Gesetzentwurf zur Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende

NEUER NAME FÜR EIN KRITISCHES MODELL: „GETRENNTE AUFGABENWAHRNEHMUNG HEIßT JETZT „EIGENVERANTWORTLICHE UND KOOPERATIVE AUFGABENWAHRNEHMUNG“

Am 25. Januar 2010 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Entwürfe zur gesetzlichen Neuregelung der Trägerschaft der Grundsicherung.Zum einen wurde ein Gesetzentwurf zur Verstetigung der kommunalen Option“ vorgelegt, zum anderen ein Vorschlag „zur Einführung einer eigenverantwortlichen und koopertiven Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende“.

Was beinhalten diese Gesetzentwürfe?
“ I. Arbeitsentwurf zur Verstetigung der kommunalen Option
* Entfristung: Die Zulassungen der bestehenden Optionskommunen werden entfristet.
* Gebietsreform: Im Falle von Gebietsreformen kann der rechtsnachfolgende Kreis bei Zustimmung des Landes seine Zulassung für das gesamte Kreisgebiet beantragen. Diese Zulassung erfolgt durch Rechtsverordnung. Das BMAS hat keinen Ermessensspielraum.
* Erstattungsanspruch: Die Prüfrechte des Bundes gegenüber den Optionskommunen und
der Erstattungsanspruch für rechtswidrig verausgabte und falsch abgerufene Mittel werden
zur Klarstellung gesetzlich geregelt.

II. Arbeitsentwurf zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Anpassungen im Leistungsrecht
* Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit: Wie vom Eckpunktepapier vorgesehen, soll entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung auch künftig die BA über die Erwerbsfähigkeit entscheiden. Kommt es zwischen den beteiligten Trägern zu unterschiedlichen Auffassungen, wird ein Gutachten eines unabhängigen medizinischen Gremiums (Gemeinsamer Medizinischer Dienst der Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträger) eingeholt, welches die BA und alle beteiligten Träger bindet.
* Entscheidung über die Leistungsvoraussetzungen („Tatbestandswirkung“): Die BA entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsbezugs sowie das anzurechnende Einkommen. Der kommunale Träger entscheidet über die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Beide Träger sind an die Entscheidungen des jeweils anderen Trägers gebunden.
Konsultationsverfahren: Entsprechend dem Eckpunktepapier können die Träger die Entscheidung des anderen Trägers intern beanstanden. Die Beanstandung hat keine Außenwirkung auf das Leistungsverfahren gegenüber dem Bürger, damit keine Verzögerungen zu dessen Lasten eintreten. Bei erfolglosen Beanstandungen und fehlerhaften Feststellungen können die Träger gegeneinander Ersatzansprüche vor dem Sozialgericht geltend machen.
* Änderung der Einkommensanrechnung, des befristeten Zuschlags und des Anspruchsübergangs: Zur Verwaltungsvereinfachung werden u.a. Anpassungen bei der Anrechnung von Kindergeld, in der Bedarfsanteilsmethode und beim befristeten Zuschlag vorgenommen. Dies erspart den Leistungsträgern eine vielstufige Abstimmung bei der Leistungsgewährung und ermöglicht dadurch schnellere Entscheidungen.
* Sanktionen: Um eine klare Aufgabenverteilung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, obliegt allein der BA die Feststellung einer Pflichtverletzung, die Tatbestandswirkung für den kommunalen Träger entfaltet. Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II treten kraft Gesetzes ein. Agentur und kommunaler Träger sind verpflichtet, den Betroffenen über die verbleibende Leistungshöhe zu benachrichtigen. Damit ist es weiterhin möglich, dass bei einer Pflichtverletzung auch KdU gemindert werden kann.
* Eingliederungsvereinbarung: Zukünftig ist allein die BA für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zuständig. Soweit diese kommunale Leistungen vorsieht, muss der kommunale Träger zustimmen. Dieser bleibt für die Durchführung der kommunalen Leistungen zuständig.

