Urteil: Hartz-IV-Sanktionen sind abzumildern

Heute hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Hartz-IV-Sanktionen geurteilt (Az. 1 BvL 7/16). Es hat Teile des Sanktionsregimes für verfassungswidrig erklärt. Vorübergehende Leistungsminderungen seien zwar möglich, sagte Vizegerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Die derzeitige Ausgestaltung werde den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit aber nicht gerecht. Bei Verstößen gegen die Auflagen seien maximal um 30 Prozent reduzierte Leistungen zulässig. Und das auch nicht von vornherein für einen festen Zeitraum von drei Monaten. Die monatelangen Leistungskürzungen für Hartz-IV-Bezieher/-innen seien teilweise verfassungswidrig und müssten ab sofort abgemildert werden. Totalsanktionen, zu denen auch die Kürzung von Leistungen für Unterkunft und Heizung oder Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse zählen, sind laut Verfassungsgericht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

30 % Hartz-IV-Sanktionen sind zulässig

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des Regelbedarfs ist nach den derzeitigen Erkenntnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aber das BVerfG hat die starre Dauer von drei Monaten kritisiert. Dass die Sanktion immer erst nach drei Monaten ende, unabhängig von der Mitwirkung, auf die sie abziele, sei nicht verfassungskonform. Der starr andauernde Leistungsentzug überschreite die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, so das Urteil.

Den Einzelfall in den Blick nehmen

Laut Gericht stellt der Gesetzgeber derzeit nicht sicher, dass Minderungen unterbleiben können, wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken, insbesondere wenn sie in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheinen. Künftig muss der Gesetzgeber solchen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, den Einzelfall prüfen und Härtefälle ausschließen.

Keine Totalsanktionen gestattet

Der vollständige Wegfall der Hartz IV-Leistungen ist mit der Verfassung nicht vereinbar. Hier entfallen neben den Geldzahlungen (Regelbedarf) auch die Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Laut BVerfG liegen keine tragfähigen Erkenntnisse darüber vor, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre, das Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu fördern. Somit bestehen gegen die Erforderlichkeit dieser Sanktion bestehen erhebliche Bedenken.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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