Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales zur SGB II-Reform

Stellungnahme des BDKJ:
“ … Der BDKJ begrüßt ausdrücklich, dass im vorgelegten Gesetzentwurf
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
Berücksichtigung finden. Im Interesse von Armut betroffener Menschen
müssen nicht nur die Bildungschancen im formalen Bildungssystem
verbessert werden, sondern auch die Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe. Aus Sicht des BDKJ sind Zugänge zu nonformaler und informeller Bildung, wie sie die außerschulische Jugendbildung eröffnet, für die wirksame Armutsbekämpfung unerlässlich.

Die Regelungen zu Teilhabeleistungen gemäß § 28 Abs. 6 sind deshalb
ein Schritt in die richtige Richtung und können für Kinder und
Jugendliche die Teilhabe an Angeboten der außerschulischen
Jugendbildung in Vereinen und Verbänden verbessern. Mit dem
vorgesehen Betrag von 10 Euro alleine ist jedoch keine umfassende
Teilhabe zu erreichen. Maßgeblich für den Erfolg dieser Leistungen
werden die Zugänge, das lokale Angebot und vor allem die weiterhin
notwendige Unterstützung durch lokale Hilfesysteme und die
Infrastrukturförderung der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sein.

Die zentralen Anmerkungen des BDKJ ## Schulbedarf, Lernförderung, Schulmittagessen (§ 28 Abs. 3,4,5)
Die Regelungen zum Schulmittagessen, zum Schulbedarf und zur
Lernförderung bewertet der BDKJ als deutlicher Fortschritt zum
gegenwärtigen Zustand, allerdings gehen sie noch nicht weit genug bzw.
dürfen nicht von den Missständen im Bildungssystem ablenken.

Die in der Gesetzesbegründung genannten Voraussetzungen für die
Lernförderung grenzen den Anwendungsbereich ein. Betrachtet man dies
vor dem Hintergrund, dass in Deutschland soziale Herkunft und
Bildungschancen so stark gekoppelt sind, erscheinen diese
Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Lernförderung muss mit dem
Ziel der gerechten Chancenverteilung allen Kindern gewährt werden, die
sie nach pädagogischer oder am Lehrplan orientierter Einschätzung
brauchen. Dazu muss der Anwendungsbereich der Lernförderung
erweitert werden. Auch Lernförderung zur Erreichung von Lernzielen,
die im nächsten Schuljahr liegen, muss im Sinne einer pädagogischen
Intervention und zur Erhaltung einer individuellen Perspektive gefördert werden, wenn die Versetzung am Schuljahresende nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt auch für gezielte Aktivitäten die zur Motivation und Reintegration von „Schulschwänzern“ durch Nachhilfe beitragen. Die Nachhilfe zur Erreichung einer besseren Schulartempfehlung ist ein wesentlicher Beitrag zur Chancengerechtigkeit und muss durch den § 28 SGB II abgedeckt sein. Bevorzugt sollten schulnahe Nachhilfeangebote sowie Angebote der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden.
## Teilhabeleistungen (§ 28, Abs. 6)

Die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind
vielfältig. Sie lassen sich nicht in einem abschließenden Katalog
aufzählen. Selbstbestimmte Teilhabe impliziert gerade, dass die
Leistungsempfänger(innen) die Angebote frei wählen können und nicht
von vornherein auf eine enge Auswahl beschränkt werden.
Beispielsweise ist aus Sicht des BDKJ mit der Formulierung
„Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und
Geselligkeit“ nicht sichergestellt, dass die Mitgliedschaft in einem katholischen Jugendverband abgedeckt werden könnte. Aus Sicht des
BDKJ leisten die Jugendverbände einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe
und Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder. Dies gilt auch für weitere
Leistungen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII.
Die Aufzählung der Teilhabeleistungen darf deshalb nicht abschließend
sein, um tatsächliche Ausgrenzungstendenzen einzudämmen. Der BDKJ
schlägt daher vor, nach der Aufzählung in § 28 Abs. 6 Nr. 3 SGB II – in
einer neuen Ziffer 4 die Worte „oder ähnliche Angebote“ einzufügen. …
## Bildungschipkarte

