In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe werden Wohnkosten, die tatsächlich angefallen sind, nur übernommen, soweit sie als angemessen bewertet werden. Kosten, die darüber liegen, müssen die Betroffenen aus den Regelleistungen finanzieren, sofern sie keine billigere Wohnung finden. Das ist bei einem Fünftel der Bedarfsgemeinschaften der Fall.
Angemessene Mietkosten
Wann gelten Mietkosten als angemessen? Das ist regional sehr unterschiedlich, was verständlich ist. Doch sollte man meinen, dass die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Angemessenheitsgrenzen bei allen Jobämtern gleich ist. Leider ist das nicht der Fall. Die Linken weisen in einer Anfrage an die Bundesregierung auf eine vom Arbeitsministerium beauftragte Studie hin, die belegt, dass „selbst bei grundsätzlich ähnlichen Bemessungsansätzen unterschiedliche Berechnungsschritte
durchgeführt werden, die für das Ergebnis große Bedeutung haben können“. Das Gutachten wurde vom Institut Wohnen und Umwelt erstellt.
Lücke bei den Wohnkosten
Das nicht alle Jobcenter die vollständigen Wohnkosten übernehmen bestätigt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Anfrage. Im Jahresdurchschnitt 2017 lagen bei bundesweit rund 588.000 Bedarfsgemeinschaften die anerkannten unter den tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten;
dies entspricht einem Anteil von 3,4 Prozent an dem gesamten Volumen tatsächlicher Unterkunfts- und Heizkosten. Bezogen auf die genannten 588.000 Bedarfsgemeinschaften ergibt sich eine durchschnittliche monatliche Differenz von 80 Euro beziehungsweise von 14 Euro bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften, für die die Hartz IV-Empfänger aus ihrem Regelsatz aufkommen müssen.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages; Die LINKE – Katja Kipping; epd