Nachträgliche Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter

ANHÖRUNG ZUM GESETZENTWURF IM RECHTSAUSSCHUSS “ Gegen junge Straftäter, die ein schweres Verbrechen begangen haben und dafür zu mindestens sieben Jahren Haftstrafe verurteilt wurden, soll nach Meinung der Bundesregierung künftig auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden können. Die Regierung hat dazu einen Gesetzentwurf (16/6562) vorgelegt, der am Mittwoch, 28. Mai, Gegenstand einer Anhörung war. Eingeladen waren Christine Graebsch, Lehrbeauftragte an der Universität Bremen Professor Jörg Kinzig, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Tübingen Matthias Konopka, Leiter der Justizvollzugsanstalt Straubing Professor Arthur Kreuzer, Direktor am Institut für Kriminologie an der Universität Gießen Edwin Pütz, Leiter der Jugendarrestanstalt Düsseldorf Gerhard Schäfer, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof aus Stuttgart Privatdozent Dieter Seifert, Institut für Forensische Psychiatrie, Rheinische Kliniken Essen und Thomas Ullenbruch, Richten am Amtsgericht Emmendingen. Die Experten sprachen sich mehrheitlich gegen eine Sicherungsverwahrung für Jugendliche aus. Das Vorhaben der Bundesregierung, jugendliche Straftäter unter bestimmten Umständen nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen, wurde überwiegend negativ bewertet. Gerhard Schäfer, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof ausStuttgart, sagte, das Interesse der Allgemeinheit am effektiven Schutz vor hochgefährlichen Strafttätern sei zu respektieren. Es ei auch anzuerkennen, dass der Gesetzentwurf sich bemühe, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Anwendung des Jugendstrafrechts so einzuengen, dass diese in der Tat als ‚ultima ratio‘ verstanden werden könne. Dennoch habe er starke Vorbehalte, die in erster Linie darauf beruhten, dass bei jungen Menschen die laut Gesetzentwurf geforderte Beurteilung der Gefährlichkeit nicht verlässlich festgestellt werden könne. Daneben erwarte er negative Auswirkungen auf den Vollzug bei Verurteilungen zu Jugendstrafen von sieben Jahren und mehr. Arthur Kreuzer, ehemaliger Universitätsprofessor und Direktor des Institutes für Kriminologie an der Uni Gießen, empfahl dem Bundestag, ehe er das Gesetz verabschiede, über eine grundsätzliche Neukonzeption dess gesamten Sicherungsverwahrungsrechts nachzudenken. Thomas Ullenbruch, Richter am Amtsgericht Emmendingen, war der Auffassung, die geplante Neuregelung verstoße gegen das Grundgesetz. Er forderte den Rechtsausschuss auf, die Sache ad acta zu legen. Edwin Pütz, Leiter der Jugendstrafanstalt Düsseldorf, war anderer Meinung: Die geplante Änderung des Jugendgerichtsgesetzes sei ein sinnvolle und seiens Erachtens notwendige Ergänzung des jugendgerichtlichen Katalogs an Sanktionen. Er warnte davor, die Augen vor der Wirklichkeit zu verschließen: Auch unter jungen Menschen gebe es immer wieder solche, die in ihrer Art und ihrem Verhalten keinerlei Respekt vor dem Leben oder der Freiheit anderer Personen hätten. Sie eigneten sich diese Eigenschaften auch nicht während der Verbüßung einer Jugendstrage an. Wenn während des Vollzuges einer Jugendstrafe erkannt werde, dass der Gefangene nach wie vor gefährlich sei, weil er eben nicht über die für eine positive Prognose erforderlichen Eigenschaften verfüge, müsse es dem Staat möglich sein, dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Matthias Konopka, Leiter der Justizvollzugsanstalt Straubing, begrüßte ebenfalls den Gesetzentwurf. Angesichts steigender Gewaltbeeitschaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden sowie einer bislang teilweise zu beobachtenden Gleichgültigkeit im Verhalten während des Vollzugs, sei dringender Handlungsbedarf gegeben. Er sprach sich dafür aus, die Strafe, bei der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, auf fünf Jahre herabzusetzen. “ Den Gesetzentwurf in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

Dokumente: 1606562_Gesetzentwurf_Sicherungsverwahrung_Jugendstrafrecht.pdf

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