Ab dem 1. Mai 2010 erweitertes Führungszeugnis in der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich

Die Beschäftigten im Jugendhilfebereich müssen ab 01.05.2010 ein erweitertes Führunszeugnis nach § 30a Bundeszentralregister (BZRG) vorlegen. Bei der Beantragung müssen die Beschäftigten eine schriftliche Aufforderung vom Arbeitgeber vorlegen, dass ein solches erweitertes Führungszeugnis benötigt wird. Das gilt ebenso für eine regelhafte Überprüfung nach spätestens 5 Jahren für bereits Beschäftigte. Laut Aussage des Bundesamtes für Justiz erhöhen sich die Gebühren für ein erweitertes Führungszeugnis nicht. Es soll bei 13,– Euro für den Antragsteller bleiben. Das erweitertete Führungszeugnis gibt in weit größerem Umfang Auskunft über Stellenbewerber; ob diese wegen bestimmter Sexualdelikte vorbestraft sind.

Der Gesetzentwurf wurde bereits im Mai 2009 beschlossen, tritt jedoch erst zum 01.05.2010 in Kraft.“

Quelle: LWL-Landesjugendamt Westfalen

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