Am 6. März 2024 beschloss das Bundeskabinett einen noch ausstehenden Teil der BAföG-Reform: das 29. BAföG-Änderungsgesetz. Die Reform greift wesentliche Punkte aus dem Koalitionsvertrag auf. Geplant ist unter anderem, jungen Menschen im Sozialleistungsbezug den Start in ein Studium zu erleichtern. Die sogenannte Studienstarthilfe von 1.000 Euro soll für die Erstausstattung im Studium eingesetzt werden können. Die Bundesregierung will damit finanzielle Studienstarthürden abbauen. Die Studienstarthilfe soll als einmaliger Zuschuss gewährt werden und unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden können. Sie soll nicht auf das BAföG angerechnet werden. Das Geld soll für Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind, eingesetzt werden. Dazu zählt beispielsweise die Anschaffung eines Laptops, der Erwerb von Lehr- und Lernmaterialien oder aber auch die Kaution für Wohnraummiete.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht noch weitere Änderungen beim BAföG vor. Auch Schüler*innen sollen davon profitieren. Die endgültige Beschlussfassung erfolgt im Bundestag, nachdem sich auch der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung damit befasst hat. Der genaue Zeitplan steht aktuell noch nicht fest.
Studieren soll mit den geplanten BAföG-Änderungen einfacher werden
- Die Bundesregierung sieht vor, ein Flexibilitätssemester zu gewähren. Dieses soll einmalig ohne weitere Voraussetzungen über die Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studiengangs hinaus in Anspruch genommen werden können.
- Die Frist, innerhalb derer ein Fachrichtungswechsel vorgenommen werden kann, soll verlängert werden.
- Der Regierungsentwurf sieht vor, die Freibeträge beim Einkommen der Eltern und Ehe- oder Lebenspartner der Geförderten um 5 % anzuheben.
- Der Freibetrag für die Anrechnung eines eigenen Einkommens soll bis zu der ab 2025 geltenden „Minijob-Grenze“ in Höhe von 556 Euro angehoben werden.
- Außerdem würden aus Sicht der Bundesregierung Verwaltungsabläufe vereinfacht.
- Im Bereich der BAföG-Förderung für Schüler*innen soll auf die Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens verzichtet werden.
Quelle: BMBF