Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat neue Fachliche Hinweise zum § 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende – herausgegeben. Auszubildende haben keinen Anspruch auf ALG II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn deren Ausbildung dem Grunde nach förderfähig nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld ist.
Nach § 27 SGB II erhalten Auszubildende Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe, soweit sie hilfebedürftig sind. Die Leistungen werden nur erbracht, soweit Auszubildende die Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen decken können.
Trotz eines Anspruchs auf BAföG bzw. BAB können Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Kosten für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit besondere Umstände die Nichtgewährung des Alg II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar erscheinen lassen.
Ein Darlehen kann auch in den Fällen erbracht werden, in denen Auszubildende im ersten Monat der Ausbildung erst am Ende des Monats Leistungen (insbesondere Ausbildungsvergütung, BAB bzw. Ausbildungsgeld) erhalten. Da Arbeitslosengeld II im Voraus gezahlt wird, kann zu Beginn der Ausbildung eine Zahlungslücke entstehen, die einem unbelasteten Beginn der Ausbildung entgegensteht. Um zu vermeiden, dass im Beginnmonat doppelte Leistungen gezahlt werden, kommt nur eine darlehensweise Zahlung in Betracht.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit; Harald Thomé