Die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen durch personalisierte Gutscheine und nach entsprechender Erprobung mit Hilfe einer Bildungschipkarte erbracht werden. Dies erscheint im Grundsatz angemessen und sachgerecht. Der Einsatz von Gutscheinen kann
allerdings stigmatisierend sein und zur Diskriminierung sozial Schwacher beitragen. Dies ist aus Sicht des BDKJ unbedingt zu vermeiden. Deshalb unterstützt der BDKJ das Vorhaben, eine Bildungschipkarte einzuführen, sofern diese mittelfristig allen Kindern und Jugendlichen zur Verfügung gestellt wird. Die dafür notwendige Attraktivität der Karte könnte durch eine Kombination mit Rabattierungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Angebote wie beispielsweise Eintritt in Freibäder erreicht werden. …
## Leistungserbringung durch die Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 u. § 29 Abs. 4
SGB II)

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Jobcenter Eltern über
regionale Angebote für Kinder und Jugendliche informieren, bei der
Auswahl beraten und Leistungen bewilligen. Sie sollen deshalb u. a. mit
Schulen und Trägern der Jugendhilfe und Veinen zusammen arbeiten.
Weiterhin sollen sie Eltern beraten und unterstützen und „in geeigneter
Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für
Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen“. …

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung könnte aber bedeuten, dass
die Jobcenter für ihre Klientel Aufgaben wahrnehmen sollen, die bislang
eindeutig in der Zuständigkeit des Jugendamtes liegen. Aus Sicht des
BDKJ erscheint es aber notwendig, die Aufgaben der Handhabung des
Bildungspaketes durch das Jugendamt, den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, wahrnehmen zu lassen, der dies in seinen bestehenden
Kooperationsstrukturen in Abstimmung und Kooperation mit den Trägern
der freien Jugendhilfe wahrnehmen kann. So können Bedarfsplanung und
Jugendhilfeplanung eng miteinander verzahnt werden und
Synergieeffekte genutzt werden.
Die Aufgabenwahrnehmung durch den kommunalen Träger unter
Verwendung von Bundesmitteln ist durch die Ergänzung im § 29 SGB II,
dass dem kommunalen Träger bei entsprechender Willenserklärung die
Realisierung obliegen soll, schon ermöglicht. Der BDKJ begrüßt diese
Veränderung des Referentenentwurfs und wertet sie als einen wichtigen
Schritt in die richtige Richtung. Gleichwohl wäre es aus Sicht des BDKJ
wünschenswert, die Wahrnehmung der Aufgaben durch den kommunalen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Regelfall fest zu setzen. …
## Sanktionen

Künftig sollen Sanktionen ohne schriftliche Rechtsfolgenbelehrung
verhängt werden können, weil die bloße Kenntnis der Folgen die
Rechtbelehrung ersetzen kann. Dies widerspricht unserem
Rechtssystem. Daher muss der Zusatz „oder deren Kenntnis“ im § 31
jeweils gestrichen werden. Der BDKJ hält an seiner Forderung fest, dass
Sanktionsregelungen für Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren nicht
härter sein dürfen als für Erwachsene. …
## Regelbedarfe

Die Berechungsgrundlagen zur Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche sind aus Sicht des BDKJ nur teilweise nachvollziehbar. Sie orientieren sich offensichtlich nicht am tatsächlichen Bedarf, sondern sind prozentual vom Familieneinkommen aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der Familien abgeleitet. …
Ein Beispiel sind die Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Hierfür stehen für 0-6-Jährige bei den regelbedarfsrelevanten Ausgaben 35,93 € zur Verfügung, bei den 7-14-Jährigen 41,33 € bei den 15-18Jährigen aber nur 31,41 €. Der Betrag für diesen Bereich umfasst u. a. Fernseher, Computer, Tonträger, Spielwaren, Sportartikel, Besuch von Sport- und kulturellen Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen.
Hier den Bedarf der älteren Altersgruppe am niedrigsten anzusetzen,
erscheint nicht realistisch. Zudem wird die Zielsetzung, die
altersgerechte Teilhabe der Jugendlichen sicher zu stellen,
konterkariert. … „
Stellungnahme des DCV:

