Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

DREI NACHPRÜFUNGSANTRÄGE ZURÜCKGEWIESEN Drei Beschlüsse des Bundeskartellamtes – 3. Vergabekammer des Bundes – geben Einblick in die aktuelle Rechtsprechung. In den vorliegenden Fällen wurde durch das Bundeskartellamt der Nachprüfungsantrag zurück gewiesen. Behandelt wurde einmal die Bewertung von BaE-Ausschreibungen, insbesondere die Bietereignung. Im zweiten Fall geht es um die unterschiedliche Bewertung von Angeboten durch mehrere Prüfgruppen, insbesondere bei der Vergabe von einem Punkt. Der dritte Fall befasst sich wiederum mit der Bewertung von Angeboten. In diesem Fall wurde ein Konzept in einem Kriterium mit 0 Punkten bewertet, was zum Ausschluss führte. * Auszüge aus dem Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes VK 3-95/08 vom 24.07.2008: “ Beschluss … Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. … Gründe I. … Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig unter der Vergabenummer … eine Öffentliche Ausschreibung zur Vergabe von Leistungen der Berufsausbildung … durch. Diese Maßnahmen sollen Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, durch Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ermöglichen … Die von der Ag an die Bieter gestellten Anforderungen ergeben sich aus den Verdingungsunterlagen, die allen Bietern während der Angebotsfrist vom 11. März bis zum 16. April 2008 auf der Homepage der Ag zum Download zur Verfügung standen. … Nach entsprechender Aufforderung durch die Ag gaben u.a. die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladene (Bg) ein Angebot auf Los … ab. Beide Angebote enthielten u.a. die Vordrucke D.3, D.3.1, D.3.2. Den Vordruck „D.3 Erklärungen zur Bietereignung“ füllte die Bg durch entsprechendes Ankreuzen der dafür vorgesehenen Kästchen wie folgt aus: 1a) „Ich habe die ausgeschriebene und/oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt.“ 2.1a) „Ich verfüge bereits jetzt über das gesamte in der Leistungsbeschreibung geforderte Personal.“ 2.2b) „Ich werde für die Maßnahme /Beauftragung Räumlichkeiten/Außenanlagen an dem/den geforderten Maßnahme-/Beauftragungsort/-en nutzen, die entsprechend der Leistungsbeschreibung geeignet sind. (…) Für alle Maßnahmen/Beauftragungen, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist beginnen, sind mindestens verbindliche Angebote vorhanden. (…)“ In der Tabelle des Vordrucks „D.3.2 Räumlichkeiten/Außengelände“ hatte die Bg eine Adresse in … angegeben und in der Spalte „Rechtsverhältnis“, in der die Ag die Alternativen „Eigentum / Kaufoption / Anmietung / vorgesehene Anmietung“ vorgegeben hatte, hatte die Bg „vorgesehene Anmietung“ eingetragen. Laut beigefügter Referenzliste hat die Bg in der Vergangenheit bereits …-Maßnahmen durchgeführt, jedoch nicht in …. Bei der Wertung der Angebote erhielt das Angebot der ASt in fast allen Wertungskriterien zwei Punkte, im Kriterium B.4.1.1 „Regionaler Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ drei Punkte. Das Angebot der Bg erhielt in den drei Unterkriterien des Wertungsbereichs B.4.1 „Regionaler Arbeitsmarkt sowie Verankerung und Vernetzung“ jeweils zwei Punkte. In fast allen weiteren Wertungskriterien wurde ihr Konzept ebenfalls mit jeweils zwei Punkten bewertet. … Mit Schreiben vom 5. Juni 2008, eingegangen am 10. Juni 2008, teilte die Ag der Ast gemäß § 13 VgV mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag der Bg zu erteilen. Die ASt habe nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Die Kennzahl für ihr Angebot liege außerhalb des Kennzahlkorridors und ihr Angebotspreis liege über dem Zuschlagspreis. Der Rüge der ASt vom 13. Juni 2008 half die Ag nicht ab. … Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 stellte die ASt über ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Die