Umdenken bei der SGB II-Reform gefordert

Jugendarmut wirksam bekämpfen
Der vorliegende Gesetzentwurf verschärft die Situation von Jugendlichen, die von Armut betroffen sind. Die Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e.V. fordert daher in einer Stellungnahme ein Umdenken bei der SGB II-Reform.

Auszüge aus der Stellungnahme der BAG KJS:
„Der Entwurf zum „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ist kein ausreichender Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarmut.
Junge Menschen sind besonders stark von Armut betroffen. Etwa 18% aller Kinder und Jugendlichen leben in einem Haushalt, der über ein Einkommen unterhalb der Armutsgrenze verfügt.
Deutschlandweit sind 909.972 junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren im Arbeitslosengeld II-Bezug.
Diese Jugendlichen sind häufig von Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen. Arbeitslosigkeit und prekäre Lebenslagen sind die Folge.
Deshalb fordert die BAG KJS die Bundesregierung auf, ## die Gewährung der Bildungs- und Teilhabeleistungen so zu gestalten, dass eine Diskriminierung von armen Kindern und Jugendlichen ausbleibt
## den Jugendämtern die Steuerungsfunktion für die Bildungs- und
Teilhabeleistungen zu überlassen
## die Regelbedarfsberechnung für Jugendliche realistisch, jugendgerecht und am tatsächlichen Bedarf orientiert vorzunehmen
## die Sanktionsregelungen für Jüngere denen für Erwachsene anzupassen
## die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionierungen zwingend
beizubehalten.
Die BAG KJS begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, Bildungs- und
Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
gesetzlich zu verankern. Der Referentenentwurf sieht zusätzliche Fördermöglichkeiten für Schulmittagessen, Schulausflüge, Lernhilfen sowie Teilhabeleistungen (z.B. Mitgliedschaft in Musik- oder Sportvereinen) vor. Die Leistungen sollen überwiegend in Form von personalisierten Gutscheinen erfolgen. Diese sind in der Praxis so zu gestalten, dass jegliche Form von Stigmatisierung vermieden wird.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Zuständigkeit für die Förderung von Bildung und Teilhabe für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche bei den Jobcentern liegen soll. Die Jobcenter sollen die Eltern über regionale Angebote für Kinder und Jugendliche informieren sowie auf diese „einwirken“ und Leistungen bewilligen. Sie sollen mit Vereinen und Trägern aus dem Bereich Sport, Kultur, Bildung und Lernförderung sowie den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe kooperieren. Schulen sollen -bezogen auf den Einzelfall- eng mit den Jobcentern kooperieren.

Faktisch bedeutet dies, dass die Jobcenter für ihre Klientel Funktionen wahrnehmen sollen, die eindeutig in der Zuständigkeit des Jugendamtes liegen. Die Jugendämter verfügen über die fachliche Kompetenz und Erfahrung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wie Beratung der Eltern sowie Planung und Koordinierung der Angebote.
Für diese Bereiche bringen die Fachkräfte in den Jobcentern weder die Ausbildung noch die Kompetenz mit. Zudem würden Doppelstrukturen geschaffen und ein hoher zusätzlicher Abstimmungsbedarf zwischen den Institutionen entstehen.

Deshalb fordert die BAG KJS, die Teilhabe- und Bildungsleistungen in die Zuständigkeit der öffentlichen Jugendhilfe zu legen. Im Rahmen ihrer Verantwortung für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen kann sie in ihren bestehenden Kooperationsstrukturen mit den Trägern der freien Jugendhilfe Bedarfsplanung und Jugendhilfeplanung eng miteinander verzahnen und Synergien nutzen. …

Die Berechungsgrundlagen zur Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche sind aus Sicht der BAG KJS nicht nachvollziehbar. Sie orientieren sich offensichtlich nicht am tatsächlichen Bedarf, sondern sind prozentual vom Familieneinkommen aus der Verbrauchs- und Einkommensstichprobe der Familien abgeleitet.
Ein Beispiel, warum dies nicht sachgerecht sein kann, sind die Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Hierfür stehen für 0-6-jährige bei den regelbedarfsrelevanten Ausgaben 35,93 € zur Verfügung, bei den 7-14-jährigen 41,33 € bei den 15-18-Jährigen aber nur 31,41€. Der Betrag für diesen Bereich umfasst u.a. Fernseher, Computer, Tonträger, Spielwaren, Sportartikel, Besuch von Sport- und kulturellen Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen.
Hier den Bedarf der älteren Altersgruppe am niedrigsten anzusetzen, ist nicht realistisch. Zudem wird die Zielsetzung, die altersgerechte Teilhabe der Jugendlichen sicher zu stellen, konterkariert. Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelbedarfe sind aus Sicht der BAG KJS nicht akzeptabel.

