Mit Wirkung zum 1. April 2011 hat der Gesetzgeber durch die Änderungen des sogenannten „Regelbedarfsermittlungsgesetz“ (EGRBEG) geregelt, dass nahezu jedes nach den SGB II vergebene Darlehen in Höhe von 10 % des Regelbedarfs aufgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 2 S. 1 SGB II). Hierunter fallen auch Kautionsdarlehen. Im Zuge des „Neunten SGB-II-Änderungsgesetz“ wurde zum 1. August 2016 bestimmt, dass auch Leistungen für Genossenschaftsanteile auf Darlehensbasis zu gewähren sind (§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II) und in der Folge auch im Leistungsbezug aufgerechnet werden sollen.
Nach Auffassung des Erwerbslosenvereins Tacheles ist die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach § 42a Abs. 2 SGB II mit den SGB-II-Regelbedarfen verfassungswidrig. Tacheles und mehrer Unterstützer regen daher eine bundesweite Kampagne an, Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, sich gegen die durch Aufrechnungen verursachte Unterschreitung des Existenzminimums mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Da die Regelung auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und in der Fachliteratur umstritten ist, sieht der Verein eine realistische Chance die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mittelfristig mit Hilfe zahlreicher Klagen und einer politischen Kampagne zu Fall zu bringen.“
Weitere Infos und eine Liste der Kampagnen-Unterstützer/-innen gibt es unter aufgeführtem Link.
Link: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2202/
Quelle: Tacheles e. V.
Dokumente: Kampagne-gegen-Aufrechnungen.pdf