Vergabekammer hat den Antrag der Ag am selben Tag zugestellt. … Die ASt meint, die Bg sei nicht geeignet. Deren Angebot sei nach § 25 Nr. 1 Abs. 2a) VOL/A von der Wertung auszuschließen, weil es nicht die in den Vordrucken D.3, D.3.1 und D.3.2 geforderten Erklärungen enthalte. So verfüge die Bg nicht über die zur Maßnahmendurchführung notwendigen Räumlichkeiten und werde sie auch nicht im in den Vergabeunterlagen genannten Zeitpunkt vorweisen können. Im Vordruck D.3 habe die Bg lediglich eine Adresse mit der Bemerkung „vorgesehene Anmietung“ angegeben. Ob diese Anmietung bereits erfolgt sei oder die Verfügbarkeit über einen Vorvertrag gesichert sei, ergebe sich aus den Angaben der Bg nicht. Darüber hinaus fehle der Bg das notwendige Personal. Diesbezüglich habe sie lediglich die Eigenerklärung im Vordruck D.3 abgegeben, bereits jetzt über das gesamte geforderte Personal zu verfügen. Die ASt wisse, dass die Bg auf der Suche nach qualifiziertem Personal für die ausgeschriebene Maßnahme sei. Erfahrungsgemäß sei es auf dem angespannten Arbeitsmarkt innerhalb der vorgegebenen Zeit nahezu unmöglich, hinreichend qualifiziertes Personal zu finden. Vorliegend müssten die Lehrer vertiefte Kenntnisse in den Ausbildungsberufen der sieben zu Los … zählenden Gewerke aufweisen. Wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, an der ursprünglich bejahten Eignung eines Bieters zu zweifeln, müsse der Auftraggeber diesen von Amts wegen nachgehen. Außerdem habe die Ag das Konzept der ASt fehlerhaft bewertet, wenn sie ihr hierauf weniger als 3 Punkte gegeben habe. Die von der ASt dargelegte und in der Praxis seit langem positiv erprobte Konzeption sei ihrer Überzeugung nach in besonderer Weise der Zielerreichung dienlich und hätte jeweils mit 3 Punkten bewertet werden müssen. Der Ag komme zwar bei der Bewertung der Angebote grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Dieses Ermessen sei hier jedoch auf Null reduziert, denn die Durchschnittsbewertung der ASt in den Ziffern B.4.1 bis B.4.4 mit zwei Punkten beruhe auf Willkür. Es sei nicht zu erklären, wie eine nur durchschnittliche Bewertung im Vergleich zur höchsten Bewertung, die die ASt auf eine vergleichbare konzeptionelle Darstellung im Jahr 2006 erhalten habe, gerechtfertigt sei. … Die Ag beantragt: Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Die Ag meint, dass der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig sei, soweit die ASt beanstandet, das Angebot der Bg erscheine im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig und die Ag hätte dies überprüfen müssen. … Zur Begründetheit trägt die Ag vor, dass nach § 7 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOL/A der Wettbewerb nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig seien, beschränkt werden dürfe. Die Vergabestelle müsse deshalb Forderungen an ortsfremde Bieter, die mit erheblichen Investitionen verbunden seien, auf einen Zeitpunkt nach Erteilung des Zuschlags verschieben. Es wäre deshalb vergaberechtswidrig gewesen, wenn sie gefordert hätte, der Bieter müsse bereits bei Angebotsabgabe über das gesamte Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen. … Die Bg habe in ihrem Angebot in den Vordrucken D.3 und D.3.2 die erforderlichen Angaben zum Personal und den Räumlichkeiten vollständig erbracht. An der Leistungsfähigkeit der Bg sei daher nicht zu zweifeln. Darüber hinaus habe die Ag bei der Wertung der Angebote den ihr zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraum erkennbar nicht verletzt. Es treffe auch nicht zu, dass das Angebot der Bg in den Kriterien B.4.1.1 “Regionaler Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und B.4.1.2 „Verankerung und Vernetzung“ schlechter hätte beurteilt werden müssen, weil die Bg bislang