Junge Menschen, die in Pflegefamilien oder stationären Wohngruppen aufwachsen, sowie junge Eltern(teile), die einer spezifischen Unterstützung bei der Erziehung und Pflege ihrer Kinder bedürfen, müssen aktuell bis zu 25 Prozent ihres Einkommens aus Ausbildung oder anderen Tätigkeiten an das Jugendamt abgeben. Dies will die Bundesregierung ändern. Ein entsprechender Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Die sogenannte Kostenheranziehung soll komplett abschafft werden. Ursprünglich hatte sie bis zu 75% des Einkommens betragen. Sozial- und Erziehungshilfeverbände begrüßen diesen Vorhaben uneingeschränkt. Kritik entzündet sich allerdings am aktuellen Gesetzentwurf. Dieser berücksichtige nicht alle jungen Menschen, mahnt ein Zusammenschluss aus 6 Organisationen in einem Zwischenruf an. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. hatte sich nach Bekanntwerden des Gesetzentwurfs bereits im Juni in einer Stellungnahme positioniert und den Gesetzgeber aufgefordert, die Gerechtigkeitslücke zu schließen. Die im Gesetzentwurf in Kauf genommene Vorgehensweise sei nicht nur in der Praxis schwer vermittelbar, sie widerspreche außerdem dem Willen mit der Mindestausbildungsvergütung und der Abschaffung der Kostenheranziehung die Ausbildung aller junger Menschen angemessen wertzuschätzen.
Inklusion realisieren – Kostenheranziehung für alle jungen Menschen streichen
Der Zwischenruf des Bundesverbands für Erziehungshilfe, des Bundesverbands Caritas Kinder- und Jugendhilfe, des Evangelischen Erziehungsverbands, der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen, des Sozialdienst katholischer Frauen sowie des Sozialdienst katholischer Männer fokussiert auf junge Meschen, die Bildungs- oder berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Anspruch nehmen und in sozialpädagogischen Wohnformen leben oder die eine Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen absolvieren und ein sog. Ausbildungsgeld erhalten bzw. den Betrag über eine geförderte Ausbildung durch die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter erhalten.
Die Sozial- und Erziehungshilfeverbände appellieren an politische Entscheider*innen, sich für die Abschaffung der Kostenheranziehung auch in den Fällen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII sowie nach §§ 61, 62, 122 SGB III einzusetzen. Dies könnte im ersten Fall analog zu den Regelungen für § 19 SGB VIII geschehen. In den anderen Fällen durch Umwandlung in eine Ausbildungsvergütung, die somit im Sinne des SGB VIII als Einkommen gelten und nicht mehr herangezogen werden würde. Zumindest die Benennung als Härtefallregelung im Sinne des § 92 Abs. 5, S. 1 SGB VIII wäre notwendig, um bessere Teilhabechancen zu ermöglichen.
Quelle: SkF; BVkE; KNA; BAG KJS