2. Kooperationselemente
* Gesetzliche Grundlage für Kooperationsvereinbarungen: Im SGB II wird die Möglichkeit zur freiwilligen vertraglichen Kooperation auf örtlicher Ebene, u.a. zur Einrichtung eines Trägerausschusses, gesetzlich verankert.
* Informationsaustausch: Unabhängig von der vertraglichen Kooperation werden die Träger im Sinne einer effektiven und bürgerfreundlichen Leistungsgewährung zu einem umfassenden Informationsaustausch verpflichtet. Dieser soll elektronisch und unter Angabe der Kundennummer erfolgen. Die konkrete technische Ausgestaltung ist vor Ort zwischen den Trägern zu vereinbaren.
* Kooperation im Bereich IT: Sofern vertraglich kooperiert wird, kann über den verpflichtenden Informationsaustausch hinaus die BA den kommunalen Trägern lesenden Zugriff auf ihre Leistungssoftware A2LL (ab 2013/2014 Allegro) einräumen. Dies ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn eine vertragliche Kooperation bei der Bescheiderteilung und Auszahlung der Leistungen erfolgt, d.h. die Kommune die BA mit der Erstellung und Versendung ihrer Leistungsbescheide und der Auszahlung der KdU beauftragt.
* Datenschutz: Die Datenschutzbestimmungen werden an die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung angepasst. Der Datenpool der BA und deren zentrale IT-Verfahren sind der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstellt.
* Bund-Länder-Ausschuss: Dieser berät zu Fragen der Aufsicht und zentralen Fragen des SGB II.
* Personal: Flankierende gesetzliche Regelung für den Fall der Versetzung von Beamten zur BA (Gehaltsausgleich).

3. Beauftragte für Chancengleichheit (BCA): Die Zuständigkeit der BCA wird auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende erstreckt. Dies bezieht sich nicht auf die Optionskommunen.

III. Hauptvertrag des Mustervertrages
Der Mustervertrag legt den Rahmen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Träger unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verantwortungsklarheit und Eigenverantwortlichkeit fest. Im Interesse der Hilfebedürftigen können die jeweiligen Leistungen der Träger aufeinander abgestimmt werden. Die Eingliederungsleistungen können angemessen verzahnt werden. Zugleich wird unnötige Doppelarbeit vermieden. Der Entwurf des Mustervertrags gliedert sich in einen Hauptvertrag, der allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit regelt und enthält eine Aufzählung von Modulen, in denen die Träger kooperieren können. Die nähere Ausgestaltung der einzelnen Module erfolgt in Nebenabreden. Hauptvertrag und Nebenabreden sollen zwischen dem 27. Januar 2010 und dem 19. Februar 2010 in einer Redaktionsgruppe mit den Ländern abgestimmt werden.

Der kommunale Träger und die örtliche Agentur für Arbeit können beispielsweise auf freiwilliger Basis in folgenden Sachbereichen miteinander kooperieren:
* Trägerausschuss: Bildung eines örtlichen Trägerausschusses, der die strategischen Leitlinien der Umsetzung des SGB II berät. Aus verfassungsrechtlichen Gründen handelt es sich nicht um ein Entscheidungsgremium.
* Leistungen unter einem Dach: Vereinbarung von Leistungen unter einem Dach: Beispielsweise gemeinsame Nutzung von Liegenschaften und damit zusammenhängender interner Dienstleistungen, Einrichtung eines Auskunftsservice, einer qualifizierte Antragsannahme, eines telefonischen Auskunftzentrums sowie gemeinsamer Öffnungszeiten.
* Beauftragung mit der Betreuung besonderer Personengruppen: Bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kann die BA den kommunalen Träger mit der Betreuung besonderer Personengruppen, für die sozialintegrative Leistungen wesentlich sind, beauftragen.
* Erbringung sozialintegrativer Leistungen: Arbeitsagentur und Kommune können organisatorische Abläufe für die Erbringung von kommunalen Eingliederungsleistungen gemäß § 16a SGB II vereinbaren.
* Förderung von Alleinerziehenden: Arbeitsagentur und Kommune können zur besseren Förderung von Alleinerziehenden die Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Kinderbetreuungsplätzen, insbesondere auch zu Rand- und Ferienzeiten, durch den kommunalen Träger vereinbaren.
* Erstellung, Druck und Versendung von Bescheiden sowie Überweisung der Leistungen durch die BA für den kommunalen Träger; ggf. lesender Zugriff des kommunalen Trägers auf zentrale IT-Verfahren zur Leistungsgewährung.
* Elektronischer Datenaustausch
* Personal: Regelungen über Personal, das der BA zur Verfügung gestellt wird (z.B. Abordnung, dauerhafte Übernahme). „
Laut Aussage von Arbeitsministerin von der Leyen handelt es sich um Arbeitsentwürfe, die einen frühzeitigen Austausch mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden ermöglichen sollen. Die Beteiligten der Jobcenterreform können Stellungnahmen und Anregungen geben. Das Kabinett soll den Gesetzentwurf Ende Februar beschließen, das parlamentarische Verfahren spätestens im Sommer abgeschlossen sein. Zum 1. Januar 2011 soll das Gesetz in Kraft treten.

