Arbeitshilfe Vermittlungsbudget SGB II

HINWEISE ZU §16 ABS. 1 SGB II I.V.M. §45 SGB III VERMITTLUNGSBUDGET Wie können Hilfebedürftige gefördert werden? Noch bevor die Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Kraft getreten ist, hat die Bundesagentur für Arbeit eine SGB II Arbeitshilfe zum Vermittlungsbudget verfasst. Diese liegt den JSA News nun vor. Neben den relevanten Gesetztestexten beinhaltet sie Hinweise zur Umsetzung des Vermittlungsbudgets für die Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Auszüge aus der Arbeitshilfe: “ … 1. ALLGEMEINES Mit dem Vermittlungsbudget (VB) steht den Integrationsfachkräften ein flexibles und am individuellen Bedarf ausgerichtetes Instrument zur Beseitigung individueller Problemlagen zur Verfügung. Die bisherige Förderlogik erfährt damit einen grundlegenden Perspektivwechsel. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei § 45 SGB III nicht um eine Zusammenfassung des bisherigen Leistungskatalogs, aus dem bestimmte Leistungen ausgewählt werden konnten. Vielmehr stellt § 45 SGB III das zu beseitigende Problem bzw. den konkreten Bedarf in den Vordergrund, für den eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung gefunden werden soll. § 45 SGB III sieht bzgl. möglicher Förderarten und –höhe keine detaillierten Festlegungen vor. Um dem darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen gerecht zu werden, wird auch auf zentrale untergesetzliche Weisungen verzichtet. Die Fördermöglichkeiten aus dem VB müssen daher von den Integrationsfachkräften im Einzelfall durch Ermessensausübung erschlossen werden. Den Grundsicherungsstellen wird – ggf. in Absprache mit der Agentur für Arbeit – empfohlen, durch ermessenslenkende Weisungen sicherzustellen, dass innerhalb einer Region, zumindest aber innerhalb einer Grundsicherungsstelle vergleichbare qualitative Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Die Erstellung, Umsetzung und Nachhaltung der ermessenslenkenden Weisungen sollte in das Interne Kontrollsystem der Grundsicherungsstelle eingebunden sein. Im Rahmen dezentraler Festlegungen kann z. B. geregelt werden: • Orientierungsrahmen zur Budgetierung einzelner Fördertatbestände • Festlegung von Pauschalen – zum Beispiel bei Förderungen, für die eine Nachweisführung aufwändig ist (z.B. Kosten für Bewerbungen) • Entscheidungsbefugnis des Teamleiters bei bestimmten Förderungen … Die Förderungen im Rahmen des VB werden aus dem Egt finanziert. Jede Grundsicherungsstelle hat einen angemessenen Anteil ihres Egt für die Förderung aus dem VB bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Mittel während des gesamten Haushaltsjahres zur Verfügung stehen. 2. PERSONENKREIS Eine Förderung aus dem VB können Ausbildungsuchende erhalten, die eine schulische (ausschließlich SGB II) oder berufliche Ausbildung anstreben. … 3. ANBAHNUNG/AUFNAHME Zur Anbahnung gehören alle Aktivitäten, die notwendig sind, die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu unterstützen. Dazu kann auch die Erzielung von Integrationsfortschritten gehören, insbesondere wenn deren Erreichung sich in der mit dem eHb geschlossenen Eingliederungsvereinbarung (EinV) widerspiegelt. Die Leistungen aus dem VB sollen die Anbahnung und die Aufnahme einer Beschäftigung unabhängig davon unterstützen, ob es sich um eine von der Grundsicherungsstelle vermittelte Beschäftigung handelt oder der Ausbildung- oder Arbeitsuchende diese selbst gesucht hat oder noch sucht. Bei der Unterstützung der Anbahnung einer Beschäftigung kann die Grundsicherungsstelle auch Kosten übernehmen, die die Vermittlungssituation des Bewerbers allgemein verbessern, ohne dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (z.B. Friseurbesuch). Im Rahmen von § 45 SGB III kann eine Arbeitsaufnahme auch über den ersten Arbeitstag hinaus unterstützt werden, z. B. zur Überwindung von Schwierigkeiten während der Probezeit. Ein eventuell eintretender Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch die Arbeitsaufnahme hindert die Förderung während der Stabilisierungsphase nicht. Etwas anderes gilt bei Aufnahme einer Ausbildung. Soweit die aufgenommene Ausbildung grundsätzlich mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG förderungsfähig ist, scheidet eine Förderung aus dem VB für Leistungen zur Aufnahme der Ausbildung, die im Rahmen von BAB oder BAföG vorgesehen sind, aus. … 7. ABGRENZUNG ZU ANDEREN LEISTUNGEN In Abgrenzung zu § 46 SGB III können bei der Förderung aus dem VB die Kosten für Nachweise (z.B. Berechtigungsscheine, Zertifi-zierungen, Gesundheitsnachweise), die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind, insoweit erstattet werden, als mit dem Erwerb des Nachweises keine Qualifizierung verbunden ist. Ist dagegen für den Erwerb der Berechtigung / des Nachweises eine berufliche Kenntnisvermittlung erforderlich, so ist die Teilnahme an der Maßnahme insgesamt über § 46 SGB III zu fördern, sofern die Dauer der beruflichen Kenntnisvermittlung 8 Wochen nicht übersteigt. Wird diese Dauer überschritten, ist eine Förderung nur nach den Regelungen der beruflichen Weiterbildung (FbW) möglich. Soweit die aufgenommene Ausbildung grundsätzlich mit BAB oder BAföG förderungsfähig ist, ist eine Förderung aus dem VB für Leistungen zur Aufnahme der Ausbildung, die im Rahmen von BAB oder BAföG vorgesehen sind, ausgeschlossen. “ Da es sich bei §45 SGB III um Ermessensentscheidungen der Integrationsfachkraft handelt, weist die Arbeitshilfe auch darauf hin, welche Frage vor einer Gewährung beantwortet werden müssen. Bei der Entscheidung hinsichtlich des „ob“ können folgende Fragen hilfreich sein: “ … – Ist die Förderung notwendig, um ein bestimmtes Ziel (z. B. Integration in ein Beschäftigungsverhältnis) zu erreichen? – Könnte das gleiche Ziel auch ohne die Förderung erreicht werden? “ Bei der Entscheidung hinsichtlich des „wie“ empfiehlt die Arbeitshilfe sich folgende Fragen zu beantworten: “ … – In welcher Höhe soll die Förderung gewährt werden, d. h. in welcher Höhe ist die Förderung notwendig, damit das festgelegte Ziel erreicht werden kann? – Mit welcher Dauer ist die Förderung notwendig, damit das festgelegte Ziel erreicht werden kann? – Gibt es möglicherweise eine kostengünstigere, wirtschaftlichere oder aus anderen Gründen besser geeignete Förderalternative, mit der das gleiche Ziel erreicht werden könnte? “ Da der richtige Umgang mit Ermessensentscheidungen vielen persönlichen Ansprechpartnern im Spannungsverhältnis zwischen Einezlfall und Geschäftspolitik Schwierigkeiten bereitet, empfiehlt die Arbeitsagentur den Führungskräften ermessenslenkende Weisungen herauszugeben. Die Arbeitshilfe in vollem Umfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.arbeitsagentur.de

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Dokumente: Arbeitshilfe_Vermittlungsbudget.pdf

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