Künftig sollen Sanktionen ohne schriftliche Rechtsfolgenbelehrung verhängt werden können. Dies widerspricht unserem Rechtssystem. Die BAG KJS kritisiert diese verschärften Regelungen und hält an ihrer Forderung fest, dass Sanktionsregelungen für Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren nicht härter sein dürfen als für Erwachsene.

Die jetzige Sanktionspraxis verschärft das Problem der Jugendarmut, anstatt die Integration junger Menschen aus dem SGB II zu fördern. Sanktionen dürfen sich nicht auf die Streichung von Leistungen beschränken. Vielmehr sind bei etwaigen Pflichtverletzungen unmittelbare pädagogische Interventionen sinnvoll, die Jugendliche unterstützen und ihnen Perspektiven eröffnen.

Die BAG KJS fordert die politischen Entscheidungsträger auf, die Reform des SGB II dazu zu nutzen, einen nachhaltigen Beitrag zur Überwindung der Kinder- und Jugendarmut in Deutschland zu leisten und so die Teilhabe und gesellschaftliche Integration sozial Benachteiligter zu fördern.

Die für die nächsten Jahre vorgesehenen Kürzungen im Eingliederungstitel SGB II von bis zu einem Drittel gefährden die Integration benachteiligter Jugendlicher. Für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Jugendliche ist ein individuelles Angebot an Hilfeleistungen unverzichtbar. Die BAG KJS fordert daher die politisch Verantwortlichen auf, benachteiligte Menschen nicht durch massive Sparvorhaben weiter ins Abseits zu drängen.“

Der Deutsche Caritasverband (DCV) kritisiert die Verschärfung der Sanktionsregelungen und hält diese für nicht hinnehmbar. Den Auftrag des Verfassungsgerichts, die Regelsätze in einem transparenten Verfahren zu bestimmen, sieht der DCV im Referentenentwurf nur bedingt umgesetzt. Vor allem kritisiert Caritas, dass kein Versuch unternommen wurde, die Gruppe der verdeckt Armen aus der Gruppe der Referenzhaushalte herauszunehmen.

Auszüge aus der Stellungnahme des DCV:
Kooperation mit Jugendhilfeträgern nach § 4 Abs. 2 SBG II-E
… Kinder und Jugendliche sollen künftig einen besseren Zugang zu Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Die Träger der Grundsicherung bekommen deshalb den Auftrag, mit Schulen
und Kindertagesstätten, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen Akteuren vor Ort zusammenzuarbeiten. Auch die Eltern sollen einbezogen werden und „in geeigneter Weise auf sie eingewirkt werden, damit Kinder und Jugendliche Angebote zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft sowie die Lernförderung möglichst in Anspruch nehmen“ (§ 4 Abs. 2 SGB II-E).

Bewertung
Mit dem Anspruch, auch Kindern aus einkommensschwachen Familien im SGB II-Bezug die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben tatsächlich zu ermöglichen, erfüllt der Gesetzgeber eine zentrale und langjährige Forderung der Caritas. Die Aufgabenzuweisung in § 4 Abs. 2 SGB II-E droht jedoch die Grundsicherungsstellen sowohl in fachlicher als auch in personeller Hinsicht zu überfordern.
Weder können – wie auch die BA einräumt – die Sachbearbeiter, die in erster Linie auf Arbeitsvermittlung spezialisiert sind, die Beratung und Unterstützung von Familien leisten. Noch stehen zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung, um diese Aufgabe mit der gebotenen qualitativen Absicherung ausführen zu können. Es stellt sich somit die Zeit- und Ressourcenfrage, wie die BA diese Anforderungen erfüllen soll. Vermieden werden muss der Aufbau von Doppelstrukturen in Bereichen, in denen die Jugendhilfe bereits über diese Kompetenzen verfügt. Notwendig ist allein eine verbindlichere, im Gesetz festgelegte Kooperation der Grundsicherungsträger mit den Jugendhilfeträgern, die bereits über die Kontakte zur Freien Wohlfahrtspflege und anderen Akteuren der Jugendarbeit vor Ort verfügen. Auf diese Art und Weise entsteht ein konsistentes, systemübergreifendes Netz von Hilfen. Dieses System muss aus Sicht der Caritas ergänzt werden durch niedrigschwellige Formen der gezielten Information und Motivation zur Wahrnehmung von Bildungsangeboten und die Hilfestellung bei den damit verbundenen Formalitäten. Die gesetzliche Normierung des „Einwirkens auf die Eltern“ durch den SGB II-Träger, welche in § 4 Abs. 2 Satz 4 SGB II-E vorgesehen ist, lehnt die Caritas ab. Hier wird Eltern im Leistungsbezug des SGB II pauschal
unterstellt, sich nicht angemessen um ihre Kinder und deren Belange zu kümmern.

