Petition Arbeitslosengeld II – Einfügung eines Lohnanstandsgebotes

Die aktuelle Diskussion um die Hartz IV-Regelsätze und den Abstand zu Löhnen Geringverdienender veranlasste das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe sich darüber hinaus mit der Frage der Lohnhöhe im Zusammenhang mit zumutbarer Beschäftigung zu befassen. Das Institut schlägt vor, eine „Lohnanstandshöhe“ in den § 121 SBG III (Zumutbare Beschäftigungen) und § 10 SGB II (Zumutbarkeit) einzufügen. Dadurch würden die Regelungen zur zumutbaren Arbeit hinsichtlich des Arbeitsentgelts präzisisiert. Eine Arbeit mit einem Arbeitsentgelt unterhalb einer „Lohnanstandshöhe“ gelte dann nicht mehr als zumutbar und müsste nicht angenommen werden.

Als in die genannten Paragrafen des SGB III („Arbeitsförderung“) und SGB II („Grundsicherung für Arbeitsuchende“) aufzunehmende Formel zur Berechnung der Lohnanstandshöhe („zumutbare Mindestlohnhöhe“ pro Stunde) wird vorgeschlagen:
Lohnanstandshöhe = Bezugsgröße t * 0,00289 * Bezugsgröße t / Bezugsgröße t-2
(aufgerundet auf den nächsthöheren durch 0,01 Euro ohne Rest teilbaren Eurobetrag)
Bezugsgröße t = einheitliche monatliche Bezugsgröße der Krankenversicherung im Kalenderjahr t
z.B. 2010: 2.555 Euro
Bezugsgröße t-2 = einheitliche monatliche Bezugsgröße der Krankenversicherung im Kalenderjahr t-2
z.B. für 2010: 2010 minus 2 = 2008: 2.485 Euro

Der Faktor 0,00289 ergibt sich aus 0,5/173. Oder in Worten 50 Prozent (0,5) des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Westdeutschland) dividiert durch 173 Stunden im Monat (40 Stunden mal 4,33). Die Hochrechnung mit dem Quotienten aus der Bezugsgröße im Jahr t und der Bezugsgröße im Jahr t-2 erfolgt, da sich die Bezugsgröße für das Jahr t aus dem Durchschnittsentgelt im Jahr t-2 errechnet. Die 173 Stunden pro Monat wurden hier zugrunde gelegt, obwohl das monatliche Durchschnittsentgelt mit einer Stundenzahl von deutlich weniger als 40 Stunden pro Woche erzielt wurde. Alternative: 50 Prozent plus x; z.B. 55 Prozent oder 60 Prozent. Der Faktor lautet bei 55 Prozent 0,00318, bei 60 Prozent 0,00347 statt 0,00289.

Für das Jahr 2010 lautet die Formel demnach bei 50 Prozent:
Lohnanstandshöhe = 2.555 Euro * 0,00289 * 2.555 Euro/2.485 Euro
Dies ergibt: 7,60 Euro pro Stunde.
Bei 55 Prozent lautet die Formel für 2010: 2.555 Euro * 0,00318 * 2.555 Euro/2.485 Euro = 8,36 Euro,
bei 60 Prozent: 2.555 Euro * 0,00347 * 2.555 Euro/2.485 Euro = 9,12 Euro.

Dieser Vorschlag ist Grundlage einer Petition, die beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht wurde. Eine Unterstützung des Vorschlages ist durch Mitzeichnung der Petition über aufgeführtem Link möglich. “

https://epetitionen.bundestag.de/index.php
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;petition=10282;sa=sign

Quelle: Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe

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