Nach Ansicht der Arbeitsministerin wird sich für die Betroffenen – erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bzw. Arbeissuchende – nicht viel verändern: „Für die Langzeitarbeitslosen vor Ort soll sich möglichst wenig ändern. Auch künftig soll es möglich sein, dass der Arbeitslose in dasselbe Jobcenter geht, in einem Raum seinen Arbeitsvermittler trifft und im nächsten Zimmer die Schuldnerberaterin. Er muss nur einen einzigen Antrag stellen. Es ist weiterhin möglich, dass die Fallmanagerin für die Alleinerziehende Tür an Tür sitzt mit dem Kommunalbeamten, der die Warmmiete berechnet und sich um den fehlenden Kitaplatz für das Kind kümmert. Beide stimmen sich intern untereinander ab, tauschen Daten und Fakten aus.“

Die praktischen Seiten der Zusammenarbeit sollen bewahrt bleiben.
Ziel ist, die Leistungen weiterhin kooperativ unter einem Dach an denselben Orten wie bisher zu erbringen. Die Zusammenarbeit der Träger vor Ort ist künftig kooperativ und freiwillig. Damit werden die Vorgaben des BVerfG erfüllt, Mischverwaltung auszuschließen. Der Bürger kann auch künftig grundsätzlich an einer Stelle und auch nur einen einzigen Antrag ausfüllen. Der bei einem Träger gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld II umfasst beide Teile der Leistung. Da ändert sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts. Darüber hinaus sind die Träger verpflichtet, einander alle Leistungsdaten jeweils unverzüglich zu übermitteln und umfassend Auskunft zu erteilen. Es gibt in der Regel weder doppelte Wege, noch kommt es zu Verzögerungen.

Allerdings wird es zukünftig zwei Bescheide geben. Nach Auffassung von der Leyens gehört es zu den Vorgaben des Verfassungsgerichts, dass es zwei für den Bürger unterscheidbare Bescheide geben muss, einen der Arbeitsagentur und einen der Kommune. Wenn beide Träger kooperieren, bekommt der Bürger in derselben Angelegenheit nur einmal Post. Kommune und Bundesagentur können vereinbaren, dass die Bundesagentur für Arbeit beide Bescheide erstellt und mit ein und demselben Schreiben versendet. „Für die Bürger muss klar sein: Arbeitsvermittlung und Lebensunterhalt kommt von der Bundesagentur für Arbeit; über sozialintegrative Angebote und Warmmiete entscheidet die Kommune. Jeder übernimmt Verantwortung für das, was er leisten muss. Das ist der Grund für zwei Bescheide.“

Damit die kooperative Aufgabenwahrnehmung gelingen kann und es für Betroffene wie oben beschrieben abläuft, bietet das Arbeitsministerium Musterverträge für die Kooperation an. Da das Bundesverfassungsgesetz nur die Mischverwaltung verboten hat, nicht aber die freiwillige gute Zusammenarbeit, setzt von der Leyen auf eben genau diese. Die Kooperationsverträge sollen einzelene Teile / Module der Zusammenarbeit regeln. Die Jugendhilfe wird dabei nicht in den Blick genommen. Die vorgeschlagenen Module beziehen sich vorrangig auf Öffnungszeiten, Form der Antragsentegennahme oder Informationsaustausch. Als Personengruppen für die eine solche vertraglich gesicherte Kooperation gelten soll, werden Alleinerziehende sowie Hilfebedürftige mit multiplen oder spezifischen Bedarfslagen aufgeführt. Jungen Menschen werden nicht separat benannt.

Auch wenn es eine gute Zusammenarbeit und einen effektiven Informationsaustausch zwischen beiden Trägern (BA und Kommune) geben soll, ist keine gemeinsame Software geplant. Die BA nutzt ihre eigene IT und kann den kommunalen Trägern grundsätzlich lesenden Zugriff hierauf einräumen. Beide Träger sind zum Informationsaustausch verpflichtet, damit das Leistungsverfahren reibungslos und ohne Verzögerungen für den Bürger abläuft. Für Kommunen, die sich keine eigene Software anschaffen wollen, errechnet die BA auch weiterhin die Kosten der Unterkunft, druckt die Bescheide aus und versendet diese. Voraussetzung ist aber, dass die Kommune der BA den Auftrag hierfür erteilt. Für die Kommunen, die planen eigene Software einzusetzen und alles selbst berechnen wollen, wird die Software der BA überarbeitet. Ab 2012 soll es Schnittstellen geben, über die die unterschiedlichen Systeme der beiden Träger einfach und unkompliziert Informationen austauschen können.

