohl für junge Erwachsene als auch) für minderjährige unbegleitete und begleitete Geflüchtete waren dabei zunächst kaum im Blick.

Die Länder und Kommunen versuchen nun aus Kostengründen, für unbegleitete minderjährige Geflüchtete das Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit anstelle einer Unterbringung in Einrichtungen der Erziehungshilfen zu bewilligen, und fordern den Bund auf, entsprechende Regelungen zu ermöglichen. Dieses Vorgehen lehnen wir ab. (…)

Zum Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 28./29.10.2016 sagen die sieben Bundesorganisationen der Jugendsozialarbeit: (…) ## Wir lehnen Rahmenverträge auf Landesebene ab, die zur Finanzierung von Maßnahmen und Leistungen für einzelne Zielgruppen – hier: für junge Flüchtlinge –, dienen und vor Ort verpflichtend umgesetzt werden müssen.
## Entscheidend für die Wahl der Unterstützungsart muss immer der jeweilige Hilfe- bzw. Förderbedarf des jungen Menschen sein. Der individuelle Unterstützungsbedarf wird durch eine angemessene sozialpädagogische Diagnostik ermittelt und ist daher zwingend unabhängig vom Status des/der Hilfeberechtigten. Dieser Klärungsprozess ist ein konstitutives Element im SGB VIII. Dieses geregelte und partizipative Verfahren (Clearingverfahren, Hilfe-/Förderplanverfahren) gilt es zu erhalten.
## Das Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit steht allen jungen Menschen zur Verfügung, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden. Sie unterscheidet sich nach Art (und zumeist auch im Umfang) explizit von den in den §§ 27 ff. SGB VIII beschriebenen Leistungsarten, die auf der Grundlage von individuellen Rechtsansprüchen der Hilfen zur Erziehung gewährt werden. (…)
## Unterschiedliche Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe – wie es die Hilfen zur Erziehung und das Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit sind – können sich aus den genannten Gründen nicht ersetzen, sondern sie ergänzen sich und stellen so das notwendige, vielfältige und bedarfsgerechte Leistungsspektrum zur Unterbringung und Begleitung in der Jugendhilfe dar.
## Das SGB VIII gliedert sich aus gutem Grund in unterschiedliche Leistungsbereiche, welche in ihrer Einheit und gegenseitigen Ergänzung den Gesamtkatalog eines kohärenten Kinder- und Jugendgesetzes bilden. Die individuellen Rechtsansprüche, die in den §§ 27 ff. SGB VIII gewährt werden, müssen uneingeschränkt umgesetzt und dürfen nicht nach Kassenlage oder auf Nachfrage aufgeweicht werden. Vielmehr muss über verbindliche Klärungsverfahren eine Bedarfsgerechtigkeit hergestellt werden, die alle Leistungsarten in den Blick nimmt. (…)
## Die Leistungen der Jugendsozialarbeit müssen – auch für junge Volljährige – verbindlicher finanziert, abgesichert und flächendeckend umgesetzt werden.
Trotz eindeutigen Bedarfs stellen wir fest, dass Leistungen der Jugendsozialarbeit – inklusive des Jugendwohnens – in vielen Kommunen zu wenig oder sogar gar nicht genutzt und umgesetzt werden, da sie nicht mit unmittelbarem, individuellem Rechtsanspruch versehen und – als vermeintliche freiwillige „Kann-Leistung“ – daher nicht im Blick bzw. Etat des öffentlichen Trägers und Teil der Jugendhilfeplanung sind. Jugendsozialarbeit und damit auch das Jugendwohnen sind aber Regelangebote der sozialen Infrastruktur und müssen als solche abgesichert und gefördert werden. Um den Leistungsbereich der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII vor Ort zu stärken, sollten sich sowohl die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII als auch die Jugendhilfeausschüsse wieder regelmäßig mit dem Unterstützungsbedarf von jungen Menschen im Übergang von der Schule in den Beruf beschäftigen. (…)“

Die Stellungnahme „In erster Linie junge Menschen“ steht in vollem Textumfang im Anhang zur Verfügung.

Link: www.jugendsozialarbeit.de

Quelle: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit

Dokumente: KV_Stellungnahme_Jugendwohnen_umF.pdf

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