Keine faktische “Mithaftung” von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei Sanktionen

Das Bundessozialgericht (BSG) stellte am 23.05.2013 fest, dass in Sanktionsfällen, zur Vermeidung von Sippenhaft, die Unterkunftskosten zur Gänze an die verbliebenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu zahlen sind. Damit will das BSG die Mithaftung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für das Fehlverhalten eines Angehörigen ausschließen (23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R). Für einen solchen Fall einer 100% Sanktion ist es jedoch immer noch möglich, Sachleistungen zu beantragen. Ein solcher Sachleistungsantrag kann dabei nicht nur vom Sanktionierten, sondern auch von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gestellt werden kann (z.B. Eltern); das bestimmt § 31a Abs. 3 S.1 SGB II.

Quelle: Harald Thomé

Ähnliche Artikel

Standpunkt zum Reformgesetz der Kinder- und Jugendhilfe

Das Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG) steht vor der parlamentarischen Beratung. Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit hat zum Gesetz (KJHSRG) einen klaren Standpunkt (im Wortlaut):

Sozialstaat reformieren, Armut bekämpfen

Eine neue Studie des ifo-Instituts im Auftrag des AWO Bundesverbandes zeigt: Eine Zusammenführung von Sozialleistungen kann so gestaltet werden, dass Armutsrisiken sinken – insbesondere für

Zum Inhalt springen