Ein Zwischenruf zur Debatte um die Umverteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Auszüge aus dem Zwischenruf „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Kindeswohl hat Vorrang.“:
“ (…) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind eine Zielgruppe der Jugendhilfe und müssen deshalb nach den Standards der Jugendhilfe versorgt werden. Dies verlangen internationale Übereinkommen wie die UN-Kinderrechtskonvention, das Internationale Kinderschutzübereinkommen, das Haager Minderjährigen Schutzabkommen und die Brüssel-IIa-Verordnung. Dies schreibt auch das SGB VIII aufgrund der klaren Rechtsnorm in § 6 (2) SGB VIII fest.

Daraus leitet sich für die Erziehungshilfeverbände Deutschlands ein Primat der Jugendhilfe ab: Jugendhilfe muss die zentrale Instanz in der Betreuung und Versorgung von UMF sein. (…) Die Erziehungshilfefachverbände haben sich (…) in ihren bisherigen Stellungnahmen für einen Verbleib der jungen Menschen am Erstaufnahmeort und gegen eine Umverteilung ausgesprochen, erkennen aber an, dass das Primat der Jugendhilfe für die besonders betroffenen Regionen organisatorische, finanzielle und fachliche Herausforderungen beinhalten. Allerdings ist die aktuell in einigen Kommunen nicht immer vorhandene bedarfsgerechte Versorgung auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Einreisezahlen in diesen Kommunen sehr rasch und rapide angestiegen sind und die Bereitstellung der Infrastruktur, des Personals und der fachlichen Standards, um eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, Zeit braucht.

In der Praxis sind – mit einigen kommunalen Unterschieden – vor allem geeignete Liegenschaften und qualifiziertes Personal teilweise sehr schwer zu finden. Daraus ergibt sich in einigen Kommunen momentan eine „Notsituation“, in der die öffentlichen und freien Trägern ihren Aufgaben und Standards nicht immer gerecht werden können.

(…) Die Suche nach geeigneten Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im kommunalen Kontext und im eigenen Bundesland sollte immer im Vordergrund stehen, um die Belastungen für die jungen Menschen, die mit einer Verteilung verbunden sind, so gering wie möglich zu halten.

Hier sollten die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten zwischen Ländern auf der Grundlage des § 69 Abs. 4 SGB VIII genutzt werden. Danach können mehrere örtliche und mehrere überörtliche Träger, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten und/oder modellhaft erproben. (…)

