Keine SGB-II-Leistungen für Arbeit suchende Ausländer

Im SGB II ist geregelt, dass Ausländer die sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland befinden keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II („Ausländer die sich zum Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten haben keinen SGB II – Anspruch“) für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) keine Anwendung findet. Deutschland hat nun für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das EFA–Abkommen erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.

Die nach Ansicht des Bundessozialgerichts bestehende Anwendbarkeit des EFA auf Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nachsuchen, ist damit nicht mehr gegeben. Im Ergebnis bedeutet dies, die Regierung will Deutschland gegen EU-Bürger die aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland ziehen und hier zunächst SGB II-hilfebedürftig werden abschotten. Der SGB II – Leistungsbezug wird erst dann möglich, wenn es sich um einen aufstockenden Anspruch handelt, sie also hier arbeiten, und wenn der Lohn nicht reicht, dann sind sie nicht zur Arbeitssuche, sondern zum Arbeiten hier, dann besteht ein SGB II – Leistungsanspruch.

Die Bundesagentur für Arbeit hat Ende Februar 2012 eine entsprechende Geschäftsanweisung herausgegeben.

Betroffen sind Staatsangehörigen der folgenden Staaten: ## Belgien
## Dänemark
## Estland
## Frankreich
## Griechenland
## Irland
## Island
## Italien
## Luxemburg
## Malta
## Niederlande
## Norwegen
## Portugal
## Schweden
## Spanien
## Türkei
## Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland „

http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html
http://conventions.coe.int/treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=014&CM=8&DF=09/02/2012&CL=GER&VL=1

Quelle: Harald Thomé, BA

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