„Das Bundessozialgericht macht in der jetzt vorliegenden Begründung zu seinem Urteil vom 30. November 2011 noch einmal deutlich, dass Menschen mit Behinderung Werkstattleistungen im Persönlichen Budget ohne Anbindung an eine Werkstatt für behinderte Menschen erhalten können. Es hat damit klargestellt, dass Leistungen für behinderte Menschen dem Menschen folgen und nicht umgekehrt. Diese Klarstellung ist ein deutliches Signal für mehr selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung“, betont der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe. Die Kostenträger sind jetzt gefordert, den berechtigten Wünschen der behinderten Menschen zu folgen.
Über notwendige Leistungen selbst bestimmen
Das Bundessozialgericht hat in der Urteilsbegründung ausdrücklich die Bedeutung des Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX hervorgehoben. Das Persönliche Budget sei nicht bloß eine Form der Leistungserbringung. Menschen mit Behinderung sollen notwendige Leistungen selbst bestimmen und sich frei verschaffen können, dies sei bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlage zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht.
Das in § 17 des Neunten Sozialgesetzbuchs geregelte Persönliche Budget soll Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Menschen mit Behinderungen erhalten statt einer Sachleistung, wie Leistungen in bestimmten Einrichtungen, eine Geldleistung. Sie können sich die benötigten Leistungen einkaufen und dadurch mehr Einfluss auf die Leistungserbringung nehmen.
Quelle: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen