Der Deutsche Caritasverband (DCV) und IN VIA treten dafür ein, die berufliche Integration junger Menschen zu verbessern. Neben einem Abbau der Schnittstellen der Sozialgesetzbücher II, III, VIII und XII schlägt der DCV einen Rechtsanspruch für junge Menschen auf berufsfördernde Angebote vor. Dieser Rechtsanspruch soll sich auf Leistungen des SGB III und des § 13 SGB VIII beziehen.
Aus dem Positionspapier „Berufliche Integration junger Menschen verbessern – Schnittstellen der Sozialgesetzbücher II, III, VIII und XII beseitigen“ von DCV und IN VIA:
„Ermessensfehlerfreie Entscheidungen“ behindern effektive Unterstützung
„(…) Das SGB II enthält in § 16 SGB II einen Verweis auf SGB III-Leistungen. In der Praxis erhalten aber viele junge Menschen aus dem SGB II-Bereich diese Leistungen nicht, da der SGB II-Träger diese Leistungen aus dem SGB II-Eingliederungstitel finanzieren muss und kein individueller Rechtsanspruch auf die konkrete Form der Leistungserbringung besteht, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Angebote der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) sind (…) bereits heute als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die jungen Menschen haben jedoch keinen Anspruch auf die Leistungen. In der Regel ist das Angebot der Kommunen hierzu unzureichend und kann den tatsächlichen Bedarf vor Ort nicht decken. (…)
Um junge Menschen effektiv und passgenau unterstützen zu können, müssen sie einen – im Konfliktfall einklagbaren – Anspruch auf bestimmte Leistungen erhalten. Wenn im Einzelfall verschiedene Träger Leistungen für eine Person erbringen müssen, besteht auch ein konkretes Interesse an der trägerübergreifenden Kooperation in Form von gemeinsamer Maßnahmeplanung, Fallkonferenzen oder einer gemeinsamen Anlaufstelle. Entscheidend ist, dass ein verlässliches, auf Langfristigkeit angelegtes Förderangebot mit kontinuierlichen Kooperationspartnern und Ansprechpartnern besteht. (…)“
Damit das gelingt, fordert der DCV eine Formulierung folgender SGB III-Leistungen als Anspruch:
- § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen
- § 49 Berufseinstiegsbegleitung
- § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
- § 54a Einstiegsqualifizierung
- § 74 Anspruch auf Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung.
Änderungsbedarf bei weiteren Vorschriften wird in dem Positionspapier wie folgt festgestellt:
„§ 16 Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Auf Leistungen nach §§ 45, 74 SGB III haben Jugendliche und junge Erwachsene, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Anspruch. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(2) … (unverändert)
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.
Jugendliche und junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben unter den Voraussetzungen des Satz 1 einen Anspruch auf diese Leistungen.“
„§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit
(1) Junge(streichen: n) Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, (streichen: sollen im Rahmen der Jugendhilfe) haben Anspruch auf sozialpädagogische Hilfen im Rahmen der Jugendhilfe (streichen: angeboten werden), die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, (streichen: können) müssen geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) … (unverändert)“
Quelle: Deutscher Caritasverband