Ausbildungsvermittlung für Jugendliche im Rechtskreis SGB II Kooperation mit zugelassenen kommunalen Trägern Hinweise der Bundesanstalt für Arbeit vom 15.6.2005 “ 1. Ausgangslage BA und BMWA haben gemeinsam folgende Festlegungen getroffen: Berufliche Beratung und Berufsorientierung sind Pflichtaufgaben nach den §§ 29 und 33 SGB III. Die Berufsberatung in den Agenturen für Arbeit übernimmt diese Aufgaben auch für junge Menschen, die dem Rechtskreis des SGB II angehören. Den zugelassenen kommunalen Trägern oder Arbeitsgemeinschaften steht es frei, diese Dienstleistungen im Rahmen ihrer Ermessensleistungen ebenfalls anzubieten. Gemäß § 3 (2) Satz 1 SGB II sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln dies impliziert die Verpflichtung für die Träger der Grundsicherung, Ausbildungsvermittlung anzubieten. Sind Ausbildungswunsch und Eignung des Jugendlichen geklärt, erfolgt die Ausbildungsvermittlung durch Arbeitsgemeinschaft oder zugelassenen kommunalen Träger. Der Betreuungsschlüssel von 1:75 schafft die Voraussetzung für intensive Vermittlungsbemühungen für den Kreis der Jugendlichen im SGB II. Abschluss der Eingliederungsvereinbarung, Nachweis schulischer Ausbildungsstätten, Erfolgsbeobachtung und die weitere Betreuung sind Aufgaben der Träger der Grundsicherung (Prozessverantwortung). Diese Zuständigkeitsregelung erfordert vor Ort klare und praktikable Abstimmungen an der Schnittstelle hinsichtlich Informationsaustausch und Datenweitergabe zu Bewerbern und Ausbildungsstellen. Fragen der Erfolgsbeobachtung, Steuerung und der Statistik werden derzeit noch geklärt. 2. Aktuelle Entwicklungen Ergänzend zu den o.g. Festlegungen bieten die Agenturen für Arbeit bzw. die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit den zugelassenen kommunalen Trägern an, für dieses Beratungsjahr die Ausbildungsvermittlung jugendlicher erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bis 30.9.2005 (im Rahmen des Ausbildungspaktes inklusive Nachvermittlungsaktivitäten bis 31.12.2005) gegen Kostenerstattung zu übernehmen (in Verlängerung der in § 65b SGB II genannten Übergangsfrist bis 30.6.2005), sofern sich die zugelassenen kommunalen Träger hierzu derzeit nicht in der Lage sehen. Soweit gewünscht kann eine dauerhafte Aufgabenübernahme angeboten werden. Für das Jahr 2005 erfolgt dieses Angebot gegen Kostenerstattung. Mit dem BMWA wird noch abgestimmt, ob ab 2006 durch Gegenrechnung bei den 2.500 in den Rechtskreis SGB II umzuschichtenden Stellen für Plankräfte die personalwirtschaftlichen Voraussetzungen für die dauerhafte Übernahme geschaffen werden können. Über das Ergebnis wird zu gegebener Zeit informiert. 3. Voraussetzungen Die Beauftragung der Agentur für Arbeit und die Kostenerstattung hat mittels Verwaltungsvereinbarung zu erfolgen (Muster wird in Kürze nachgereicht und im Intranet abgestellt). Für die Kostenerstattung ist eine Pauschale pro ausbildungsuchendem Jugendlichen von 926,- € pro Jahr bzw. 77,- € pro Monat zugrunde zu legen. Die eingehenden Mittel können die Agenturen für Arbeit dazu verwenden, befristet Personal einzustellen, um dadurch den Mehraufwand zu kompensieren. Das Verfahren hierfür wird gesondert geregelt. 4. Öffentlichkeitsarbeit Parallel zu dieser Handlungsempfehlung erfolgt eine entsprechende Presseinformation. Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte– und Gemeindebund und die Partner im Ausbildungspakt wurden über das Angebot der BA informiert.“
Quelle: Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung-Aktuelles 6