Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) fordert, den Kinderrechten und dem international gültigen Menschenrecht auf Bildung (UN-Sozialpakt, UN-Kinderrechtskonvention und Charta der Grundrechte der EU) einen höheren Stellenwert einzuräumen als den nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Bildungseinrichtung seien Schutzräume, aus denen heraus nicht abgeschoben werden dürfe.
Nach Bundesaufenthaltsgesetz besteht keine Auskunftspflicht gegenüber der Polizei. Kein Pädagoge/keine Pädagogin müsste der Polizei mitteilen, wo sich eine geflüchtete Person befände. Aber wie verhält man sich richtig in solch einer Situation, wenn die Polizei im Lehrerzimmer oder im Büro des Direktors oder des Schulsekretariats steht?
Der von der GEW Bayern verfasste Leitfaden bietet eine Handlungsorientierung, wie sie in konkreten Fällen verfahren können. Der Leitfaden steht im Anhang zum Download zur Verfügung. Rechtsanwalt Hubert Heinhold aus München hat den Leitfaden erarbeitet.“
Link: www.gew-bayern.de
Quelle: GEW Bayern
Dokumente: GEW_Leitfaden_Abschiebung_Schule_Bayern_Heinhold_Juni_2017.pdf