Verordnungsentwurf zur Träger- und Maßnahmezulassung für Maßnahmen der Arbeitsförderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legt einen Verordnungsentwurf vor: Mit der Instrumentenreform wurde ein Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgenommen. Es wird das Ziel verfolgt, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen nachhaltig zu verbessern. Zu diesem Zweck sollen nur Träger zugelassen werden, die ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Vorschriften zur Trägerzulassung enthalten nähere Ausführungen zur Zulassung nach § 178 SGB III und greifen im Wesentlichen die Inhalte des § 8 der AZWV auf. Dabei werden Anforderungen an die Unterlagen, die von Träger zur Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen, präzisiert.

Ein Träger muss demzufolge darlegen, wie er die besonderen Bedürfnisse der Maßnahme-Teilnehmer berücksichtigen will. Hinsichtlich der Maßnahmenzulassung für Maßnahmen mit Gutscheinverfahren werden Voraussetzungen in dem Verordnungsentwurf geregelt. Ansonsten ergeben sich die Zulassungsvoraussetzungen aus § 45 SGB III, §§ 81ff. SGB III und §§ 179 und 180 SGB III. Die jeweilige Zulassung soll durch fachkundige Stellen erfolgen. Wesentliche Regelungen für die Akkreditierung fachkundiger Stllen sind in §§ 176ff SGB III enthalten.

Auszüge aus dem Verordnungsentwurf über die Voraussetzungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung:

„(…) § 2 Trägerzulassung

(1) Ein Träger ist nach § 178 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch leistungsfähig und zuverlässig, wenn insbesondere seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. Damit die fachkundige Stelle die Leistungsfähigkeit des Trägers beurteilen kann, stellt der Träger insbesondere folgende Angaben und Nachweise zur Verfügung:

  1. eine Erklärung, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
  2. eine Darstellung seiner Organisationsstrukturen und seines Personals sowie der Eignung dieser Strukturen und des Personals für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung,
  3. eine Darstellung der Eignung seiner Räumlichkeiten und
  4. eine Übersicht über sein aktuelles Angebot an Maßnahmen.

Damit die fachkundige Stelle die Zuverlässigkeit des Trägers beurteilen kann, stellt der Träger insbesondere folgende Angaben und Nachweise zur Verfügung:

  1. bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Maßnahmen der Arbeitsförderung angeboten werden sollen, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen die Maßnahmen der Arbeitsförderung angeboten werden sollen und soweit der Träger in das Vereins- oder Handelsregister eingetragen ist, einen entsprechenden Auszug;
  2. eine Erklärung des Trägers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre.

(2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung der Teilnehmenden nach § 178 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt insbesondere voraus, dass er bei der Durchführung von Maßnahmen Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt. Damit die fachkundige Stelle diese Fähigkeit des Trägers beurteilen kann, stellt der Träger insbesondere folgende Angaben und Nachweise zur Verfügung:

  1. eine Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort,
  2. eine Darstellung der Methoden, mit denen der Träger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt,
  3. eine Übersicht bereits durchgeführter vergleichbarer Maßnahmen und deren arbeitsmarktlicher Ergebnisse und
  4. Bewertungen des Trägers durch ehemalige Teilnehmende und Betriebe.

(3) Damit die fachkundige Stelle beurteilen kann, ob die Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung, Lehr- und Fachkräfte nach § 178 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, stellt der Träger insbesondere folgende Angaben und Nachweise zur Verfügung:

  1. zur Person und der Aus- und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte einschließlich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Berufserfahrung im Fachgebiet,
  2. zur pädagogischen Eignung der Lehr- und Fachkräfte, einschließlich ihrer methodisch-didaktischen Qualifikationen und
  3. Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch ehemalige Teilnehmende.

(4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Damit die fachkundige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilen kann, stellt der Träger insbesondere eine Dokumentation zur Verfügung:

  1. zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild,
  2. zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Verantwortlichkeit der Leitung, der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
  3. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,
  4. zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren,
  5. zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Maßnahmen,
  6. zu den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse der Teilnehmenden,
  7. zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergebnisse,
  8. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und deren ständigen Weiterentwicklung und
  9. zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden.

(5) Die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178 Nummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch müssen vorsehen, dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird.

(6) Sofern ein Träger Maßnahmen für behinderte Menschen anbieten will, hat er in seinen Angaben und Nachweisen zu den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 darzustellen, wie er die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit sowie die Anpassung der Lehr- und Lernmethoden.

(7) Sofern der Träger im Einzelfall keine Angaben aus seiner bisherigen Tätigkeit machen kann, hat er gegenüber der fachkundigen Stelle in geeigneter Weise darzulegen, wie die jeweilige Anforderung erfüllt werden kann.

§ 3 Maßnahmezulassung

(1) Eine Maßnahme lässt nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn

  1. Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf die Voraussetzungen der jeweiligen Zielgruppe und das Maßnahmeziel hin konzipiert sind und
  2. sie aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 und § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption, einschließlich ihrer Kalkulation.

(4) Bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverhältnismäßig übersteigen, sind die Besonderheiten der Maßnahme und ihre inhaltliche Qualität zu berücksichtigen.

(5) Soweit eine Maßnahme zugelassen werden soll, für deren Durchführung Berechtigungen erforderlich sind, sind diese der fachkundigen Stelle vorzulegen.

(6) Die fachkundige Stelle kann Maßnahmebausteine zulassen. Die Zulassung gilt auch für eine aus zugelassenen Maßnahmebausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger gewährleistet, dass diese Maßnahme individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist, und sie die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. (…)“

Quelle: BMAS

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