Vermittlung behinderter und schwerbehinderter Arbeitsloser: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage

Vermittlung behinderter und schwerbehinderter Arbeitsloser Auszüge aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubert Hüppe, Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 15/5377 – in Bezug auf Jugendliche „…6. Wie wird sichergestellt, dass die in § 35 SGB IX genannten Einrichtungen von den Arbeitsgemeinschaften, den optierenden Gemeinden und der BA beauftragt werden, wenn der Erfolg einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation von den besonderen Hilfen dieser Einrichtungen abhängig ist? Leistungen nach § 35 SGB IX, die durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht werden, sind Pflichtleistungen der beruflichen Rehabilitation. Soweit im Einzelfall Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen, besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Eine Verwehrung solcher Ansprüche ist mit geltendem Recht nicht vereinbar. Die leistungsausführende Stelle entscheidet ausschließlich nach dem individuellen Förderbedarf des behinderten Menschen. Mit dem Kommunalen Optionsgesetz wurde klargestellt, dass auch für erwerbsfähige, behinderte Hilfebedürftige nach dem SGB II ein Rechtsanspruch auf besondere Leistungen in Einrichtungen nach § 35 SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, wenn dies auch im SGB III vorgesehen ist. Soweit zugelassene kommunale Träger und Agenturen in Arbeitsgemeinschaften für die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen zuständig sind, geht die Bundesregierung davon aus, dass Pflichtleistungen nach § 102 SGB III durch die Grundsicherungsträger erbracht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 7. Wie soll die Qualität einer Maßnahme gesichert werden, wenn eine „vergleichbare Einrichtung“ gemäß § 35 SGB IX beteiligt wird? Welche Qualitätsmaßstäbe werden angelegt? Bevor in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe erbracht werden dürfen, müssen insbesondere bei Einrichtungen nach § 35 Satz 2 SGB IX inhaltliche Anforderungen erfüllt werden. 1999 wurden mit den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken daher Rahmenverträge zu Qualitätsgrundsätzen vereinbart. An „vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation“ sind die gleichen Qualitätsmaßstäbe anzulegen wie an die Einrichtungen nach § 35 Satz 2 SGB IX. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch das jeweils spezifische Maßnahmeangebot. Die Feststellung der fachlichen Eignung einer den Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken vergleichbaren Einrichtungen ist eine Aufgabe der Rehabilitationsträger, die sie auch bisher schon erfolgreich wahrgenommen haben. 8. Wie kann der drastische Rückgang von Maßnahmen an bestimmten Berufsförderungswerken (z. B. Heidelberg und Hamburg) und Berufsbildungswerken erklärt werden? Die Nutzung der Berufsförderungswerke wird nicht nur von der Bundesagentur für Arbeit, sondern auch von den Rentenversicherungsträgern sowie den Unfallversicherungsträgern bestimmt. Die Zahl der Anmeldungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt ist in den Jahren 1999 bis 2003 kontinuierlich angestiegen. Für 2004 gilt dies auch für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, während die Anmeldungen für die übrigen Träger der Rentenversicherung leicht rückläufig waren. Der prozentuale Anteil der Rentenversicherung an der Gesamtbelegung der Berufsförderungswerke stieg 2004 auf 50,7 Prozent und betrug von Januar bis März 2005 48 Prozent. Bei den Berufsgenossenschaften ist die Belegung von Berufsförderungswerken von 1999 bis 2003 stetig leicht und 2004 markant um 24,4 Prozent zurückgegangen. Der Grund liegt vorwiegend in der Entwicklung bei den Berufskrankheiten, von denen zwei häufig vorkommende allergische Atemwegs- und Hauterkrankungen in den letzten Jahren deutlich rückläufig waren, nicht zuletzt durch um-fassende Präventionsmaßnahmen der zuständigen Berufsgenossenschaften. Bei der Bundesagentur für Arbeit ist in den letzten Jahren ein stetiger Rückgang der Anträge auf Teilhabe am Arbeitsleben (Zugänge) im Bereich der beruflichen Wiedereingliederung festzustellen (2002: 49 998, 2003: 35 977, 2004: 31 801). Dieser deutliche Rückgang hat sich auch bei den Eintritten in Berufsförderungswerke niedergeschlagen (2002: 24 368, 2003: 18 514, 2004: 13 305). Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen setzt sich dieser rückläufige Trend, von dem alle Berufsförderungswerke betroffen sind, auch bei den Anmeldungen in diesem Jahr fort. Anders ist die Situation bei den Berufsbildungswerken, die fast ausnahmslos von der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden. Dort waren auch im letzten Jahr keine signifikanten Rückgänge bei den Eintritten für das neue Ausbildungsjahr zu verzeichnen, so dass hier insgesamt eine unverändert stabile Belegungssituation gegeben ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Eintritte in den Berufsbildungswerken vor allem von der Entwicklung der Schulabgänger bestimmt werden. Da auch in den nächsten Jahren noch mit einem Anstieg der Schulentlassungszahlen zu rechnen ist, sind in absehbarer Zeit keine besonderen Änderungen zu erwarten. Die Bestrebungen der Bundesagentur für Arbeit gehen allerdings dahin, behinderten jungen Menschen verstärkt auch Bildungs- und Integrationsmöglichkeiten außerhalb der Berufsbildungswerke zu ermöglichen. Dies erscheint auch deshalb notwendig, um bei den Berufsbildungswerken eine Kapazitätssausweitung zu vermeiden, die bei rückläufigen Teilnehmerzahlen (ab 2007) zu zusätzlichen Problemen führen könnte. Im Rahmen der Vereinbarungen mit den Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken werden im Übrigen keine Belegungszusagen gegeben. Die Nutzung einer Einrichtung bestimmt sich ausschließlich nach dem Bedarf. Insoweit sind hier auch die Reha-Einrichtungen gefordert, sich mit ihren Angeboten auf die geänderten Bedingungen einzustellen. …“ – 1505532.pdf

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