noch nicht am Maßnahmeort … verankert sei. Es sei gar nicht notwendig, dass ein Bieter Maßnahmen der ausgeschriebenen Art bereits am Maßnahmeort durchgeführt habe. Für solche Bieter habe die Ag vielmehr auf die konzeptionelle Darstellung verwiesen, wie eine solche Vernetzung bis zum Maßnahmebeginn erreicht werden könne. Sowohl die vorhandene als auch die bis zum Maßnahmebeginn zu schaffende Verankerung und Vernetzung seien gleich zu bewerten. Eine andere Vorgehensweise würde den bekannt gemachten Wertungskriterien widersprechen und wäre beurteilungsfehlerhaft und vergaberechtswidrig. … II. Der Nachprüfungsantrag ist nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet. … Entgegen der Auffassung der ASt hat die Ag die Eignung der Bg zu Recht bejaht. Erstens ist die Bg nicht bereits deshalb von der Wertung auszuschließen, weil ihr Angebot angeblich nicht die in den Vordrucken D.3, D.3.1 und D.3.2 geforderten Erklärungen enthalten soll. Die Bg hat sämtliche geforderten Erklärungen mit dem Angebot abgegeben. … Der Eignung der Bg steht auch nicht entgegen, dass diese angeblich – so die ASt – über Stellenannoncen noch geeignetes Personal sucht. Der Nachweis sowohl des Personals als auch der Räumlichkeiten sowie eine weitergehende Konkretisierung war nämlich nicht bereits von den Bietern mit dem Angebot vorzunehmen. Vielmehr musste gemäß Ziff. B.1.1 und B.1.3 der Leistungsbeschreibung erst der jeweilige Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn konkrete Angaben hierzu auf den entsprechenden Erhebungsbögen machen. An diese von ihr selbst aufgestellte Vorgabe ist die Ag gebunden. Vor diesem Hintergrund könnte die Ag allenfalls dann die Eignung der Bg verneinen, wenn bereits jetzt gesicherte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Bg nicht in der Lage ist, rechtzeitig das erforderliche Personal bereit zu stellen … Solche Anhaltspunkte liegen hier – abgesehen von der unsubstantiierten Aussage der ASt, die Personalakquise sei auf dem derzeit angespannten Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß schwierig – nicht vor. Abgesehen davon, dass die Bg die Vorgaben der Ag vollumfänglich erfüllt hat, wäre es sogar vergaberechtswidrig gewesen, wenn die Ag von den Bietern gefordert hätte, dass diese bereits bei Angebotsabgabe über das gesamte erforderliche Personal und sämtliche benötigten Räumlichkeiten verfügen. Dies wäre vor allem für einen ortsfremden Bieter mit erheblichen Investitionen verbunden gewesen – ohne zu wissen, ob er überhaupt den Zuschlag erhält und sich so seine Aufwendungen amortisieren. Eine solche Vorgabe der Ag hätte den Bietern daher ein unzulässiges ungewöhnliches Wagnis i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A überbürdet … Die Ag hatte bereits das Wertungskriterium B.4.1.2 selbst so umschrieben, dass Angebote, bei denen eine Verankerung und Vernetzung noch nicht bestehe, unter bestimmten Voraussetzungen ebenso zu beurteilen sind wie Angebote von Bietern, die im regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt innerhalb der letzten 12 Monate bereits verankert und vernetzt gewesen sind (vgl. auch Ziff. B.3.6 der Leistungsbeschreibung). Im Gegenteil wäre es daher vergaberechtswidrig gewesen, wenn die Ag von ihren einmal gesetzten Vorgaben abgewichen wäre und ein Angebot allein deshalb besser bewertet hätte, weil der betreffende Bieter bereits über Netzwerke verfügt. … Dass die ASt den regionalen und überregionalen Arbeitsmarkt sowie die Besonderheiten in … bereits kennt, schon jetzt mit Betrieben vor Ort kooperiert, bereits über eine Betriebsdatenbank verfügt und Kontakte zu den entsprechenden Kammern hat, hätte die Ag gar nicht für eine bessere Bewertung berücksichtigen dürfen. Bei der Anwendung dieser Kriterien kann es der Ag dementsprechend lediglich