Eine genaue Kostenabschätzung über die Umsetzung der „getrennten Aufgabenwahrnehmung“ gibt es noch nicht. Es wird Kosten-Mehraufwände geben. Von der Leyen stellt sich vor, diese durch die gute Kooperation vor Ort ausgleichen zu können. Der Bund prüft derzeit, welche Mehrkosten er tragen kann.

Alles in allem sind keine entscheidenen Veränderungen gegenüber dem letzten Jahr vorgelegten Eckpunktepapier zu verzeichnen. Das Bundesarbeitsministerium hat sich trotz viel geäußerter Kritik kaum bewegt. Wird das Gesetz, was das Arbeitsministerium vorschlägt, wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende zentralistischer, bürokratischer und teurer.

Die Arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Brigitte Pothmer, bewertet den Gesetzentwurf vernichtend:
“ Die Behauptung der Ministerin, es würde sich für die Betroffenen nichts ändern, ist nicht richtig. Das Prinzip der Hilfe aus einer Hand – also die wichtige Verzahnung von Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik – wird mit dieser Neuordnung zerschlagen. Statt mit passgenauen, individuellen Maßnahmen müssen die Arbeitssuchenden mit Angeboten von der Stange und mehr Sanktionen rechnen.

Die Kommunen werden an den arbeitsmarktpolitischen Katzentisch verbannt und sollen nur noch als Erfüllungsgehilfen der BA fungieren. Daran ändert auch die mögliche freiwillige Kooperation nichts. Die wesentlichen Entscheidungen über Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Sanktionen oder Eingliederungsvereinbarung sollen allein von der BA getroffen werden. Den Kommunen bleiben lediglich langwierige Widerspruchsverfahren oder der Klageweg. Ob das BMAS mit diesen Regelungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird, das für beide Seiten die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung gefordert hat, muss stark angezweifelt werden.

Dass das BMAS die Neuordnung nutzt, um bei den Sanktionen weiter die Daumenschrauben anzuziehen, zeigt ein weiteres: Die Parolen des hessischen CDU-Ministerpräsidenten Roland Koch sind bei der Bundesarbeitsministerin auf offene Ohren getroffen. Die Worte des nordrhein-westfälischen CDU-Ministerpräsidenten Rüttgers, der gefordert hat, dass Leistung sich auch in der Grundsicherung wieder mehr lohnen muss, sind bei Leyen aber offensichtlich ungehört verhallt.

Die geplante Reduzierung des befristeten Zuschlags sorgt u.a. dafür, dass BezieherInnen mit hohem ALG I-Anspruch zukünftig schlechter gestellt werden und weniger als heute bekommen. Diejenigen mit geringen ALG I Ansprüchen werden umgekehrt in Zukunft aufgrund der Bagatellgrenze keinen befristeten Zuschlag mehr bekommen. Die bislang gesondert aufgeführten Zuschläge für Partner und Kinder sind in der neuen Formulierung ersatzlos weggefallen.

Die Vorlage der Bundesarbeitsministerin bestärkt uns in unserer Generalkritik an den schwarz-gelben Plänen. Wir bleiben bei unserer Forderung nach einer Verfassungsänderung, mit der sowohl die gemeinsame Arbeit von BA und Kommunen in den Jobcentern als auch die Ausweitung der Optionslösung ermöglicht werden soll. Noch ist der Zug nicht abgefahren, wie die Äußerungen des niedersächsischen CDU-Ministerpräsidenten Wulff belegen (auch Rüttgers und Koch haben in jüngster Zeit noch einmal betont, dass sie das für die beste Lösung halten). Das setzt voraus, dass die MPs nicht nur mehr Lippenbekenntnisse abgeben, sondern endlich über den Bundesrat initiativ werden. „

Die Gesetzentwürfe in vollem Textumfang stehen im Anhang zum Download bereit.

http://www.bmas.de/portal/41722/2010__01__26__jobcenter.html

Quelle: BMAS; Bündnis 90/Die Grünen; Deutscher Landkreistag, DCV

Dokumente: Zusammenfassung_BMAS_055_10_Anl_04.pdf

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