KABINETTSENTWURF Das Bundeskabinett will einen Entwurf für ein „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ beschließen. Das Instrumentarium der Arbeitsmarktpolitik soll weiterentwickelt, verbessert und vereinfacht werden. Anpassungen sollen im Schwerpunkt im SGB III und SGB II erfolgen. Der Entwurf soll möglichst bald auf den parlamentarischen Weg gebracht werden. Zunächst stehen jedoch Beratungen im Koalitionsausschuss am 5. Oktober an, danach die Beschlussfassung im Kabinett. Den Gesetzentwurf entnehmen Sie bitte im Archiv der Ausgabe der Jugendsozialarbeit News vom 15.09.08. Die wichtigsten Veränderungen für Jugendliche: “ * SGB III Zielsetzung – Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessern und die Gleichstellung von Frauen und Männern verfolgen. Sie soll die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, sowie unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken. Die Frauenförderung ist somit als durchgängiges Prinzip und Leitziel im § 1 integriert worden. Die freie Förderung nach § 10, soll wegfallen. § 37 – Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich eine Potenzialanalyse, bezogen auf die zur Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale durchführen. Mit jedem Ausbildungs- und Arbeitsuchenden, soll eine Eingliederungsvereinbarung getroffen werden, die das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen der Agentur, die Eigenbemühungen und die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung enthält. Sie soll bei Jugendlichen nach spätestens 3 Monaten fortgeschrieben werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, werden die erforderlichen Eigenbemühungen in einem Verwaltungsakt festgelegt. § 38 – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses besteht weiterhin die Pflicht dies 3 Monate vor Beendigung, bzw. 3 Tage nach Kenntnis, der Agentur mitzuteilen. Dies kann bei gleichzeitiger Terminvereinbarung auch fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Die Meldepflicht gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. In Zukunft kann die Agentur bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung auch eine Sanktion gegen Arbeitsuchende ohne Entgeltersatz aussprechen, nämlich eine 12-wöchige Einstellung der Vermittlungsbemühungen. Dies wirkt sich auch rentenanwartschaftlich aus. § 45- Förderung aus dem Vermittlungsbudget Das Vermittlungsbudget soll eine flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Arbeitsuchenden ermöglichen. Die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung soll gefördert werden. Das Vermittlungsbudget umfasst Leistungen zur Unterstützung und Beratung sowie Vermittlung und Mobilitätshilfen und ersetzt Elemente der bisherigen freien Förderung. Die Entscheidung über den Einsatz von Leistungen liegt bei der Agentur für Arbeit, die hierfür Pauschalen festlegen kann. § 46- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Zum weiteren soll die Möglichkeit bestehen, Träger mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu beauftragen. Hiermit sollen alternative, zielgerichtete und intensive Unterstützungsangebote unterbreitet werden. Die sollen dienen zur – Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, – Verringerung von Vermittlungshemmnissen, – Vermittlungsbemühungen, – Heranführung an Selbstständigkeit, – Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme. Die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung, Personal-Service-Agenturen, Trainingsmaßnahmen und Aktivierungshilfen sind in diesem neuen Paragraphen zusammengefasst. Maßnahmen dürfen die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit können Arbeitslose von der Agentur die Zuweisung in eine solche Maßnahme verlangen. Vergaberecht findet Anwendung. § 61 a – Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Jugendliche ohne Schulabschluss sollen im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BVB) auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten werden. Leistungen Dritter haben Vorrang. Agenturen für Arbeit haben darauf hinzuwirken, dass sich die Länder an den Kosten beteiligen. § 69- Maßnahmekosten Bei einer BVB, gehören zu den angemessenen Aufwendungen in Zukunft auch die Kosten regelmäßiger fachlicher Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals. Außerdem soll eine Pauschale von 2000 € für jede zusätzliche Vermittlung in betriebliche Berufsausbildung, nach mindestens 6 Monaten BVB gezahlt werden. Eine zusätzliche Vermittlung definiert sich aus der Überschreitung des Durchschnittes der Übergangsquote aller Teilnehmer an BVB im selben Agenturbezirk im vorherigen Kalenderjahr. Das Berufsausbildungsverhältnis muss länger als 4 Monate fortbestanden haben. Benachteiligtenförderung Der Abschnitt „Förderung der Berufsausbildung“ ist neu strukturiert worden. § 240 – Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung Hier ist festgehalten, dass Träger von Maßnahmen Zuschüsse und Erstattung von Maßnahmekosten für die Förderung der Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf erhalten können. Vergaberecht findet Anwendung. § 241 – Ausbildungsbegleitende Hilfen Förderungsbedürftige Jugendliche können während einer betrieblichen Berufsausbildung und nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung durch ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) gefördert werden. Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn und endet spätestens 6 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Neben ausbildungsüblichen Inhalten, sollen Sprach- und Bildungsdefizite abgebaut, fachpraktische und fachtheoretische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert werden. Sozialpädagogische Begleitung soll erfolgen. abH können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, ein solcher Ausbildungsabschnitt darf 3 Monate nicht überschreiten. § 242- Außerbetriebliche Ausbildung Die Berufsausbildung förderungsbedürftiger Jugendlicher in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) ist förderungsfähig wenn – die Jugendlichen auch mit abH nicht in betriebliche Ausbildungen vermittelt werden können, – die Jugendlichen an einer nach Bundes- oder Landesrecht gestalteten BVB von mindestens 6 Monaten teilgenommen haben, – der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen 6 Monate je Ausbildungsjahr überschreitet. Der Übergang des Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung soll gefördert werden. Die Fortsetzung einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung ist möglich. Bei Abbruch einer BaE sollen bereits erfolgreich absolvierte Teile vom Träger bescheinigt werden. § 243- Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung Es sollen Maßnahmen zur Sozialpädagogischen Begleitung förderungsfähiger Jugendlicher in einer Berufsausbildungsvorbereitung oder einer Einstiegsqualifizierung gefördert werden. Außerdem soll die organisatorische Unterstützung von Klein und Mittelbetrieben bei beruflicher Ausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierungen förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützt werden. Im § 244, wird der Einsatz von geeignetem Personal und die Qualität in der Durchführung der Maßnahmen festgelegt. Im § 245 werden als förderungsbedürftige Jugendliche, lern und sozial benachteiligte Jugendliche bezeichnet, die – eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können, – eine Berufsausbildung abgebrochen haben, – ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Ausbildung nicht festigen können. abH kann auch bei drohendem Ausbildungsabbruch oder nach abgebrochener betrieblicher Berufsausbildung eingesetzt werden. § 246 – Leistungen Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung inklusive des Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den Beitrag zur Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten. Maßnahmekosten beinhalten – Personalkosten inklusive regelmäßiger fachlicher Fortbildungen, – Sach- und Verwaltungskosten, – eine Pauschale von 2000 € für die vorzeitige und nachhaltige Vermittlung- d.h. 12 Monate vor Ende der BaE und länger als 4 Monate fortbestehend- eines Jugendlichen von BaE in betriebliche Ausbildung. Die in den §§ 248-251 bisher mögliche Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation, sowie die in den §§ 252 und 253 mögliche Förderung von Jugendwohnheimen fallen weg. Auch die Beschäftigungsschaffenden Infrastrukturmaßnahmen sind abgeschafft. § 421 h – Erprobung innovativer Ansätze Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der Mittel im Eingliederungstitel für die Erprobung innovativer Ansätze im Rahmen einer Projektförderung einsetzen. Einzelne Projekte dürfen mit maximal 2 Millionen Euro jährlich und maximal 24 Monate gefördert werden. Die Förderung muss bis zum 31.Dezember 2013 begonnen haben. Über die Wirkung soll eine Evaluation mit regelmäßigem Bericht erfolgen. * Änderungen des SGB II Kernpunkt der Änderungen des SGB II ist die Neustrukturierung der Leistungen zur Eingliederung im SGB II. Die bisher sehr bedeutenden im §16, Absatz 2 beschriebenen weiteren Leistungen fallen bis auf kommunale Eingliederungsleistungen weg. Weiteres wird neu gegliedert: §16- Leistungen zur Eingliederung nach dem dritten Buch Neben der Berufsberatung und Vermittlung durch die Agentur für Arbeit, kann ein Leistungspaket aus dem SGB III, auch für Arbeitsuchende im Rechtskreis des SGB II aus Mitteln des SGB II, nach den Vorraussetzungen der Rechtsfolgen der Leistungen im SGB III erbracht werden: – Potenzialanalyse – Vermittlungsbudget mit Maßnahmen zur Aktivierung zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung – Förderung der Beruflichen Weiterbildung mit Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss – Eingliederungszuschuss – Einstiegsqualifizierung – Ausbildung Behinderter – Förderung der Berufsausbildung mit abH, BaE, Sozialpädagogischer Begleitung und organisatorischer Unterstützung – Vermittlungsgutschein – Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer – Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer – Erweiterte Berufsorientierung § 16 a – Kommunale Eingliederungsleistungen Es sollen insbesondere folgende Leistungen zur Unterstützung der Eingliederung in Arbeit erfolgen: – Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen – Schuldnerberatung – Psychosoziale Betreuung – Suchtberatung § 16 b- Einstiegsgeld Hier sind die Regelungen für ein Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit übernommen. § 16 c- Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen Selbstständige können durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gefördert werden, wenn in einem angemessenen Zeitraum Hilfebedürftigkeit durch selbstständige Tätigkeit wahrscheinlich überwunden werden kann. Außerdem können Darlehen und Zuschüsse zur Beschaffung von Sachgütern mit maximal 5.000 € gewährt werden. § 16 d – Arbeitsgelegenheiten Die entsprechenden Regelungen für Arbeitsgelegenheiten im SGB II, sind im Wesentlichen unverändert in den § 16 d, übernommen worden. §16 f – Freie Förderung Bis zu 2% des Eingliederungstitels können vor Ort zur Förderung von freien Leistungen zur Eingliederung in Arbeit genutzt werden. Gesetzliche Regelinstrumente dürfen nicht einsetzbar sein, die Gründe hierfür sowie die Ziele sind zu beschreiben. Wettbewerbsfälschungen sollen vermieden werden. Projektförderungen sind zulässig. Die Maßnahmen dürfen maximal 24 Monate dauern und müssen bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben. § 16 g- Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit Bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit kann eine Förderung weiter gewährt werden und soll als Darlehen erbracht werden. Im Ausnahmefall kann auch ein Zuschuss gewährt werden. Der Gesetzentwurf enthält in den weiteren Artikeln noch redaktionelle Anpassungen in anderen Gesetzen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Die Veränderungen zur Förderung der Berufsausbildung (Maßnahmen der Benachteiligtenförderung) sollen ab dem 1. August 2009 mit dem neuen Ausbildungsjahr gelten. Die Regelung zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sollen ab dem 18. September 2010 in Kraft treten, damit BVB, die laufen und vergeben sind, nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage entzogen wird. “ Über die Ergebnisse des parlamentarischen Prozesses wird in einem weiteren afa-Info nach Beschluss des Bundestages informiert werden.
http://www.bdkj.de
Quelle: Arbeit für alle e.V.
Dokumente: afa_Info_3_1_.pdf