Arbeitshilfe der BA zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erschienen

AFA-INFO ZUR SGB II-ARBEITSHILFE Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Arbeitshilfe zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die als Maßnahmen bei einem Träger gestaltet sind, herausgegeben. Diese Maßnahmen beziehen sich auf den §16 SGB II in Verbindung mit dem §46 SGB III. Die wichtigsten Inhalte der Arbeitshilfe sind in einem afa-Info zusammengefasst: “ Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sollen den ARGEn vor Ort flexible Handlungsmöglichkeiten eröffnen. MASSNAHMEZIELE Die Maßnahmen sollen genutzt werden zur – Heranführung an den Arbeitsmarkt, – Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, – Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung, – Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit, – Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme. ZIELGRUPPE Gefördert werden sollen – Ausbildungssuchende, – von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, – Arbeitslose. Ausgeschlossen ist die Förderung der Berufsausbildung, hier sollen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen die Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung, sowie die Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung genutzt werden. Für Arbeitslose besteht nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit ein Rechtsanspruch auf Zuweisung in eine Maßnahme, allerdings nicht in eine bestimmte Maßnahme. … DAUER Grundsätzlich sind die Maßnahmen in ihrer Dauer nicht begrenzt und sind an den individuellen Bedürfnissen zur Eingliederung orientiert. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, also die Vermittlung fachtheoretischer und fachpraktischer Inhalte, darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Hierzu zählt nicht die Feststellung der Entwicklung personenbezogener Fertigkeiten und Fähigkeiten bzw. beruflicher Kenntnisse. Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber dürfen jeweils die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten. … FÖRDERUNG Die Förderung umfasst alle angemessen Kosten (Maßnahmekosten, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürfender Kinder). Die Fahrtkosten werden durch den Maßnahmeträger nach Entscheidung der Grundsicherungsstelle ausgezahlt und dem Träger erstattet. … Die Vergütung kann aufwands- oder erfolgsbezogen sein und pauschaliert werden. Vergaberecht findet Anwendung, alle Aufwendungen der Durchführung sind mit der angegebenen Vergütung abgegolten. Die Maßnahmen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. MASSNAHMEN FÜR JUGENDLICHE Für Jugendliche sollen insbesondere „Aktivierungshilfen für Jüngere“ angeboten werden. Sie richten sich an Jugendliche und junge Erwachsene mit multiplen Problemlagen im Bereich Motivation/Einstellung, Schlüsselqualifikation und sozialer Kompetenz. Es sollen Jugendliche für eine Qualifizierung motiviert und stabilisiert werden, die für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen noch nicht in Betracht kommen. Ein Übergang in weitergehende Qualifizierungsangebote ist anzustreben. Maßnahmekosten enthalten Lehr- und Lernmittel, Arbeitskleidung sowie Schutzkleidung, darüber hinaus gehende Leistungen wie Bewerbungskosten etc. können über das Vermittlungsbudget erstattet werden. … “ Das afa-Info in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.

Quelle: arbeit für alle e.V.

Dokumente: afa_Info_5.pdf

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