Arbeitslosengeld: Leistungsansprüche bei kurzen Beschäftigungszeiten

Im vorliegenden Kurzbericht veröffentlichen Elke Jahn und Gesine Stephan für das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) Analysen zu Leistungsansprüchen:

„Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erwerben, muss eine Person innerhalb der letzten 24 Monate (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate (Anwartschaftszeit) beschäftigt gewesen sein. Mit diesen Anspruchsvoraussetzungen liegt Deutschland etwa im Mittelfeld der EU-15-Länder. …

Eine großzügigere Ausgestaltung von Rahmenfrist und Anwartschaftszeit zahlt sich für neue Anspruchsberechtigte nur dann aus, wenn ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I über dem auf Grundsicherung ihrer Bedarfsgemeinschaft liegt oder ihre Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen gehabt hätte.

Hingegen gibt es bei vorherigen Aufstockern zum Erwerbseinkommen keine Effekte auf das Haushaltseinkommen (und damit auf die soziale Absicherung), wenn die Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung ausgeweitet wird.

Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitslosengeldanspruch über dem Grundsicherungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft liegt, ist davon auszugehen, dass das Armutsrisiko des anspruchsberechtigten Personenkreises zurückgeht und die Planungssicherheit steigt. Hiervon profitieren vor allem Personen, die tätigkeitsbedingt – wie etwa Saison- oder Gelegenheitsarbeiter – nur geringe Anteile des Jahres erwerbstätig sind.

Das Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I hat für diese Arbeitslosen außerdem den Vorteil, dass sie länger nach einer geeigneten Stelle Ausschau halten können und nicht jede Beschäftigung annehmen müssen, um ihr Existenzminimum zu decken. Die Folge könnte sein, dass sich die Passung zwischen Arbeitslosen und Arbeitsplätzen verbessert sowie die Qualität und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen zunimmt. …“

http://www.iab.de/194/section.aspx/Publikation/k121108307

Quelle: IAB

Dokumente: iab_kb_leistungsansprueche_arbeitslosengeld.pdf

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