Eckpunkte, wenn es zu einer bundesweiten Verteilung kommt
Sollte es trotz der formulierten fachlichen Bedenken und Empfehlungen (…) zu einer bundesgesetzlichen Aufnahmeverpflichtung der Länder und damit zu einer bundesweiten Verteilung kommen, sind für die Erziehungshilfefachverbände folgende Eckpunkte zur Ausgestaltung unerlässlich: ## Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kinder- und Jugendhilfe ist für die Inobhutnahme, das Clearing und die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zuständig. Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe darf nicht durch asyl- oder ausländerrechliche Regelungen einer bundesweiten Verteilung unterlaufen werden. Konkret darf die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht durch ordnungspolitische Regelungen eingeschränkt werden.
## Kindeswohl hat Vorrang. Für die Umsetzung gesetzlicher Regelungen, die eine bundesweite Verteilung ermöglichen sollen, muss sichergestellt werden, dass das Kindeswohl und die besondere Schutzbedürftigkeit der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gesichert ist. Eine bundesweite Verteilung eines UMF darf nur mit Zustimmung des jungen Menschen erfolgen. Dies schließt mit ein, dass den jungen Menschen vor der Umverteilung ein Vertreter ihrer Interessen an die Seite gestellt wird. (…)
## Bestellung eines Vormunds vor der Umverteilung. Aus Sicht der Erziehungshilfefachverbände ist es mit Blick auf das Kindeswohl und die Sicherung von Kinderrechten erforderlich, dass unverzüglich nach der Inobhutnahme durch das zuständige Familiengericht ein Vormund beantragt wird. (…) Die Erziehungshilfefachverbände sehen die Bestellung eines Vormundes aus Kindeswohlperspektive als richtige Vorgehensweise an. Wichtig ist in jedem Fall, dass der/die unbegleitete Minderjährige eine Interessensvertretung erhält und ihm/ihr – wenn eine Vormundschaft erst nach der bundesweiten Verteilung eingerichtet wird – keine Nachteile (z. B. durch verkürzte Antragsfristen) erwachsen.
## Streichung der Verfahrensfähigkeit 16-jähriger Kinder und Jugendlicher im § 12 AsylVfG. Es sind überdies längst überfällige Änderungen im Asylverfahrensgesetz vorzunehmen. Hier ist geregelt, dass nach § 12 AsylVfG ein Jugendlicher ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als verfahrensfähig gilt. (…) Das unterläuft Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention, nach dem ein Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind gilt. Die Regelung zur Verfahrensfähigkeit im Asylverfahrensgesetz für die Gruppe der 16- bis 18-Jährigen UMF muss gestrichen werden. (…)
## Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ist in erster Linie ein Kind oder Jugendliche/r. Die freien Träger der Jugendhilfe müssen sich mit ihren Angeboten verstärkt auf die Zielgruppe der UMF einrichten. (…) Aus Sicht der Erziehungshilfefachverbände sind unterschiedlich intensive Settings notwendig. Ein Punkt ist entscheidend: Es geht bei der Zielgruppe der UMF – wie auch bei allen anderen Kinder- und Jugendlichen – um einen „unverstellten“ Blick auf den jungen Menschen in seiner Einzigartigkeit, seiner Persönlichkeit, seiner Geschichte und seiner Herkunft. Nicht jeder UMF ist traumatisiert. Und nicht jeder traumatisierte UMF hat Traumastörungsfolgen. Und: Ein UMF ist in erster Linie ein Kind oder Jugendlicher, der/die in einer bestimmten Lebensphase Unterstützung und Begleitung benötigt. Und erst in zweiter Linie ist er oder sie ein Flüchtling mit spezifischen Aufgabenstellungen für die Kinder- und Jugendhilfe.
## Bedarfsdeckende Verwaltungspauschalen. Die Jugendämter stehen vor großen fachlichen Herausforderungen in den kommenden Jahren. Für die Inobhutnahme, das Clearing, die Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die Angebotsentwicklung mit freien Trägern, die Gestaltung von Schnittstellen zu anderen Systemen wie beispielsweise Ausländerämter und Schule braucht es ausreichendes und qualifiziertes Personal. Die Jugendämter müssen insbesondere für die Aufgaben im ASD, der Vormundschaft, der
Jugendhilfeplanung, der wirtschaftlichen Jugendhilfe und zur Aktivierung der Zivilgesellschaft eine bedarfsdeckende Verwaltungspauschale erhalten. Das Kostenerstattungsverfahren insgesamt ist zu vereinfachen.
Perspektiven schaffen. Keine Spaltung der Jugendhilfe.
(…) Den jungen Flüchtlingen, die in der Bundesrepublik eine neue Zukunft suchen, sollte auch aufgrund des demografischen Wandels eine schulische und berufliche Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland geboten werden. In diesem Feld besteht erheblicher Handlungsbedarf; zudem darf nicht aus dem Fokus geraten, wie sich die Situation der UMF nach Erreichen der Volljährigkeit darstellt; ihnen muss ebenfalls eine gute Perspektive für Integration eröffnet werden. (…) Es darf nicht zu einer Bankrotterklärung oder Zweispaltung der Jugendhilfe kommen, die für junge Menschen ohne große Lobby gesetzliche Möglichkeiten und Rechte sowie etablierte Strukturen preisgibt.

Die Erziehungshilfefachverbände sehen die Bundesregierung in der Verantwortung, im föderalen Dialog mit Ländern und Kommunen die Integration der jungen Flüchtlinge konsequent voranzubringen.

Dazu gehören beispielhaft folgende Maßnahmen: ## die Neuregelung der medizinischen Versorgung ohne Einschränkungen durch das Asylbewerberleistungsgesetz, so dass eine medizinische
Versorgung von UMF anlog der von deutschen jungen Menschen umgesetzt wird,
## die Schaffung eines Zugangs zum qualifizierten Spracherwerb durch einen geregelten und refinanzierten Anspruch auf ausreichende Sprachkurse,
## die Beseitigung von Unklarheiten im Verwaltungshandeln, die Nutzung von untergesetzlichen Spielräumen – dies gilt insbesondere für
das „Bermudadreieck“ der Schnittstellen der Sozialgesetze SGB VIII, II, XII, AsylVfG und dem Bafög/BAB, (…)
## Die Arbeitsverwaltungen müssen beauftragt werden, praxisgerechte Angebote der Jugendberufshilfe und den Zugang zu beruflicher Bildung
zu schaffen und den UMF gleiche Chancen zu eröffnen – unabhängig von ihrem Status. (…)
## Fortentwicklung der Landesjugendämter zu fachlichen Kompetenzzentren zwecks wirksamer Wahrnehmung von öffentlicher Verantwortung
auf Landesebene. (…)“
Der Zwischenruf ist unterzeichnet von AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe, Evangelischer Erziehungshilfeverband (EREV), Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfe (BVkE) und Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH).
Die Position steht in vollem Textumfang im Anhang zum Download zur Verfügung.

Quelle: BVkE

Dokumente: ZR_Unbegleitete_Minderjaehrige_Fluechtlinge_endgueltig.pdf

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