Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II

Gemeinsame Erklärung des BMWA, der BA und der kommunalen Spitzenverbände: Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben am 24. Mai 2005 nachfolgende gemeinsame Grundsätze zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II veröffentlicht. Sie sind Grundlage der Zusammenarbeit und prägend für das Verständnis und die gemeinsame Verantwortung bei der Aufgabenwahrnehmung. “ 1. Gleichberechtigung der Träger Kommunale Träger und Bundesagentur für Arbeit sind gleichberechtigte Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß SGB II. Eine Dominanz eines der beiden Träger der Grundsicherung über den anderen kann und darf es auch aufgrund der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten gegenüber den jeweiligen Vertretungskörperschaften (Bundestag bzw. Gemeindevertretungen) nicht geben. 2. Dezentraler Handlungsspielraum der Arbeitsgemeinschaften Den Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II ist vom Gesetzgeber ein eigenständiger Handlungsspielraum zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugemessen worden. Die beiden Träger haben diesen Handlungsspielraum zu respektieren und die Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften zu gewährleisten. Die jeweiligen aufsichtsrechtlichen Verantwortlichkeiten der beiden Träger für die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bleiben hiervon unberührt. 3. Steuerung der Arbeitsgemeinschaften Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben wurden von den Trägern der Leistungen des SGB II Arbeitsgemeinschaften errichtet. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen daher die ihnen von den Trägern zugewiesenen Aufgaben gebündelt wahr und treten nach Außen als einheitlicher Ansprechpartner auf. Der steuernde Einfluss jedes der beiden gesetzlichen Träger erstreckt sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Arbeitsgemeinschaften beide Träger kooperieren hierbei, um das Ziel der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung zu erreichen. Die Arbeitsgemeinschaften erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Globalziele, die das SGB II vorgibt. Im Rahmen dieser Globalziele sollen globale Wirkziele zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände vereinbart werden. Die Umsetzung der Vorgaben in den Arbeitsgemeinschaften in Form von operationalisierten Zielvorgaben und lokalen Schwerpunktsetzungen sowie die Kontrolle über deren Einhaltung ist Aufgabe der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften und der Vertreterversammlungen. Die BA wird hierzu im Bereich ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten ein Controlling aufbauen. Wegen der Auswirkungen der Zielvereinbarungen auf die Arbeitsgemeinschaften, werden die in den Arbeitsgemeinschaften kooperierenden Träger an der Zieldefinition beteiligt. Dabei sollen zentrale und dezentrale Elemente derart kombiniert werden, dass seitens der Agentur für Arbeit zwar bestimmte (bundesweite) Ziele eingehalten werden müssen, gleichzeitig aber genügend Handlungsspielraum besteht, mit den kommunalen Trägern weitere Ziele unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu vereinbaren. 4. Weiterentwicklung der Startaufstellung Die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaften innerhalb weniger Monate war nur möglich, indem sich die Träger pragmatisch auf eine „Startaufstellung“ verständigten und die Klärung einer Reihe von Fragen zum Aufbau der Arbeitsgemeinschaften zurückstellten. Dies betrifft insbesondere Fragen in den Bereichen Personal, Haushaltsvollzug und Zugang zu ITSystemen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände unterstützen die Weiterentwicklung der Startaufstellung unter Beachtung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Sie beziehen hierbei den Sachverstand der Arbeitsgemeinschaften, der Kommunen und der Agenturen für Arbeit ein. 5. Einrichtung eines Koordinationsgremiums auf Führungsebene Um die Rahmenbedingungen und Orientierungsgrößen der Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften besser abstimmen zu können, ist ein Koordinationsgremium zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden auf Führungsebene eingerichtet worden. Es hat auch die Aufgabe, die globalen Wirkziele im Sinne von Punkt 3 abzustimmen.“

Quelle: http://www.kreise.de/landkreistag/dlt-aktuell/pressetexte/pt-05-06-08a.pdf

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