“ … Zu begrüßen ist …, dass Kindern und Jugendlichen Zugänge zu Bildungs- und Teilhabeleistungen eröffnet werden. Es besteht aus Sicht der Caritas allerdings noch Nachbesserungsbedarf, beispielsweise bei der Gewährung von Lernförderung für Schüler. Auch die Verschärfung der Sanktionsregelungen und die Möglichkeit zur Pauschalierung der Kosten der Unterkunft und/oder Heizung sind in dieser Form nicht hinnehmbar. Dem Auftrag des Verfassungsgerichts, die Regelsätze in einem transparenten Verfahren zu bestimmen, kommt der vorgelegte Entwurf nicht in Gänze nach. Unklar bleibt, warum der Gesetzentwurf von der früheren Referenzgruppe beim Erwachsenenregelbedarf abweicht. Die Caritas kritisiert, dass der Gesetzgeber keinen Versuch unternommen hat, die Gruppe der verdeckt Armen aus der Gruppe der Referenzhaushalte herauszunehmen. Bei Ausgabepositionen, die aufgrund niedriger Validität nicht ausgewiesen sind, muss durch Kontrollrechnungen die Vertretbarkeit der Ansetzung der entsprechenden Werte nachvollziehbar gemacht werden. …

Die wichtigsten Forderungen der Caritas ## Änderung der Referenzgruppe für den Erwachsenenregelbedarf …
## Herausnahme der verdeckt Armen aus der Regelbedarfsermittlung …
## Aufnahme weiterer Verbrauchsausgaben in den Regelbedarf …
## Zuschuss zu den Kosten einer Monatsfahrkarte für junge Menschen
Die Caritas fordert, dass für Kinder und Jugendliche die ungedeckten Kosten einer Monatsfahrtkarte im öffentlichen Nahverkehr auf Antrag als Zuschuss übernommen werden, insoweit der im Regelbedarf ausgewiesene Betrag hierzu nicht ausreicht. Gerade für junge Menschen in ländlichen Regionen ist dies zu ihrer gesellschaftlichen Teilhabe notwendig.
## Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets über eine Chipkarte
Der Deutsche Caritasverband fordert, die Gewährung der Bildungs- und Teilhabeleistungen diskriminierungsfrei auszugestalten. Die vom BMAS vorgeschlagene Chipkarte stellt ein denkbares Modell dafür dar. Die derzeit vorgesehenen Modelle der Gutscheine und Kostenübernahmeerklärungen sind daher bis zum Zeitpunkt der Evaluation des Modellprojekts zur Chipkarte zu befristen.
## Ausweitung der Lernförderung …
## Ausdehnung des Bildungs- und Teilhabepakets auf alle Kinder im Asylbewerberleistungsgesetz

Das Bildungs- und Teilhabepaket ist im Wesentlichen für Kinder vorgesehen, die Sozialgeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhalten oder schon mehr als vier Jahre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Die Caritas fordert, dass für alle Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, das Bildungs- und Teilhabepaket gewährt wird.
## Beibehaltung der schriftlichen Belehrung bei Sanktionen

Der Deutsche Caritasverband fordert, die gesetzliche Pflicht beizubehalten, Menschen über die Folgen einer Pflichtverletzung schriftlich zu belehren. Das Abstellen auf bloße Kenntnis ist angesichts der empfindlichen Einschnitte, die Sanktionen in die ohnehin prekäre Situation der Leistungsempfänger vornehmen, nicht ausreichend.
## Keine Einführung der Pauschalierung bei Wohn- und Heizkosten …
## Schließung der Finanzierungslücke für privat versicherte ALG II-Empfänger(innen)…
## Satzungsregelung für kassenindividuelle Zusatzbeiträge (GKV-Finanzierungsgesetz)…
## Stärkung der Verantwortung der Länder und Kommunen für einkommensschwache Kinder und Jugendliche

Die Caritas sieht die Länder und Kommunen in der Verantwortung, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass auch einkommensschwache Personen Zugang zu den Angeboten haben. So ist die Lehrmittelfreiheit in allen Bundesländern sicherzustellen. Auch muss die Schülerbeförderung in allen Ländern für alle Klassenstufen gesichert sein. Die Gebühren der Musikschulen in kommunaler Trägerschaft sind derart auszugestalten, dass auch Kinder und Jugendliche, die Sozialgeld beziehen, Zugang zu den Angeboten haben.“ Zentrale Forderungen der Stellungnahme der BAG FW: ## Bedarfsermittlung…

