Bundeskabinett beschließt künftige Hartz IV-Regelsätze und Bildungspaket

Die wichtigsten geplanten Veränderungen des vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfes sind in einem afa-Info zusammengefasst.

Auszüge aus dem afa-Info zum Referentenentwurf zum „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen im SGB II und SGB XII“:
“ …
Grundsätze
Die Zielsetzung des SGB II wurde erweitert. Das SGB II hat auch die Führung eines Lebens entsprechend der Würde des Menschen zum Ziel hat.
Aus Hilfebedürftigen werden Leistungsberechtigte, das Gesetz ist sprachlich gegendert worden. Es sollen Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden.

Die Träger des SGB II sollen Sorge für die erforderliche Beratung und Unterstützung durch andere Träger leisten. Die Träger des SGB II sollen Kindern und Jugendlichen Zugang zu geeigneten, vorhandenden Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe eröffnen. Sie sollen mit Schulen, den Trägern der Jugendhilfe, den freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen Akteuren vor Ort zusammenarbeiten. Sie sollen auf Eltern einwirken, um die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am sozialen und kulturellen Leben, sowie angebotene Lernförderung zu verbessern.

Einkommensanrechnung
Kinderzuschlag und Kindergeld werden weiterhin als Einkommen angerechnet und vom Regelbedarf abgezogen. Einnahmen sind jeweils im Monat zu berücksichtigen, in dem sie erzielt werden. Einmalige Einnahmen im Monat des Zuflusses oder verteilt auf 6 Monate.

Regelbedarfe

Der Regelbedarf soll neben der Sicherung des Lebensunterhaltes
auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Er soll als monatlicher Pauschalbetrag dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung gezahlt werden.

Bei den Kosten der Unterkunft können in Zukunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohnungseigentum angerechnet werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden auf Antrag der leistungsberechtigten Person, sowie wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sicher gestellt ist, direkt an den Vermieter gezahlt. …

Bildung und Teilhabe

Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden neu im § 28 zusammengefasst. Diese Bedarfe sollen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf berücksichtigt werden. Bedarfe für Bildung werden für unter 25-Jährige bei Besuch einer allgemeinen oder berufsbildenden Schule gezahlt. Dazu gehören Aufwendungen für Schulausflüge sowie mehrtägige Klassenfahrten.
Für Kinder in einer Kindertagesstätte gilt dies entsprechend. Für den persönlichen Schulbedarf werden am 01. August 70 € und am 01. Februar 30 € gezahlt. Schülerinnen und Schüler können Lernförderung (Nachhilfe) erhalten,wenn sie die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele (Versetzung) hierdurch erreichen können. In Schulen und Kindertagesstätten soll die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung als entstehende Mehraufwendung berücksichtigt werden. 1 € Eigenanteil ist zu zahlen.

Unter 18-Jährigen wird ein Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben anerkannt, unter anderem: ## Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel,
Kultur und Geselligkeit
## Musikunterricht
## Vergleichbare Kurse der kulturellen Bildung
## Teilnahme an Ferienfreizeiten
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen durch personalisierte Gutscheine erbracht werden. Das BMAS kann durch Rechtsverordnung ein elektronisches Abrechnungssystem einführen. Einlösen können die Gutscheine Träger die nach § 17 Absatz 2 eine Vereinbarung mit dem Träger SGB II oder der hierzu beauftragten Kommune haben. Diese sollen vorrangig mit gemeinnützigen Trägern, freien Trägern der Jugendhilfe, Stiftungen und Privatpersonen geschlossen werden. Die Sanktionen bleiben weitgehend unverändert, allerdings fällt die Notwendigkeit einer schriftlichen Rechtsbehelfbelehrung weg. Im SGB XII sind entsprechende Regelungen und die Terminologie angepasst worden.

Ermittlung der Regelbedarfe

Die Regelbedarfe werden auf Grundlage einer Sonderauswertung zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Für Einzelpersonen werden die unteren 15 % der Haushalte und bei Familienhaushalten die
unteren 20 % der Haushalte herangezogen. Folgende Regelbedarfsstufen ergeben sich: ##1. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 364,00 Euro
##2. Für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte im gleichen Haushalt: 320,00 Euro
##3. Für erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt bzw. im eigenen Haushalt ohne Umzugsgenehemigung des SGB II Trägers: 291,00 Euro
##4. Jugendlich von 14-18 Jahren: 287,00 Euro
##5. Kinder von 7-13 Jahren: 251,00 Euro
##6. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 215,00 Euro“

Das afa-Info sowie die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs entnehmen Sie bitte dem Anhang.

www.afa-bdkj.de

Quelle: arbeit für alle e.V.; BMAS

Dokumente: 2010__10__20__gesetzentwurf__sgb21.pdf

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