Lösungsvorschlag
Die Caritas fordert, § 4 Abs. 2 Satz 4 zu streichen. Um die bei den Jugendhilfeträgern bereits vorhandene Kompetenz sinnvoll nutzen zu können, muss der Träger der Grundsicherung mit dem Träger der Jugendhilfe auf der Basis verbindlicher Kooperationsvereinbarungen zusammenarbeiten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ist daher folgender Satz einzufügen:
„Mit den Trägern der Jugendhilfe sind verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu schließen.“

Hinsichtlich der genauen Verortung dieser Kooperationsvereinbarung regen wir eine Ergänzung des § 18 SGB II an, da dort bereits die Kooperation mit anderen Trägern geregelt wird. Dies würde es beispielsweise ermöglichen, dass Träger der Jugendhilfe im Jobcenter eigenverantwortlich Beratungsdienste anbieten. …

Bedarfe für Bildung und Teilhabe, § 28 SGB II-E
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden in §§ 28 ff SGB II-E die Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen geregelt. Neben ein- und mehrtägigen Klassenfahrten, Schulbedarfen, Lernförderung und dem Schulmittagessen wird auch ein
Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft anerkannt. Der Schulbedarf wird als Geldleistung gewährt, die anderen Bedarfe werden in Form von personalisierten Gutscheinen erbracht. Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein elektronisches Abrechnungssystem zu installieren.

Mit der Gewährung der Bildungs- und Teilhabeleistungen wird eine langjährige Forderung der Caritas umgesetzt. Kinder brauchen gute strukturelle Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung. Hierzu gehört ein flächendeckendes Angebot von Betreuungs- und Bildungsleistungen sowie kulturellen und sportlichen Angeboten. Die Caritas hält es daher für erforderlich, dass Bund, Länder und Kommunen befähigende Sachleistungen kostenfrei für Kinder aus einkommensschwachen Familien bereitstellen. Die Leistungen des neuen § 28 SGB II-E werden dem nur zum Teil gerecht. …

Für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren werden Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Kosten für Musikunterricht, Kurse der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten übernommen. Die Leistungsberechtigten erhalten einen personalisierten Gutschein, der nicht gesondert beantragt werden muss. Vorgesehen ist ein Betrag von 10 Euro monatlich.

Bewertung
Die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind so vielfältig, dass sie sich nicht in einem abschließenden Katalog aufzählen lassen. Selbstbestimmte Teilhabe impliziert gerade, dass die Leistungsempfänger die Angebote frei wählen können und nicht von vornherein auf eine enge Auswahl beschränkt werden. Die Caritas widerspricht der Einschätzung in der Gesetzesbegründung, dass der beispielhaft aufgeführte Kinobesuch nur ein geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen hat. Gerade die Peergroup ist eine solche Gemeinschaftsstruktur, der bei der Entwicklung einer gefestigten Persönlichkeit eine zentrale Bedeutung
zukommt. Die Gesetzesbegründung überzeugt nicht.

Lösungsvorschlag
Die Aufzählung der Teilhabeleistungen darf deshalb nicht abschließend sein, um tatsächliche Ausgrenzungstendenzen einzudämmen. Nach der Aufzählung in § 28 Abs. 6 Nr. 4 SGB II-E sind daher in einer neuen Ziffer 5 die Worte „oder ähnliche Angebote“ einzufügen. …

Sanktionen, §§ 31 ff SGB II-E
Die Sanktionsvorschriften werden neu strukturiert. Neben der Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthalten die Änderungen einige Verschärfungen. Im Einzelnen:
Schriftliche Belehrung
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es heute erforderlich, dass auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes ausdrücklich hingewiesen wird (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R (Rn. 22), Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R (Rn. 19)). Ist der Hinweis unterblieben, kann nicht wirksam sanktioniert werden. In Zukunft soll die bloße Kenntnis der Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes ausreichend sein. Entsprechendes soll für eine Sanktionierung aufgrund eines Meldeversäumnisses gelten, § 32 Abs. 1 Satz 3 SGB II-E.

Bewertung
Die Leistungen der Grundsicherung sollen das Existenzminimum sichern. Eine Sanktion hat eine Leistungskürzung zur Folge und berührt deshalb die ohnehin prekäre Situation der Leistungsempfänger in jedem Fall in besonders empfindlicher Weise. Um den Einzelnen in die Lage versetzen zu können, sich erwartungsgemäß zu verhalten, muss er darüber informiert werden, was konkret von ihm erwartet wird und welche Folgen ein Verstoß gegen diese Pflichten hat.

