Arbeitshilfe zu §16f SGB II – Freie Förderung veröffentlicht

KOFINAZIERUNG VON KOMPETENZAGENTUREN VORRANGIG ÜBER BASISINSTRUMENTE Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Arbeitshilfe zur Ausgestaltung der freien Förderung nach §16f SGB II herausgegeben. In Umsetzung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmartktpolitischen Instrumente ist diese Arbeitshilfe, nach der bereits erfolgten Abstimmung zwischen Bund und Ländern, verbindlich für die ARGEn. Ein afa-Info fasst die wesentlichen Inhalte zusammen: “ INTENTION DER FREIEN FÖRDERUNG Die im §16 geregelten Eingliederungsleistungen (Basisinstrumente) sollen durch die freien Leistungen erweitert werden. Der Entscheidungsspielraum wird für die Grundsicherungsstellen erweitert, sie haben ein Erfindungsrecht. Ein besonderer Blick gilt den Langzeitarbeitslosen mit negativer Prognose, für die das grundsätzlich geltende Aufstockungs- und Umgehungsverbot gelockert ist. EINORDNUNG IN DIE FÖRDERSYSTEMATIK Die Leistungen sind einzelfallbezogene Ermessensleistungen. Sie ergänzen die Basisinstrumente. Die Leistungen können nicht Leistungen von Ländern, Kommunen und Sozialversicherungsträgern ersetzen, für deren Leistungserbringung diese gesetzlich zuständig sind. Dies gilt auch für die Kinder- und Jugendhilfe … FÖRDERUNG IM §16F SGB II Zur Erweiterung der Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen können neue Leistungen entwickelt werden. Es besteht ein grundsätzliches Aufstockungs- und Umgehungsverbot der gesetzlichen Leistungen. Dieses ist gelockert für die Gruppe der Langzeitarbeitslosen, für die die Basisinstrumente modifiziert werden können. Die Förderung gilt dann insgesamt als freie Eingliederungsleistung nach §16f SGB II. Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot bezieht sich auf den Instrumentenkasten, der den Grundsicherungsträgern im Rahmen des §16 SGB II zum Teil in Verbindung mit Maßnahmen des SGB III zur Verfügung steht. … Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot wird für Langzeitarbeitslose mit negativer Prognose gelockert. Als Langzeitarbeitslos gelten Arbeitslose, die ein Jahr oder mehr arbeitslos sind. Die negative Prognose bezieht sich darauf, dass durch Basisinstrumente innerhalb von 6 Monaten voraussichtlich keine Integration oder Integrationsfortschritte erreicht werden können. Von den Regelinstrumentarien kann dann in den Voraussetzungen und in der Höhe der Förderung abgewichen werden. Gesetzlich geregelte Zuständigkeiten werden durch die Lockerung nicht berührt. Somit ist die Förderung von kommunalen Leistungen, von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, gesundheitsbezogener Prävention oder Integrationskursen, unzulässig. … LEISTUNGSBESCHAFFUNG UND PROJEKTFÖRDERUNG Bei der Beauftragung von Trägern sollen vergaberechtliche Vorschriften beachtet werden. Den Grundsicherungsstellen wird empfohlen, sich der regionalen Einkaufszentren der BA zu bedienen. Projektförderung im Wege des Zuwendungsrechts ist ausdrücklich zugelassen. Die Möglichkeit der Projektförderung bezieht sich nicht auf die Basisinstrumente. Die Kombination von Maßnahmen der freien Förderung mit kommunalen Aufgaben ist möglich. … Eine Projektförderung darf keine institutionelle Förderung sein und muss daher zeitlich und inhaltlich auf die Durchführung einer konkret bestimmten Maßnahme ausgerichtet sein. … Es muss ein erhebliches Interesse an der Projektförderung bestehen, die in der Regel durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt wird. Ein Anspruch auf Projektförderung kann aus den Bestimmungen des §16f SGB II nicht abgeleitet werden. … KOFINANZIERUNG BEI ESF-PROGRAMMEN Die Grundsicherungsstelle kann frei entscheiden, ob Mittel aus dem §16f für die Beteiligung an einer Finanzierung eines ESF-Programms der Länder eingesetzt werden. Die Prüfung ob Mittel der Grundsicherungsstellen als Teil der nationalen Kofinanzierung ausgewiesen werden, muss durch die jeweiligen Bundesländer erfolgen. Die finanzielle Beteiligung an Kompetenzagenturen soll vorrangig über die Basisinstrumente und Leistungen Dritter erfolgen. Die Beteiligung aus Mitteln des §16f darf 20% der Gesamtausgaben nicht überschreiten. … “ Das afa-Info sowie die Arbeitshilfe in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit arbeit für alle e.V.

Dokumente: 090714_GA_Nr__19.pdf

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