auf eine „Einschätzung“ der Integrationschancen bzw. auf eine „Darstellung“ der termingerechten Sicherstellung von Ausbildungsstellen an. Abgesehen hiervon oblag es jedem Bieter aufzuzeigen, dass er sein Netzwerk ständig ausweitet und ständig neue Kontakte zu Betrieben knüpft …, so dass die ASt hier zu Recht „nur“ 2 Punkte erhalten hat, weil sie genau diese Anforderungen „erfüllt“. … Zu Ziff. B.4.3.6 beruft sich die ASt insbesondere auf ihr gut ausgebildetes und regelmäßiges fortgebildetes Personal. Da dies gemäß Ziff. B.2.4 der Leistungsbeschreibung gerade vorgeschrieben war, ist es unter Berücksichtigung des o.g. Beurteilungsspielraums der Ag nicht zu beanstanden, wenn sie das Angebot der ASt deshalb lediglich mit 2 Punkten („entspricht den Anforderungen“), jedoch nicht mit 3 Punkten („der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich“) bewertet hat. Da das erforderliche Personal erst nach dem Zuschlag vorhanden sein musste, durfte es ebenfalls nicht zu einer besseren Bewertung führen, dass ein Bieter bereits über geeignete Mitarbeiter verfügt … Gleichermaßen ist mit der Ag davon auszugehen, dass ein Angebot (erst, aber immerhin) dann „den Anforderungen entspricht“, wenn – worauf die ASt besonders hinweist – die Fachterminologie zielgerecht eingesetzt wird. … “ * Auszüge aus dem Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes VK 3-104/08 vom 06.08.2008: “ Beschluss: Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen Gründe: I. … Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig unter der Vergabenummer … eine Öffentliche Ausschreibung von … durch. Zur Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und deren Ausbildungs- und Arbeitsmarktchancen durch die weitere Förderung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit erhöht werden soll. Die Ausschreibung wird in … Losen vergeben. Die hier streitigen Lose … betreffen mehrere unterschiedliche Berufsfelder. … Die Antragstellerin (ASt) gab fristgerecht Angebote … ab. Bei Los … bewertete die Prüfgruppe der Ag das Angebot der ASt mit jeweils 2 Punkten, bis auf das Wertungskriterium B.4.6.1. Hier erhielt die ASt 1 Punkt mit der Begründung: ‚Zu allgemeine Darstellung‘. Im Los … erzielte die ASt bei derselben Prüfgruppe wie in Los … für die Wertungskriterien B.4.1.1 und B.4.6.1 eine Bewertung von 1 Punkt. Im Übrigen erhielt sie jeweils 2 Punkte. Zur Begründung hieß es: B.4.1.1: ‚Fehlende Angaben zum Ausbildungsmarkt im Berufsfeld Körperpflege/Kosmetik, Holz gehört nicht zur Ausschreibung.‘ B.4.6.1: ‚Zu allgemeine Darstellung‘. Im Los … bewertete eine andere Prüfgruppe das Konzept der ASt im Kriterium B.4.1.3 mit 1 Punkt, im Übrigen mit 2 Punkten. Zur Begründung wurde ausgeführt: B.4.1.3: ‚Örtliche Zusammenarbeit mit Verbänden und sonstigen Einrichtungen für die BvB nicht ausreichend dargestellt, wie z.B. Sucht-, Drogenberatung, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Polizei.‘ … Aus den Bewertungen errechnete die Ag entsprechend der Wertungsmatrix pro Los eine Gesamtpunktzahl. Diese setzte sie nach den in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Rechenschritten in Relation zu dem Wertungspreis. Sie errechnete sodann eine Leistungskennzahl und überprüfte, ob die Angebote der ASt in dem Kennzahlkorridor lag, der sich aus dem Angebot mit der höchsten Kennzahl abzüglich 10 % ergab. Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, dass die Leistungskennzahl für die Angebote der ASt bei allen drei Losen außerhalb des Korridors lag. … Gemäß § 13 VgV hat die Ag der ASt mit Schreiben vom 23. Juni 2008 mitgeteilt, dass auf deren Angebote nach § 25 Nr. 3 VOL/A der Zuschlag nicht ergehen könne, weil diese unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die wirtschaftlichsten seien. Nach Beurteilung der Qualität und des Losgesamtpreises sei für die Angebote nach der in den Verdingungsunterlagen dargelegten Berechnungsmethode nach UfAB III jeweils eine Kennzahl ermittelt worden, die außerhalb des Kennzahlkorridors liege. Es bestehe daher die Ab sicht, den Zuschlag für die Lose … auf die Angebote der Beigeladenen zu … erteilen. … In einem Telefonat am 25. Juli mit der Ag erbat sich die ASt Informationen zur Wertung ihrer Angebote. