Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung bereits mit Beschluss vom Juli 2014 aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Passiert ist in den zurückliegen vier Jahren allerdings nichts. In den Regelleistungen für das Jahr 2019 sind Bildungskosten für Kinder und Jugendliche wie folgt veranschlagt: für 0-6-Jährige 74 Cent, für 6-14-Jährige noch 54 Cent und für 14-18-Jährige 23 Cent, für Volljährige im Elternhaus lebende sind 86 Cent und für alleinstehende junge Erwachsene 108 Cent. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil Jobcenter zur Übernahme von Schulbuchkosten verurteilt. Das BSG hat in seinem aktuellen Urteil geschrieben, „die Kosten für Schulbücher sind zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht“. „Daher sind Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen“. Denn: „Fehlt es aufgrund der Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung existenzsichernder Bedarfe, sind die einschlägigen Regelungen über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende Leistungen verfassungskonform auszulegen“ so das BSG vom 08.05.2019-B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Das Urteil ist eins in einer Reihe von Entscheidungen zugunsten der Schülerinnen und Schüler. In allen Gerichtsentscheidungen wurde die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Anschaffung von solchen einmaligen Schulbedarfen wie Schulbücher, PC/Laptop/Tablet um in der Höhe unzureichend im Regelbedarf berücksichtigte Bedarfe weswegen die Rechtsvorschrift so ausgelegt werden muss, dass auf Zuschussbasis nach § 21 Abs. 6 SGB II diese Schul- und Bildungsbedarfe zusätzlich zu übernehmen sind.
Quelle: Harald Thomé; Paritätischer; Bundessozialgericht