So ist die Grundsicherungsstatistik nach der Revision zu verstehen

Die Statistik der Grundsicherung wurde einer Revision unterzogen. Seit dem 28. April 2016 werden die Daten von der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach der neuen Systemtatik und neuen Begrifflichkeiten veröffentlicht.
Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) stellt die Veränderngen vor: ## „Die Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) ist nach der Revision größer als vor der Revision. Dies resultiert insbesondere aus der Zählung von Personen in Bedarfsgemeinschaften, die vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen sind (AUS), z.B. Altersrentnerinnen und Altersrentner,
## Nicht mehr als Personen in Bedarfsgemeinschaften werden „volljährige Kinder unter 25 Jahren gezählt, die zwar in hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaften leben, aufgrund ihres Einkommens, das ihren Bedarf übersteigt, jedoch selbst keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und somit rechtlich nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.“ Diese Personengruppe wird nach der Revision weder in der Gruppe Leistungsberechtigte (LB) noch in der Gruppe nicht Leistungsberechtigte (NLB) erfasst. Die Personengruppe Leistungsberechtigte (LB) setzt sich nach der Revision zusammen aus der Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der Gruppe der Sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Zu den Regelleistungsberechtigten (RLB) zählen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF). Die Gruppe der Sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) setzt sich aus den Teilgruppen erwerbsfähige sonstige Leistungsberechtigte (ESLB) und nicht erwerbsfähige sonstige Leistungsberechtigte zusammen (NESLB) zusammen.
## Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) ist kleiner als die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) vor der Revision. Die „volljährigen Kinder unter 25 Jahre mit bedarfsdeckendem Einkommen“ und die erwerbsfähigen „Kinder ohne Leistungsanspruch“ im Alter von 15 bis unter 18 Jahren werden nicht mehr als ELB (ehemals eLb) gezählt. Zudem wird ein Teil der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld II (einschließlich Kosten der Unterkunft), der bisher als eLb gezählt wurde, nach der Revision nicht mehr als ELB gezählt.
## Die Zahl der nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF), die weit überwiegend aus Kindern im
Alter von unter 15 Jahren besteht (NLB_u15), ist deutlich kleiner als die Zahl der nicht erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten (nEf) vor der Revision. Nach der Revision werden nicht erwerbsfähige „Kinder
ohne Leistungsanspruch“ (KOL) nicht mehr als NEF gezählt. Diese Kinder werden
weiterhin als Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) gezählt, aber nicht mehr als Leistungsberechtigte
(LB) sondern als nicht Leistungsberechtigte (NLB). Zudem werden diejenigen nicht erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nach der Revision nicht mehr als NEF (ehemals nEf) gezählt, die lediglich
Anspruch auf sonstige Leistungen haben. (z.B. „Bildung und Teilhabe“)
## Den bisher von der Statistik der Bundesagentur veröffentlichten Standardtabellen ist nicht (mehr) zu ersehen,
wie viele der Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) und wie viele der Leistungsberechtigten
(LB) unter 15 Jahre alt (Kinder) sind. Genannt wird lediglich die Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften
im Alter von unter 18 Jahren, und zwar die „Personen im Alter von unter 18 Jahren“ und darunter
die nach dem SGB II leistungsberechtigten unverheirateten „Kinder im Alter von unter 18 Jahren“.
## Die mit der Revision neu eingeführte Personengruppe Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) umfasst
die unverheirateten Kinder und Jugendlichen im Alter von unter 18 Jahren, die „ihren individuellen Bedarf
durch eigenes Einkommen decken können, also individuell nicht hilfebedürftig sind.“ Sofern diese
Kinder und Jugendlichen z.B. Anspruch auf sonstige Leistungen wie z.B. Leistungen zur „Bildung und
Teilhabe“ haben, werden sie in der Personengruppe sonstige Leistungsberechtigte (SLB) erfasst.
## Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften (BG) ist nach der Revision in den Jahren nach 2007 größer als
vor der Revision. Der Revisionseffekt ist im hier betrachteten Zeitraum (2007 bis 2015) von Jahr zu Jahr
gewachsen. Der Grund: Nach der Revision setzt sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften aus den
Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und den sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG)
zusammen: „Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft (RL-BG) muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter
(RLB) angehören. … Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) umfassen die restlichen
Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter (RLB) angehört. Diese Bedarfsgemeinschaften
bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) sowie gegebenenfalls
aus Kindern ohne Leistungsanspruch (KOL) oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen
(AUS).“ „

Link: www.biaj.de

Quelle: Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ)

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