Lösungsvorschlag
Die Caritas fordert einen schriftlichen Hinweis als Voraussetzung für eine Sanktion. In § 31 Abs. 1 SGB II-E werden deshalb die Worte „oder deren Kenntnis“ gestrichen. § 32 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. …

Sanktionierung von Jugendlichen
Die Sanktionsregelungen für Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren sind schärfer als für Erwachsene (§ 31a Abs. 2 SGB II-E). So wird z. B. bei der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder an einer Maßnahme teilzunehmen, die komplette Regelleistung gestrichen und nur noch die Unterkunftskosten ausgezahlt. Bei einem wiederholten Pflichtverstoß binnen Jahresfrist fallen auch die Unterkunftskosten weg. Für einen Teil der Jugendlichen, die z. B. von akuter Wohnungslosigkeit bedroht und mit vielfältigen persönlichen Problemlagen konfrontiert sind, führt eine Sanktionierung zu einer Eskalation ihrer ohnehin schon prekären Lebenssituation. Diesen Jugendlichen fehlt das erforderliche Selbsthilfepotenzial, um sich aus eigener Kraft aus ihrer Lebenskrise zu befreien und wieder den Anforderungen des SGB II stellen zu können. Die Jugendämter sehen sich meist nicht in der Zuständigkeit für sanktionierte Jugendliche. Auch rechtlich ist eine Zuständigkeit der Jugendhilfe bei den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen fraglich.

Bewertung
Die Sanktionsregelung für junge Menschen müssen flexibler ausgestaltet werden, um auf den Einzelfall abgestimmte und angemessene Reaktionsmöglichkeiten zu schaffen und das Gesamtziel der Eingliederung weiterverfolgen zu können. Die Sanktionsregelungen in § 31a Abs. 2 SGB II-E sollen abgemildert werden, indem die speziellen Regelungen für junge Menschen entfallen. Um die Existenzsicherung in jedem Fall zu gewährleisten und soziale Notlagen zu vermeiden, sollen Sachleistungen erbracht werden, wenn das Arbeitslosengeld um mehr als 30 Prozent abgesenkt wird. Außerdem wird in der Jugendhilfe regelmäßig zu prüfen sein, ob von Sanktionen betroffenen Jugendlichen Leistungen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII angeboten werden müssen.

Lösungsvorschlag
§ 31a Abs. 2 wird gestrichen.
§ 31a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben und wenn Leistungsberechtigte das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ … „

Die AGJ kritisierte die Regelungen des Referentenentwurfs hinsichtlich unzureichender Armutsvermeidung in einem offenen Brief an die Bundesministerinen Schröder und von der Leyen. Sie bezweifelt, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend berücksichtigt wurden.
“ Die geplante Einführung eines 10 €-Gutscheins erzeuge den Eindruck, dass die Teilhabe an Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit erst dadurch ermöglicht würde. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz enthalte aber bereits eine Vorschrift, die für viele Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – von der Jugendarbeit über die allgemeine Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – die Möglichkeit eines Erlasses bzw. einer Reduzierung der Beiträge vorsehe. Da es sich dabei aber um eine sogenannte „Kann-Norm“ handelt, fordert die AGJ, um den Anliegen des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden, diese zu verschärfen und in eine „Soll-Norm“ umzuwandeln. In diesem Fall könne die Verwaltung nur noch in besonderen Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. „Damit die Kommunen diese Aufgabe aber schultern können, müssten diese finanziell entlastet werden“, betonte der AGJ-Vorsitzende Norbert Struck.

Des Weiteren fordert die AGJ in ihrem offenen Brief eine größere Transparenz bei der Berechnung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche. Darüber hinaus weist sie auch darauf hin, dass das Wohl von Kindern und Jugendlichen auch von den zu niedrig bemessenen Regelleistungen für die Eltern und von Sanktionen gegen diese betroffen ist. Dieser Aspekt finde in den vorliegenden Entwürfen keine Berücksichtigung. In ihrem offenen Brief bittet die AGJ die beiden Ministerinnen, diese Punkte in dem weiteren Verfahren zu berücksichtigen. “

Alle Dokumente in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang oder aufgeführten Links.

www.bagkjs.de/stellungnahmen
www.caritas.de/2340.asp
www.agj.de/pdf/Offener_Brief.pdf

Quelle: BAG KJS; DCV; AGJ

Dokumente: Offener_Brief.pdf

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