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 rügte die ASt gegenüber der Ag die getroffenen Vergabeentscheidungen. … Die Ag beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. … II. Der Nachprüfungsantrag ist, soweit zulässig, unbegründet. Gegen die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags bestehen grundsätzlich keine Bedenken. … Soweit sich die Ast allerdings darauf beruft, die Angebote der Bg seien nicht auskömmlich und müssten von der Ag erneut geprüft werden, ist sie nicht antragsbefugt. … Bei der Wertung von Angeboten steht einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kann die Wertung lediglich daraufhin überprüfen, ob der Auftraggeber einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten hat, ob er die Bieter ungleich behandelt oder willkürliche bzw. sachfremde Erwägungen angestellt hat … Hieran gemessen ist der Bewertung des Angebotskonzepts der ASt im Los … kein Beurteilungsfehler nachweisbar. … Die Beurteilung des Wertungskriteriums B.4.6.1 mit 1 Punkt lässt einen Wertungsfehler nicht erkennen. Die Prüfgruppe hat die Bewertung mit der Aussage ‚Zu allgemeine Darstellung‘ begründet. Diese Feststellung ist entgegen der Auffassung der ASt vertretbar. Nach der Wertungsmatrix sollte der Bieter in B.4.6.1 darstellen, worin sich seine Vermittlung im allgemeinen Grundlagenbereich und bei der Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss von den allgemein bildenden Schulen insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Maßnahme unterscheiden wird. Die Ag erwartete an dieser Stelle offenbar eine Darstellung der unterschiedlichen Vorgehensweise allgemeinbildender Schulen im Verhältnis zu BvB-Bildungsträgern. Die ASt hat an dieser Stelle aber im Wesentlichen ’nur‘ die Vorteile ihrer Gesamtverfahrensstruktur ‚…‘ dargestellt, während Unterschiede nicht ausdrücklich herausgearbeitet wurden. Die eingeschränkte ‚Tauglichkeit‘ der Antwort in B.4.6.1 liegt daher durchaus im Beurteilungsspielraum einer Bewertung mit 1 Punkt, wonach ‚die genannten Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich Unschärfen aufweist, die Konzeption der Maßnahme/Beauftragung aber insgesamt eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt‘. Da die Wertung der Ag insoweit vertretbar ist, spricht ebenso wenig für einen Beurteilungsfehler der Ag, dass das Konzept der ASt in Los … von einer anderen Prüfergruppe mit 2 Punkten bewertet worden ist. Selbst wenn es sich insoweit um ein identisches Angebot handelt, ist es einem Beurteilungsspielraum wesenseigen, dass eine gewisse vertretbare Bandbreite von Entscheidungen – wie hier zwischen 1 und 2 Punkten – durchaus fehlerfrei sein kann. Eine solche Bandbreite ist hinzunehmen. Allein weil die eine Beurteilung von der anderen abweicht, ist die schlechtere somit nicht vergabefehlerhaft … Hierdurch ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, da nur die Angebote der Bieter, die zu demselben Los abgegeben wurden, in Konkurrenz zueinander stehen … Es muss daher lediglich sichergestellt sein, dass in Bezug auf das jeweilige Einzellos eine gleichförmige Behandlung der hierzu abgegebenen Angebote gewährleistet ist … Abgesehen hiervon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die bessere Bewertung des Konzeptes der ASt durch eine andere Prüfgruppe in Los … die fehlerfreie war und deshalb Maßstab für die jetzige