Änderungen bei der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Mit dem Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) treten bei der bei der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und beim Ausbildungsgeld (Abg) Rechtsänderungen ab 01.01.2015 und ab 01.08.2016 ein.

Die Änderungen betreffen ## die sonstigen Einnahmen
## die Förderung im Ausland
## den förderungsfähigen Personenkreis
## die Bedarfssätze
## die Freibeträge für anrechenbares Einkommen
Änderung des § 58 Abs. 2 SGB III
Für die Förderung einer vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten betrieblichen Berufsausbildung wird die Voraussetzung abgeschafft, dass die oder der Auszubildende vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt drei Jahre den Wohnsitz im Inland hatte.

Änderung des § 59 Abs. 1 SGB III
Die bisherige, vor Änderung ab 01.01.2015 durch das 25. BAföGÄndG geltende Fassung des § 8 Abs. 1 BAföG wird nun als Satz 1 in § 59 Abs. 1 SGB III aufgenommen. Ferner wird der bisherige Satz 1 des § 59 Abs. 1 SGB III jetzt Satz 2 der Vorschrift unter Wegfall des Verweises auf die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 BAföG. Die bisherige Rechtslage für die BAB und das Abg wird damit beibehalten. Hintergrund für die Anpassung ist, eine Änderung des § 8 Abs. 1 BAföG ab 01.01.2015 soll zur Vermeidung einer Rechtsunsicherheit nicht für die BAB und das Abg übernommen werden.

Rechtsänderungen ab 01.08.2016
Im Wesentlichen werden ab diesem Zeitpunkt die Bedarfssätze und die Freibeträge für das anrechenbare Einkommen um jeweils ca. 7 % angehoben. Dies gilt gleichzeitig auch für die laufenden Fälle.“

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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