Harzt-IV-Bezug: Kosten für Sehhilfen

Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe“ sind Thema der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Danach sind die gesetzlichen Regelungen zur Neuanschaffung einer Sehhilfe einerseits und zur Reparatur einer Sehhilfe andererseits nach Auffassung der Bundesregierung „eindeutig“. Für die Linke trifft genau das nicht zu. Die Rechtslage sei unklar und es entstünden immer wieder Klagen. Die Regierung schreibt: „Anträge auf Kostenübernahme für die Neuanschaffung einer Sehhilfe sind in Form eines Antrags auf ein ergänzendes Darlehen nach § 24 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) möglich. Die Kostenübernahme von Aufwendungen für die Reparatur von Sehhilfen sind hingegen als einmaliger Bedarf nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II zu beantragen. In der Statistik für das SGB II wird bei den Ursachen für die Gewährung von Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II sowie von einmaligen Bedarfe nach § 24 Absatz 3 SGB II nicht differenziert. Der Bundesregierung liegen die erfragten Informationen daher nicht vor.“

Für die Förderung von Sehhilfen als Eingliederungsleistung sieht die Bundesregierung keinen Raum, weil auftretende Bedarfe für die Beschaffung und Reparatur einer Sehhilfe vom Regelbedarf erfasst oder als gesonderte Leistung erbracht werden. Im Regelbedarf seien die veranschlagten Kosten für Gesundheit verfassungskonform. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe sei, den Betroffenen ein Konsumniveau vergleichbar mit Haushalten im unteren Einkommensbereich zu ermöglichen.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

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