Als Maßstab für die Ermittlung des Regelbedarfs dienten bisher die Ausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen gestaffelten Haushalte nach Herausnahme der von Sozialhilfe abhängigen Personen. In Zukunft werden für Alleinstehende, Alleinerziehende und Erwachsene in Paarhaushalten die Ausgaben der untersten 15 % der Haushalte herangezogen, nachdem die Personen herausgenommen wurden, die ausschließlich von Transferleistungen leben. Die BAGFW sieht darin einen massiven Eingriff in die Methodik der Berechnung. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Berechnung der Regelbedarfe transparent und nachvollziehbar durchzuführen und die gewählte Methode plausibel zu begründen.
Der vorliegende Entwurf lässt eine solche nachvollziehbare Begründung der Berechnung jedoch nicht erkennen. …
## Lernförderung
Mit der Anerkennung des Bedarfs der Lernförderung setzt die Bundesregierung eine langjährige Forderung der BAGFW um. Jedoch grenzen die engen Voraussetzungen, die die Gesetzesbegründung nennt (nur für den Fall einer gefährdeten Versetzung und nur soweit die Lernförderung geeignet ist), den Anwendungsbereich für die Lernförderung unverhältnismäßig stark ein. Insbesondere ist aus pädagogischen Gründen nicht nachvollziehbar, warum bei einer negativen Prognose bezüglich der Versetzung die Lernförderung als nicht geeignet angesehen wird. Hier ist sie vielmehr besonders wichtig, nicht zuletzt um dem Schüler zu signalisieren, dass er nicht „aufgegeben“ wird. Auch bei „Schulschwänzern“ ist Lernförderung nötig, um den Wiedereinstieg in den Schulalltag tatsächlich möglich zu machen. Außerdem sollten auch SchülerInnen gefördert werden können, die nur vorübergehend „den Anschluss verloren haben“, weil sie bei einer aktuellen Lerneinheit nicht folgen können. …
## Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Die BAGFW bekräftigt ihre Zweifel hinsichtlich des Gutscheinmodells. …

Sofern Teilhabeleistungen in Verantwortung der Jobcenter veranlasst werden, muss sichergestellt werden, dass diese aufgrund eines Leistungserbringungsvertrags bzw. einer Zuwendungsfinanzierung erfolgen. Die Anwendung des Vergaberechts wäre für die Erbringung der Teilhabeleistungen kontraproduktiv, weil die Eröffnung der neuen Teilhabeleistungen für bislang davon ausgeschlossene Kinder und Jugendliche im hohen Maße auf das Engagement und die Mitarbeit von lokal vernetzten und sich in den Regionen für das Gemeinwohl verantwortlich zeigenden Vereinen und Organisationen ankommen wird.
## Kreis der anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen

Die BAGFW fordert, dass auch Kinder aus Geringverdienerfamilien Zugang
zum Bildungspaket bekommen und begrüßt vor diesem Hintergrund
die Regelung in § 7 Abs. 2 SGB II neu. …
## Weitere Änderungen im SGB II und SGB XII

Die BAGFW fordert, die umfangreichen Änderungen, die auch in weiten Teilen des Leistungsrechts vorgesehen sind, vorerst zurückzustellen. … Eine fachlich fundierte Auseinandersetzung mit
den Auswirkungen der einzelnen Regelungen ist in der Kürze der Zeit kaum zu realisieren. Zudem trifft die Neuordnung der Regelsätze zeitlich mit der weitreichenden organisatorischen Neuordnung der Verwaltungsstrukturen zusammen. …

Einzelne Änderungen sind aus Sicht der BAGFW besonders diskussionsbedürftig, z.B. die verschärften Sanktionsregelungen, die Satzungsregelung für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sowie die Möglichkeit der Pauschalierung bei den Kosten der Unterkunft. …“

Die Stellungnahmen in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a11/index.jsp

Quelle: BDKJ; DCV; BAG FW

Dokumente: Stellungn_Regelsaetze_SGBII_2010_11_16.pdf

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