Unter welchen Voraussetzungen haben Auszubildende Anspruch auf Sozialleistungen? Die Frage beantwortet Rechtsanwalt Joachim Schaller (Hamburg) in einem umfassenden Skript.
Vorrangig sind bei Ausbildungen die Leistungen nach dem BAföG (für schulische Ausbildungen und Studium) und die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 51ff und 57ff SGB III (für berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) bzw. das Ausbildungsgeld für behinderte Menschen in bestimmten Ausbildungssituationen (§§ 122ff SGB III).
Ist eine Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig, besteht über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II).
Schaller stellt klar, dass von diesem Grundsatz des Leistungsausschlusses einige Aussnahmen bestehen. Diese werden mit dem Skript beantwortet.
Auch Leistungen für ausländische Studierende und die Frage, wann Auszubildende Anspruch auf Wohngeld haben, werden behandelt.
Die Skripte hat Schaller auf der Homepage des Arbeitslosenhilfevereins Tacheles veröffentlicht.
Quelle: Tacheles e. V.