Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose – Eckpunkte für eine Neuregelung im SGB II

Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose – Eckpunkte für eine Neuregelung im SGB II – Auszüge aus einer Pressemitteilung des BMWA vom 15.4.2005: „… die Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose …zielt darauf ab, Hilfebedürftigen stärkere Anreize zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bieten, damit diese mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihren Lebensunterhalt bestreiten können.   Deshalb wird die neue Hinzuverdienstregelung stärkere Arbeitsanreize als bisher in allen Einkommensbereichen setzen, zugleich aber auch eine vereinfachte Lösung für den unteren Einkommensbereich bieten. Darüber hinaus wird die Neuregelung den Wunsch nach einer hohen Transparenz für die Hilfebedürftigen aufnehmen und eine Kinderkomponente enthalten.   Bundesminister Wolfgang Clement und Karl-Josef Laumann MdB für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben sich am 15. April 2005 auf folgende Eckpunkte für eine Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose geeinigt:   Der Bezugspunkt für den Freibetrag nach § 30 SGB II ist künftig das Bruttoeinkommen.   Die bisherigen Absetzbeträge (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente, § 11 SGB II) werden durch einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro ersetzt.   Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche prozentuale Freibeträge eingeführt: Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale Freibetrag 20 % des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens. Für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10 %.     Die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist beauftragt worden, diese Eckpunkte für eine Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten kurzfristig in konkrete gesetzliche Formulierungen (§§ 11, 30 SGB II) umzusetzen und dabei auch notwendige Folgeänderungen in weiteren Vorschriften (z.B. § 29 SGB II, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) zu prüfen und zu berücksichtigen.   Die Neuregelung ist nicht zustimmungsbedürftig. Die Regelungen sollen schnellstmöglich in das parlamentarische Verfahren eingebracht und möglichst noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.“    

Quelle: http://www.bmwa.bund.de/Navigation/arbeit,did=62502.html

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