Wertung zu sein hätte … In B.4.1 beruft sich die ASt zu Unrecht zur Begründung einer Bewertung mit 3 Punkten auf ihr tatsächlich bewährtes Vermittlungsmanagement und ihre Netzwerkarbeit vor Ort. Eine Verankerung und Vernetzung vor Ort braucht jedoch nach B.3.6 der Verdingungsunterlagen mit Angebotsabgabe gerade noch nicht zu bestehen. Sie ist vielmehr bei einem noch nicht ortsansässigen Bieter rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme aufzubauen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Es wäre daher vergaberechtswidrig, wenn die Ag von ihren einmal gesetzten Vorgaben abwiche und das Angebot der ASt allein deshalb besser bewerten würde, weil sie bereits über Netzwerke verfügt … Ein deutlich überdurchschnittliches Angebot aufgrund einer bereits bestehenden örtlichen und regionalen Netzwerkarbeit dürfte darüber hinaus aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einer Besserstellung bei der Bewertung des Konzeptes eines vor Ort bereits tätigen Bieters führen … Eine bessere Bewertung darf nur erfolgen, wenn die Konzeption der Zielerreichung anderweitig, z.B. durch kreative Ideen, besonders dienlich ist. … Auch in B.4.2 beruft sich die ASt für eine Besserbewertung mit 3 Punkten zu Unrecht auf ihre bereits vor Ort erzielten guten Vermittlungszahlen in betriebliche Ausbildung und auf die bereits vorhandene hohe Anzahl von Praktikumsplätzen (sowie die Vorteile der EDV-gestützten Vermittlung). Dass die ASt die Verhältnisse am Maßnahmeort bereits kennt, schon jetzt mit Betrieben vor Ort kooperiert, bereits über eine Betriebsdatenbank verfügt und entsprechende Kontakte hat, hätte die Ag gar nicht für eine bessere Bewertung berücksichtigen dürfen. Bei der Anwendung dieser Kriterien kam es der Ag dementsprechend lediglich auf eine Beschreibung der Integrationsstrategie bzw. auf eine Darstellung der termingerechten und qualitativen Akquise von Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen an. Abgesehen hiervon oblag es jedem Bieter aufzuzeigen, dass er sein Netzwerk ständig ausweitet und ständig neue Kontakte zu Betrieben knüpft … In der Wertungskategorie B.4.1.3 hat die ASt wegen der von der Prüfgruppe als nicht ausreichend angesehenen Beschreibung der örtlichen Zusammenarbeit nur 1 Punkt erhalten. Die Bewertung wird von der ASt angegriffen, weil nach ihrer Meinung das gewählte Fallbeispiel die komplette Aufzählung der in Betracht kommenden Verbände und sonstigen örtlichen Einrichtungen naturgemäß nicht umfassen könne. Dies ist für sich genommen logisch und nachvollziehbar. Allerdings hat die Ag in B.4.1.3 eine Beschreibung von ‚Art und Umfang der Zusammenarbeit mit den örtlichen Betrieben, Verbänden, Berufsschulen und sonstigen für die Durchführung der Maßnahme maßgeblichen Einrichtungen‘ gefordert. Entscheidend ist damit allein, was die Wertungsmatrix von dem Bieter forderte. Nach objektiver Auslegung von ‚Art und Umfang der Zusammenarbeit‘ ist es jedenfalls nicht fernliegend seitens der Ag und ihrer Prüfgruppe eine (quantitative) Darstellung der insgesamt möglichen Kooperationspartner zu erwarten. Es war daher möglich, die Konzeption der ASt in diesem Punkt als nicht umfassend genug anzusehen. Ob dies dem Konzept der ASt wegen der selbst gewählten Beschränkung aufgrund des Fallbeispiels qualitativ gerecht wird, muss insoweit nicht beantwortet werden. Die Ag kann aufgrund ihrer vorgegebenen Wertungsmatrix eine entsprechende Antwort an der geforderten Stelle erwarten und darf sie nach ihrem Bewertungsschema bewerten. … Ein Beurteilungsfehler liegt in soweit nicht vor. … “ * Auszüge aus dem Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes VK 3-110/08 vom 12.08.2008: “ Beschluss: Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen Gründe: I. … Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig unter der Vergabenummer … eine Öffentliche Ausschreibung zur Vergabe von Leistungen der … durch. Die Leistung wurde in insgesamt 84 Losen ausgeschrieben. Die von der Ag an die Bieter gestellten Anforderungen ergeben sich aus den Verdingungsunterlagen, die allen Bietern während der Angebotsfrist vom 11. März bis zum 16. April 2008 auf der Homepage der Ag zum Download zur Verfügung standen. Unter Ziff. A.8 der Verdingungsunterlagen wird die „Prüfung und Wertung der Angebote“ erläutert: „Für die Bewertung der Konzepte gelten ausschließlich folgende vier Bewertungsstufen: 0 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht nicht den Anforderungen. … Ein Konzept wird mit 0 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen nicht erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich nicht schlüssig dargestellt wurde. Dies gilt auch, wenn die Anforderungen lediglich stichpunktartig ohne weitere konzeptionelle Ausführungen wiederholt werden. Außerdem wird ein Konzept mit 0 Punkten bewertet, wenn es im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme / Beauftragung keinen Erfolg verspricht. … Die Bewertungsmatrix besteht aus Wertungsbereichen, die jeweils Wertungskriterien enthalten. (…) Die Bewertung mit 0 Punkten bei einem Wertungsbereich führt zum Ausschluss des Angebotes. Bei den Wertungsbereichen „Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung sowie Akquise“ und „Organisation und Durchführungsqualität“ führt eine Bewertung mit 0 Punkten bei einem der Wertungskriterien des Wertungsbereichs zum Ausschluss des Angebotes. … Nach entsprechender Aufforderung durch die Ag gaben u.a. die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladenen (Bg) … ein Angebot auf Los … ab. Bei der Wertung legte die Ag für jedes Angebot einen Bewertungsbogen in Tabellenform an, in den sie die in jedem Kriterium erreichte Punktzahl eintrug sowie in einer weiteren Spalte ihre Bewertung begründete. Die Spalte „Begründungen“ war wie folgt überschrieben: „Bei Bewertung mit 2: entspricht den Anforderungen, weil keine Anhaltspunkte für eine Zielerreichung in besondere Weise sprechen (3 Punkte) und gegenüber den Anforderungen keine Einschränkungen erkennbar sind, die eine Bewertung mit 1 Punkt rechtfertigen würde (Bestätigung durch Setzen eines Hakens.) Bei Bewertung mit 0, 1 oder 3: gesonderte formulierte Begründung erforderlich.“ – Die Angebote der ASt in den Losen …, …, … und … wurden im Kriterium B.4.2.1 („Integrationsstrategie, -erfahrung“) jeweils Null Punkten bewertet. Im Los … begründete die Ag dies wie folgt: „Eine Integrationsstrategie ist nicht erkennbar. Die frühzeitige Vermittlung aus der BaE in reguläre Berufsausbildung (ein Hauptteil kooperativer BaE) wird nicht thematisiert. Zwar wird diese als Ziel genannt …, eine Darstellung wie Teilnehmende in Regelausbildung vermittelt werden sollen, wird nicht konzeptioniert, insbesondere im Hinblick auf die Zielgruppe der Bewerber.“ Die Wertungsbegründung der Ag in den Losen …, … und … lautete insoweit wie folgt: … „Eine Integrationsstrategie ist nicht erkennbar frühzeitige Vermittlung wird nicht beschrieben“ bzw. … „Eine Integrationsstrategie wird nicht beschrieben, ist nicht erkennbar, Frühzeitige Vermittlung wird nicht thematisiert“ bzw. … „Eine Integrationsstrategie wird nicht beschrieben, ist nicht erkennbar Frühzeitige Vermittlung wird nicht thematisiert“ … Zu der von der ASt im Einzelnen beanstandeten Wertung trägt die Ag Folgendes vor: Im Kriterium B.4.2.1 setze das Konzept der ASt eine bereits bestehende Integrationsstrategie lediglich voraus, ohne jedoch selbst zu beschreiben, wie die Integration selbst funktioniere und wie die von der ASt genannten Einrichtungen unterstützend fungierten. Außerdem habe die ASt zwar die Vermittlung der Teilnehmer in eine Regelausbildung erwähnt, ihre konkrete Vorgehensweise jedoch offen gelassen. Einige Ausführungen im Konzept der ASt zu diesem Kriterium beträfen außerdem die Verankerung in Ausbildungs- bzw. Vermittlungsnetzwerken bzw. ihre „effektiven Akquisitionsstrategien“, die erst im Rahmen des Wertungskriteriums 4.1.2 bzw. 4.2.3 relevant seien. Zudem sagten die Akquisitionsstrategien der ASt nichts über ihre Integrationsstrategie aus. Schließlich weist die Ag darauf hin, dass sich die Zuschlagsentscheidung auch bei einer hypothetischen Neuwertung des Konzepts der ASt im Wertungskriterium 4.2.1 mit 1 statt mit Null Punkten nicht ändere. … II. Es kann offen bleiben, ob der Nachprüfungsantrag zulässig ist, jedenfalls ist er nämlich unbegründet. … Bei der Wertung von Angeboten steht einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kann die Wertung lediglich daraufhin überprüfen, ob der Auftraggeber einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten hat, ob er die Bieter ungleich behandelt oder willkürliche bzw. sachfremde Erwägungen angestellt hat … Der Vergabekammer sowie einem einzelnen Bieter ist es daher grundsätzlich untersagt, ihre Beurteilung an die Stelle der Wertung des öffentlichen Auftraggebers zu setzen – nur ausnahmsweise, wenn eine bestimmte Wertung zwingend ist, also der o.g. Spielraum auf Null reduziert ist, dürfen die Nachprüfungsinstanzen die Wertung der Vergabestelle selbst revidieren … Die Wertung der Angebote der ASt … ist in den von der ASt beanstandeten Wertungskriterien … vom Beurteilungsspielraum der Ag gedeckt. Beurteilungs- oder Ermessensfehler der Ag, insbesondere … weil die Ag einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt oder Maßstäbe angewendet habe, die nicht in den Ausschreibungsunterlagen genannt worden seien, sind … nicht festzustellen: Im Kriterium B.4.2.1 („Integrationsstrategie, -erfahrung“) wurden die Angebote der ASt in den o.g. Losen jeweils mit Null Punkten bewertet. Dies ist nach den – von der ASt ausdrücklich nicht beanstandeten – Vorgaben der Ag in Ziff. A.8 ihrer Verdingungsunterlagen u.a. dann angezeigt, wenn die Konzeption inhaltlich nicht schlüssig dargestellt wurde und die Anforderungen lediglich stichpunktartig ohne weitere konzeptionelle Ausführungen wiederholt wurden. Angesichts des Konzepts der ASt ist die Ag bei ihrer Bewertung von einem zutreffend festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Die ASt zählt nämlich diesbezüglich lediglich abstrakt auf, dass sie mit Einrichtungen zusammenarbeitet und über Kontakte verfügt, indem sie z.B. erklärt, dass die „Gewinnung von adäquaten Kooperationsbetrieben oder Ausbildungs- und Arbeitsstellen entscheidend“ ist, oder dass „professionelle Vorgehensweisen“ bzw. „begleitende Angebote in unterschiedlicher Intensität erforderlich“ sind … Erläuterungen dazu, welches Konzept gerade die ASt hier verfolgt, die in die Wertung einzubeziehen wären, fehlen demgegenüber weitgehend, ihre Ausführungen gehen im Wesentlichen nicht über das hinaus, was die Ag selbst bereits in Ziff. B.2 und B.3 ihrer Verdingungsunterlagen für die Vorgehensweise des Auftragnehmers bei der Integration der Teilnehmer in betriebliche Ausbildung oder Arbeit vorgegeben hatte. … Da die Angebote der ASt nach der hier vertretenen Auffassung im Kriterium B.4.2.1 zu Recht mit Null Punkten bewertet wurden, sind ihre Angebote gemäß (der nicht beanstandeten) Ziff. A.8 der Verdingungsunterlagen allein schon aus diesem Grund auszuschließen. Doch selbst wenn man sich dieser Wertungsentscheidung nicht anschließt, wäre der Nachprüfungsantrag dennoch unbegründet, weil die Bewertung im Übrigen vergabefehlerfrei erfolgte … “

Quelle: Bundeskartellamt

Dokumente: VK3_110_08_1.pdf

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